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   LG Hamburg, 12.11.2015 - 316 O 375/13   

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https://dejure.org/2015,63817
LG Hamburg, 12.11.2015 - 316 O 375/13 (https://dejure.org/2015,63817)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - 316 O 375/13 (https://dejure.org/2015,63817)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 2015 - 316 O 375/13 (https://dejure.org/2015,63817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 119 BGB, § 123 BGB, § 280 BGB, § 312 BGB, Art 40 Abs 1 S 2 BGBEG
    Kapitalanlagerecht: Erwerb einer Beteiligung an einer Ölförderung; Anfechtung der Willenserklärung zum Beteiligungsgeschäft wegen Irrtum über die Form der Beteiligung; Haustürgeschäft bei Vermittlung einer Kapitalbeteiligung durch einen Ehepartner; Zulässigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

    Auszug aus LG Hamburg, 12.11.2015 - 316 O 375/13
    Die Haustürsituation war damit nicht mitursächlich für die Willensentscheidung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2007, XI ZR 243/05, zit. nach juris).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus LG Hamburg, 12.11.2015 - 316 O 375/13
    Ausreichend ist es zwar für das Entstehen eines solchen Widerrufsrechts, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung den Kunden in eine Lage gebracht haben, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war, ohne dass dies die entscheidende Ursache sein muss (BGH, Urteil vom 20.1.2004, XI ZR 460/02, zit. nach juris).
  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 273/12

    Prospekthaftung im weiteren Sinne: Tatsächliche Vermutung der Kausalität einer

    Auszug aus LG Hamburg, 12.11.2015 - 316 O 375/13
    Lässt sich nicht feststellen, welche Motive den Anleger tatsächlich zur Zeichnung bewogen haben, geht dies zu Lasten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 11.2.2014, II ZR 273/12, zit. nach juris).
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