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   LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 257/17   

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https://dejure.org/2018,63429
LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 257/17 (https://dejure.org/2018,63429)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2018 - 327 O 257/17 (https://dejure.org/2018,63429)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. November 2018 - 327 O 257/17 (https://dejure.org/2018,63429)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Schadensersatz wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen: (Unions-)Markenverletzung der Wortmarke eines Kfz-Herstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 257/17
    Die Beklagte habe in ihren Grenzbeschlagnahmeanträgen nicht darauf hingewiesen, dass die Markenbenutzung auf originalgetreuen Miniatur-Modellen gemäß der Entscheidung BGH GRUR 2010, 726 - Opel-Blitz II keine Rechtsverletzung darstelle, obwohl in dem Formular für Grenzbeschlagnahmeanträge (Anlage K 7) an mehreren Stellen so ein Hinweis gegeben werden könne.

    Eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt voraus, dass ein Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d.h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 16 - Opel-Blitz II).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2015 - 6 U 96/15

    Markenverletzung: Unterscheidungskraft und Schutzumfang einer Marke mit

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 257/17
    Die Grenzen der Privilegierung können insbesondere dann überschritten werden, wenn das Zeichen in einer Art und Weise herausgestellt wird, die zur Beschreibung der Produkteigenschaften nicht notwendig ist (OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 235 Rn. 19 - Multi Star).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 257/17
    Dazu gehören insbesondere kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob durch die Benutzung die Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 37 - AMARULA/Marulablu).
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