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   LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18   

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LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18 (https://dejure.org/2018,51354)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2018 - 312 O 357/18 (https://dejure.org/2018,51354)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 312 O 357/18 (https://dejure.org/2018,51354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 54a EGRL 83/2001, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2017/1001, Art 15 EUV 2017/1001, Art 130 Abs 1 EUV 2017/1001, § 10 Abs 1c AMG
    Gemeinschaftsmarkenschutz: Erschöpfungseinwand nach Umverpackung parallelimportierter Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 28.11.2018 - 6 W 120/18

    Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von unverpackten, parallel

    Auszug aus LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18
    Soweit die Antragstellerin für die Vorrichtung zum Schutz gegen eine Manipulation ein Klebesiegel wählen sollte, dürfte es möglich sein, ein solches mit einem neuen Siegel zu überkleben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2018, Az. 6 W 120/18, S. 5).

    Dadurch, dass das Öffnen der Umverpackung erkennbar bliebe, würde nur transparent, was tatsächlich erfolgt wäre, nämlich das Öffnen und Wiederverschließen der Originalverpackung (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2018, Az. 6 W 120/18, S. 5).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verfügt der Markeninhaber dann nicht über einen berechtigten Grund, sich dem Vertrieb parallelimportierter umverpackter Arzneimittel zu widersetzen, wenn 1. die Geltendmachung der Rechte aus der Marke erwiesenermaßen zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen würde, 2. das Umpacken den Originalzustand des in der Verpackung enthaltenen Arzneimittels nicht beeinträchtigt, 3. auf der neuen Verpackung klar angegeben ist, von dem das Arzneimittel umgepackt wurde und wer der Hersteller ist, 4. das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann und 5. der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Vertrieb des umgepackten Arzneimittels unterrichtet und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware übersandt hat(vgl. EuGH, Urteil vom 28.7.2011, Az. C-400/09, Rz. 27 Orifarm/Merck m.w.N.; EuGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. C-349/95 Rz. 309 - Loenderslot/Ballentine).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18
    Dagegen kann sich der Markeninhaber dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Verpackung widersetzen, wenn es dem Importeur möglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Packung zu schaffen, indem er z. B. auf der äußeren oder inneren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats anbringt, neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats beilegt oder einen zusätzlichen Artikel, der im Einfuhrmitgliedstaat nicht zugelassen werden kann, gegen einen vergleichbaren, zugelassenen Artikel austauscht (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.1996, Az. C-427/93 Rz. 55 - Bristol-Myers, Bristol-Myers Squibb).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Auszug aus LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18
    Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall Aspirin II (Urteil vom 12.7.2007, Az. I ZR 147/04), auf den die Antragsgegnerin verweist, war der dortigen Markeninhaberin die konkrete (Neu-)Umverpackung, wenn auch als Kopie, zur Kenntnis gebracht worden.
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 24/05

    ACERBON

    Auszug aus LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18
    Gleiches gilt für die Entscheidung ACERBON (BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 24/05), auch hier waren der Markeninhaberin als Anlage zur Vertriebsanzeige Muster der Packungen übersandt worden.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-400/09

    Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Arzneimittel -

    Auszug aus LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verfügt der Markeninhaber dann nicht über einen berechtigten Grund, sich dem Vertrieb parallelimportierter umverpackter Arzneimittel zu widersetzen, wenn 1. die Geltendmachung der Rechte aus der Marke erwiesenermaßen zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen würde, 2. das Umpacken den Originalzustand des in der Verpackung enthaltenen Arzneimittels nicht beeinträchtigt, 3. auf der neuen Verpackung klar angegeben ist, von dem das Arzneimittel umgepackt wurde und wer der Hersteller ist, 4. das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann und 5. der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Vertrieb des umgepackten Arzneimittels unterrichtet und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware übersandt hat(vgl. EuGH, Urteil vom 28.7.2011, Az. C-400/09, Rz. 27 Orifarm/Merck m.w.N.; EuGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. C-349/95 Rz. 309 - Loenderslot/Ballentine).
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