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   LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17   

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LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17 (https://dejure.org/2018,49021)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 412 HKO 159/17 (https://dejure.org/2018,49021)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 412 HKO 159/17 (https://dejure.org/2018,49021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 535 BGB, § 536 BGB
    Geschäftsraummiete: Mietminderungsrecht bei Beeinträchtigungen durch Baustelle und Baulärm vor einem innerstädtischen Möbelgeschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eingang frei - keine Mietminderung trotz Baustellen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Mietsache mangelhaft, wenn Baustellen die Zufahrt beeinträchtigen, der Eingang aber frei ist? (IMR 2019, 192)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 2 U 174/14

    Baulärm als Mangel

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
    Die Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11. Februar 2015 - 2 U 174/14, NJW 2015, 2434, bei welcher schon bei vergleichsweise geringeren Umgebungsbeeinträchtigungen eine Minderungsquote von 15% angenommen wurde und auf das Urteil des BGH vom 21.9.2005, (XII ZR 66/03), in dem als zugesicherte Eigenschaft der Mietsache neben der physischen Beschaffenheit die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen des Mietgegenstands zu seiner Umwelt in Betracht, die für die Brauchbarkeit und den Wert des Mietobjekts von Bedeutung sind (Rn. 27).

    Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Sachverhalt, über den das OLG Frankfurt in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 11.2.2015 (2 U 174/14) zu entscheiden hatte.

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
    Die Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11. Februar 2015 - 2 U 174/14, NJW 2015, 2434, bei welcher schon bei vergleichsweise geringeren Umgebungsbeeinträchtigungen eine Minderungsquote von 15% angenommen wurde und auf das Urteil des BGH vom 21.9.2005, (XII ZR 66/03), in dem als zugesicherte Eigenschaft der Mietsache neben der physischen Beschaffenheit die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen des Mietgegenstands zu seiner Umwelt in Betracht, die für die Brauchbarkeit und den Wert des Mietobjekts von Bedeutung sind (Rn. 27).

    Erforderlich sei jedoch, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren seien (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 -, juris Rn., 19, Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1715).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
    Dabei ist insbesondere auf die Mietsache und die beabsichtigten Nutzung sowie die Verkehrsanschauung unter Beachtung der in § 242 BGB normierten Grundsätze von Treu und Glauben abzustellen (BGH, Urteil vom 29.4.2015, VIII ZR 197/14, zitiert nach juris Rn. 18).
  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 147/05

    Formularmäßiger Ausschluss von Mietminderungen durch den Mieter von Gewerberaum

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
    Dass Derartiges unangemessen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.3.2008, XII ZR 147/05, juris Rn. 20, zu einer ähnlichen Klausel.
  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17
    Erforderlich sei jedoch, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren seien (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 -, juris Rn., 19, Urteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1715).
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