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   LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19   

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LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19 (https://dejure.org/2020,41716)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2020 - 327 O 427/19 (https://dejure.org/2020,41716)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Januar 2020 - 327 O 427/19 (https://dejure.org/2020,41716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Nr 3 Buchst a UWG, § 4 Nr 3 Buchst b UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
    Herkunftstäuschung bei ähnlich gestalteten Brotaufstrichgläsern unterschiedlicher Marken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste ; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III ; BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon ).

    bb) Eine mittelbare Herkunftstäuschung, auch als Herkunftstäuschung im weiteren Sinn bezeichnet, liegt demgegenüber vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste ; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen ).

    Danach dürfte eine deutlich sichtbare und auffällige Herstellerangabe häufig ausreichen, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen (dazu etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste ; BGH GRUR 2017, 734 Rn 61 - Bodendübel BGH GRUR 2019, 196 Rn 19 - Industrienähmaschinen ; Köhler/Bornkamm/Feddersen- Köhler , 38. Aufl. 2020, § 4 Rn 3.44 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist jedoch, selbst wenn sich der angesprochene Verkehr - jedenfalls überwiegend - an der Kennzeichnung orientiert, weiter entscheidend, ob bzw. inwiefern der Verkehr - etwa aufgrund der Kennzeichnungskraft und/oder Bekanntheit der betroffenen Marken - davon ausgeht, dass es sich lediglich um eine Zweit- oder Handelsmarke handelt, das gekennzeichnete Produkt also trotz der abweichenden Kennzeichnung von demselben Hersteller wie das Originalprodukt stammt (BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste ; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 84 - Rotationsrasierer ).

    Werden identische oder zumindest sehr ähnliche Produkte, im vorliegenden Fall süße Fruchtaufstriche im weiteren Sinne, unter verschiedenen Marken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten, besteht für den angesprochenen Verkehr regelmäßig, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände (dazu näher etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 ff - Knoblauchwürste ) keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 f - Hot Sox ).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    bb) Eine mittelbare Herkunftstäuschung, auch als Herkunftstäuschung im weiteren Sinn bezeichnet, liegt demgegenüber vor, wenn der angesprochene Verkehr die Nachahmung zwar nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen, etwa lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien ausgeht (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste ; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen ).

    Danach dürfte eine deutlich sichtbare und auffällige Herstellerangabe häufig ausreichen, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung auszuschließen (dazu etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste ; BGH GRUR 2017, 734 Rn 61 - Bodendübel BGH GRUR 2019, 196 Rn 19 - Industrienähmaschinen ; Köhler/Bornkamm/Feddersen- Köhler , 38. Aufl. 2020, § 4 Rn 3.44 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Dabei kann sich die unlautere Rufausnutzung nicht nur auf eine Herkunftstäuschung stützen, die bereits von lit. a erfasst wäre, sondern auch darin liegen, dass sich der Mitbewerber mit der von ihm angebotenen Ware an eine fremde Leistung anlehnt, indem er erkennbar auf den Mitbewerber oder dessen Waren Bezug nimmt (stRSpr, etwa BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen ).

    Nicht ausreichend für eine unlautere Rufausnutzung ist es, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Rn 38 - Einkaufswagen III ; BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen ).

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen ; BGH GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern ).

    Ungeeignet, eine solche Täuschung zu bewirken, sind darüber hinaus solche Gestaltungsmerkmale, die allein oder zusammen mit weiteren Merkmalen lediglich Erinnerungen oder Assoziationen an das Original hervorrufen, ohne jedoch über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen ).

    Ob und wenn ja, welche Art der Kennzeichnung - Herstellerangabe oder Markenbezeichnung - ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2001, 443, 445 f - Viennetta ; BGH GRUR 2005, 166, 170 - Puppenausstattungen ).

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17

    Prüfung der Verletzung eines Klagemusters durch wettbewerbswidrige Nachahmung;

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Da sich der informierte Benutzer bei der Beurteilung des Gesamteindrucks daran orientiert, wie das Produkt beim Kauf sowie bei der bestimmungsgemäßen Benutzung in Erscheinung tritt, hängt die Gewichtung eines Merkmals insbesondere davon ab, inwiefern dieses dabei für ihn sichtbar ist (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 803 Rn 47 - Armbanduhr ; BGH GRUR 2019, 398 Rn 35 - Meda Gate ).

    Ihre Mitglieder sind als Durchschnittsverbraucher von Fruchtaufstrichen anzusehen und der informierte Benutzer kann diejenigen Unterschiede zum vorbekannten Formenschatz, die sogar der Durchschnittsverbraucher wahrnimmt, erst Recht wahrnehmen, da seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln sind (BGH GRUR 2019, 398 Rn 30 - Meda Gate ).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste ; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III ; BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon ).

    Nicht ausreichend für eine unlautere Rufausnutzung ist es, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2013, 1052 Rn 38 - Einkaufswagen III ; BGH GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen ).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (stRspr, etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 12 - Knoblauchwürste ; BGH GRUR 2013, 1052 Rn 15 - Einkaufswagen III ; BGH GRUR 2017, 1135 Rn 17 - Leuchtballon ).

    Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern ; BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon ).

  • OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18

    Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Dies ist häufig bei einer identischen Nachahmung der Fall und scheidet regelmäßig - und damit auch im vorliegenden Fall - aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte mit zwei verschiedenen Marken gekennzeichnet sind, was hier mit "GLÜCK" und "L." auf Glas und Deckel der Fall ist, da der angesprochene Verkehr mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte verschiedenen Herstellern zuordnet (dazu etwa BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 - Hot Sox; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 83 - Rotationsrasierer ).

    Darüber hinaus ist jedoch, selbst wenn sich der angesprochene Verkehr - jedenfalls überwiegend - an der Kennzeichnung orientiert, weiter entscheidend, ob bzw. inwiefern der Verkehr - etwa aufgrund der Kennzeichnungskraft und/oder Bekanntheit der betroffenen Marken - davon ausgeht, dass es sich lediglich um eine Zweit- oder Handelsmarke handelt, das gekennzeichnete Produkt also trotz der abweichenden Kennzeichnung von demselben Hersteller wie das Originalprodukt stammt (BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste ; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 84 - Rotationsrasierer ).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Dies ist häufig bei einer identischen Nachahmung der Fall und scheidet regelmäßig - und damit auch im vorliegenden Fall - aus, wenn die miteinander zu vergleichenden Produkte mit zwei verschiedenen Marken gekennzeichnet sind, was hier mit "GLÜCK" und "L." auf Glas und Deckel der Fall ist, da der angesprochene Verkehr mit verschiedenen Marken gekennzeichnete Produkte verschiedenen Herstellern zuordnet (dazu etwa BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 - Hot Sox; OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn 83 - Rotationsrasierer ).

    Werden identische oder zumindest sehr ähnliche Produkte, im vorliegenden Fall süße Fruchtaufstriche im weiteren Sinne, unter verschiedenen Marken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten, besteht für den angesprochenen Verkehr regelmäßig, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände (dazu näher etwa BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 ff - Knoblauchwürste ) keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2016, 720 Rn 26 f - Hot Sox ).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Dabei ist stets auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Leistungsergebnisses abzustellen, wobei in der Regel allein die äußeren, für den angesprochenen Verkehr unmittelbar erkennbaren Gestaltungsmerkmale nicht technischer Art maßgeblich sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern ; BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon ).

    Eine derartige Täuschung können grundsätzlich nur solche Gestaltungsmerkmale hervorrufen, die eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, da allein sie herkunftshinweisend sind (stRSpr, etwa BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen ; BGH GRUR 2016, 730 Rn 47 - Herrnhuter Stern ).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19
    Ob und wenn ja, welche Art der Kennzeichnung - Herstellerangabe oder Markenbezeichnung - ausreicht, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH GRUR 2001, 443, 445 f - Viennetta ; BGH GRUR 2005, 166, 170 - Puppenausstattungen ).

    Um die Relevanz einer herkunftshinweisenden Kennzeichnung für die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt, zu beurteilen, ist unter anderem von folgenden Leitlinien auszugehen: Je eher in dem relevanten Produktsegment starke und bekannte Marken vorherrschen, an denen der angesprochene Verkehr seine Kaufentscheidung ausrichtet, je eher es sich um ein Produkt des täglichen Bedarfs handelt und je stärker insbesondere bei Produkten des täglichen Bedarfs mehrere in äußerer Gestaltungsform, insbesondere der Verpackungsgestaltung ähnliche Produkte konkurrieren, desto eher orientiert sich der angesprochene Verkehr vorrangig an der Kennzeichnung, meist in Gestalt einer Marke, so dass eine deutliche Produktkennzeichnung mit abweichenden Marken ausreicht, um die Herkunftstäuschung zu vermeiden (Ohly/Sosnitza- Ohly , 7.Aufl. 2016, § 4 Rn 3/61; Köhler/Bornkamm/Feddersen- Köhler , 38. Aufl. 2020, § 4 Rn 3.43c; BGH GRUR 2001, 443, 445 f - Viennetta ).

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

  • BGH, 23.10.2014 - I ZR 133/13

    Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 197/16

    Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

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