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   LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18   

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https://dejure.org/2020,27389
LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18 (https://dejure.org/2020,27389)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2020 - 310 O 339/18 (https://dejure.org/2020,27389)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 310 O 339/18 (https://dejure.org/2020,27389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 19a UrhG, § 85 UrhG
    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer Urheberrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 875
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Urheber ist der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 36 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS-Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 27 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C- 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 22 - The Pirate Bay).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 35 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 32 ff. - GS-Media; GRUR 2017, 610 Rn. 28 ff. - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 ff. - The Pirate Bay).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 31 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 26 - The Pirate Bay).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass grundsätzlich jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden Zugang zu geschützten Werken gewähre, eine "Handlung der Wiedergabe" iSv Art. 3 I RL 2001/29 darstellen könne (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 34 - The Pirate Bay).

    Der Gerichtshof hat in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma ua), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38-42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35-39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

    Dagegen stellt das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe nach Erwägungsgrund 27 keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL 2001/29/EG dar (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 38 = WRP 2017, 936 - The Pirate Bay).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Auch der Bundesgerichtshof hat es in der die Beklagte betreffende Vorlageentscheidung "Uploaded" (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 21) für in Betracht kommend angesehen, dass die Beklagte mit dem Betrieb des Sharehosting-Dienstes eine für die Annahme einer Handlung der Wiedergabe erforderliche zentrale Rolle im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einnimmt.

    Dem steht nicht entgegen, dass sie bis zu einem Hinweis des Rechtsinhabers keine Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat und ihre Nutzer in ihren Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass die Einstellung rechtsverletzender Inhalte nicht gestattet sei (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 25).

    Durch die Gestaltung ihres Vergütungssystems, die Ausgabe unbeschränkter Download-Links und die Möglichkeit der anonymen Nutzung ihres Dienstes fördert die Beklagte indes die Gefahr der rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes erheblich (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 23).

    Die Anonymität der Nutzung des Sharehosting-Dienstes erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 23).

    Da das Verhalten der Beklagten eine Handlung der Wiedergabe iSv Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG darstellt, kann sie sich nicht auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG berufen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 31 - Uploaded).

  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Auf der Grundlage von Recherchen im Zeitraum vom 28.10.2013 bis zum 05.05.2016 - nach Zustellung der Klageschrift in der Sache 310 O 89/16 - wendet sich die Klägerin gegen die Uploads der folgende 26 Musikalben durch Nutzer der Beklagten auf die Plattform u.:.

    Diese Höhe werde von der, von der Kammer in ihrem Urteil vom 27.06.2018 zum Az. 310 O 89/16 angeführten Kontrollüberlegung getragen.

    (2) Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil zur Sache 310 O 89/16 ausgeführt hat, handelt es sich bei ihrem Bestreiten bzw. ihrem Erklären mit Nichtwissen um ein unbeachtliches Vorbringen, weil es insofern unzulässig ist, als die bestrittenen Behauptungen der Klägerin die Erkenntnissphäre der Beklagten betreffen.

    Dies habe die Beklagte erst nach Zustellung der Klage in der Sache 310 O 89/16 geändert und die Account-ID aus dem Quelltext hinter dem Wert "ref_user=...." entfernt.

    Die Kammer hatte im vorgenannten Urteil zum Az. 310 O 89/16 bereits auf die Rechtsprechung der 8. Zivilkammer des Landgerichts verwiesen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13, juris-Rz. 103):.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Urheber ist der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 36 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS-Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 27 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C- 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 22 - The Pirate Bay).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 35 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 32 ff. - GS-Media; GRUR 2017, 610 Rn. 28 ff. - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 ff. - The Pirate Bay).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 31 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 26 - The Pirate Bay).

    Der Gerichtshof hat in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma ua), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38-42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35-39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 19 - Vorschaubilder III).

    Bei der Auslegung des Urhebergesetzes ist zu beachten, inwieweit dessen Regelungen der Umsetzung der InfoSoc-RL 2001/29/EG dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15, GRUR 2017, 798 Rn. 18 - Aida Kussmund; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 Rn. 15 - Afghanistan Papiere; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 24 - Vorschaubilder III).

    Auch der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs nachvollzogen und ebenfalls den Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" in den Mittelpunkt gestellt und angenommen, dieser Begriff erfordere eine individuelle Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 21 - Cordoba; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 28 - Vorschaubilder III).

    Er muss keine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 33 - Vorschaubilder III, mwN).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Urheber ist der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 36 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS-Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 27 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C- 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 22 - The Pirate Bay).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 35 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 32 ff. - GS-Media; GRUR 2017, 610 Rn. 28 ff. - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 ff. - The Pirate Bay).

    Der Gerichtshof hat in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma ua), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38-42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35-39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Dieser Anspruch verjährt nach § 852 S. 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (BGH, Urteil vom 12.5.2016 - I ZR 48/15, NJW 2017, 78 Rn. 94 f. - everytime we touch).

    Auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen einer Datei mit einem Musiktitel gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG gestützte Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG verjähren binnen 10 Jahren, weil sie nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet sind (vgl. BGH, NJW 2017, 78 Rn. 95 - everytime we touch).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Damit hat der Bundesgerichtshof Abstand von seiner bisherigen Rechtsprechung genommen, dass der Betreiber eines File-Hosting-Diensts, der Nutzern im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, über den diese urheberrechtsverletzende Dateien bereitstellen, weder als Täter noch als Teilnehmer eine Urheberrechtsverletzung vornimmt, solange er keine Kenntnis von den konkreten auf seinen Servern befindlichen Dateien und deren rechtsverletzenden Charakter hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 339 Rn. 16 = GRUR 2013, 370 - Alone in the Dark; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 - File-Hosting-Dienst).

    Der Inhalt ihrer Server ist ohne Weiteres Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten, so dass insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, § 138 IV ZPO (BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 26 - File-Hosting-Dienst).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    Im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Urheber ist der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 36 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS-Media; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 27 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C- 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 22 - The Pirate Bay).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 35 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 32 ff. - GS-Media; GRUR 2017, 610 Rn. 28 ff. - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 ff. - The Pirate Bay).

  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

    Auszug aus LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18
    das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Parallelsache vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zum Az. 5 U 128/17 sowie dem unter dem Az. C- 683/18 geführten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof auszusetzen.

    Das Verfahren 5 U 128/17 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist nicht präjudiziell iSv § 148 ZPO.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15

    AIDA-Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

  • BAG, 26.09.2012 - 10 AZR 370/10

    Schadensersatz - tatrichterliche Schätzung - unlautere Abwerbung von Mitarbeitern

  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09

    Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

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