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   LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16   

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https://dejure.org/2017,50584
LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16 (https://dejure.org/2017,50584)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2017 - 318 S 89/16 (https://dejure.org/2017,50584)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 318 S 89/16 (https://dejure.org/2017,50584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Wohnungseigentum: Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft bei Unbewohnbarkeit des Sondereigentums

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14

    Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Der Anspruch richtet sich gegen den teilrechtsfähigen Verband (BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 27, zitiert nach juris), wovon zu Recht auch das Amtsgericht ausgegangen ist.

    Erfasst wird insbesondere der Schaden, der adäquat dadurch verursacht wird, dass das Sondereigentum bei der "Benutzung" im Zuge der Instandsetzungsarbeiten in einen nachteiligen Zustand versetzt und beim Ende der Instandsetzungsarbeiten in diesem Zustand belassen wird (BGH, Urteil 25.09.2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 26, zitiert nach juris; BeckOK WEG/Dötsch, a.a.O., § 14 Rdnr. 200).

    In seinem Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14 (BGHZ 207, 40, Rn. 15, zitiert nach juris) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung nochmals bestätigt und dahingehend zusammengefasst, dass die Umsetzung der gefassten Beschlüsse Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und für "Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse" allein der Verband haftet.

    Wie bereits ausgeführt, trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband die Aufgabe, die gefassten Beschlüsse umzusetzen, und die (alleinige) Haftung für "Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse" (BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Dies gilt ebenso für die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht nur dafür haftet, bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse über die Sanierung des Gemeinschaftseigentums ohne Verzug durch den WEG-Verwalter durchzuführen (BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40, Rn. 15, zitiert nach juris), sondern sich auch etwaige Mängel oder vom ausführenden Unternehmen zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss.

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Diese können sich etwa gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, wenn diese schuldhaft zur Mängelbeseitigung erforderliche Beschlüsse nicht fassen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375, Rn. 21, zitiert nach juris), oder gegen den Verband gerichtet sein wegen "Defiziten" bei der Umsetzung der zur Mängelbeseitigung beschlossenen Maßnahmen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 17 ff., zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis verpflichtet ist, den Verwalter zur unverzüglichen Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzuhalten (BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Der Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, diesen Anspruch gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn die gefassten Beschlüsse den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht (BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Zu dem Pflichtenkreis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer gehört es demgemäß, gefasste bestandskräftige Beschlüsse nach einem angemessenen Vorbereitungszeitraum durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, Rn. 23, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Selbst wenn die Behauptung der Klägerin - die insoweit nicht Gegenstand der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme war - zuträfe, sie habe dem Zeugen S., dem Sachbearbeiter der damaligen WEG-Verwalterin, am 05.01.2009 den Schlüssel zu ihrem Sondereigentum ausgehändigt, nachdem dieser ihr gegenüber erklärt habe, dass sie die Wohnung im Hinblick auf die Sanierung der Grundsielleitung und die Feuchtigkeitssanierung vorerst nicht beziehen könne, und sich die Beklagte das Verhalten ihres Verwalters analog § 31 BGB gegenüber der Klägerin zurechnen lassen müsste (offengelassen von BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375, Rn. 25, zitiert nach juris), lag darin keine "Besitzentziehung" an dem Sondereigentum, wie es § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG voraussetzt.

    Diese können sich etwa gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, wenn diese schuldhaft zur Mängelbeseitigung erforderliche Beschlüsse nicht fassen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375, Rn. 21, zitiert nach juris), oder gegen den Verband gerichtet sein wegen "Defiziten" bei der Umsetzung der zur Mängelbeseitigung beschlossenen Maßnahmen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955, Rn. 17 ff., zitiert nach juris).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nicht mit Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 (BGHZ 202, 375, Rn. 25, zitiert nach juris) relativiert, sondern lediglich ausgeführt, dass keiner Entscheidung bedürfe, ob er angesichts der gegen seine Rechtsprechung zur Haftung des Verbandes wegen unterbliebener Umsetzung bereits gefasster Beschlüsse erhobenen Kritik an der hierfür gegebenen Begründung festhalte oder ob dem Verband das Handeln des Verwalters als dem für die Umsetzung von Beschlüssen zuständigen Organ (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen wäre.

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16

    Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum;

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Bei § 14 Ziff. 4 Hs. 2 WEG handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, dem aufopferungsähnliche Gedanken zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16, WuM 2017, 224, Rn. 29, zitiert nach juris; Urteil vom 11.12.2002 - IV ZR 226/10, BGHZ 153, 182 = NJW 2003, 826, Rn. 22, zitiert nach juris).

    Dazu gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums (BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16, Rn. 22, zitiert nach juris; BeckOK WEG/Dötsch, 30. Edition, Stand: 01.03.2017, § 14 Rdnr. 199).

    § 14 Nr. 4 HS 2 WEG gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind (BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16, Rn. 22, zitiert nach juris).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Das Auftreten der Frage, ob es im Rahmen des aufopferungsähnlichen Schadensersatzanspruchs aus § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG an der Kausalität der Inanspruchnahme des Sondereigentums zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums für den Schaden in Gestalt der Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung fehlt, wenn das Sondereigentum wegen bestehender Mängel während des gesamten Sanierungszeitraums unbewohnbar gewesen wäre und ob - wenn die Kausalität bejaht würde - der im Rahmen des § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG maßgebliche Zeitraum bereits mit Vorbereitungshandlungen wie dem Aushändigen eines Wohnungsschlüssels an den WEG-Verwalter zur Ermöglichung weiterer Untersuchungen beginnt und erst nach Beseitigung sämtlicher etwaigen Mängel endet, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, Rn. 6, zitiert nach juris).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-32/13

    Würker - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen -

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Das Amtsgericht Hamburg hat diesen Beschluss auf die Anfechtung der Klägerin hin mit Urteil vom 09.12.2013, Az. 102d C 32/13, rechtskräftig für ungültig erklärt (Anl. K 28, Bl. 350 ff. d.A.).

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dürften allenfalls diejenigen Wohnungseigentümer für eine nicht ordnungsgemäße oder zur Mängelbeseitigung nicht geeignete Beschlussfassung verantwortlich sein, die für den Beschlussantrag gestimmt haben, nicht aber die Beklagte, da das Amtsgericht Hamburg den Beschluss aufgrund der Anfechtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 09.12.2013, Az. 102d C 32/13, für ungültig erklärt hat.

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung zu dieser Frage fest (Urteil vom 29.03.2017 - 318 S 162/14 [Revisionsverfahren beim BGH zum Az. V ZR 125/17 anhängig] und vom 03.05.2017 - 318 S 84/16).
  • LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung zu dieser Frage fest (Urteil vom 29.03.2017 - 318 S 162/14 [Revisionsverfahren beim BGH zum Az. V ZR 125/17 anhängig] und vom 03.05.2017 - 318 S 84/16).
  • LG Hamburg, 03.05.2017 - 318 S 84/16

    Wohnungseigentum: Mietausfallschaden des Sondereigentümers wegen Instandsetzung

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung zu dieser Frage fest (Urteil vom 29.03.2017 - 318 S 162/14 [Revisionsverfahren beim BGH zum Az. V ZR 125/17 anhängig] und vom 03.05.2017 - 318 S 84/16).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2012 - 4 U 83/08

    Architektenvertrag: Schlussabrechnungspflicht nach Erhalt von Voraus- und

    Auszug aus LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16
    In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei dem Vortrag der Beklagten, das Sondereigentum der Klägerin wäre im fraglichen Zeitraum auch ohne die in ihrem Auftrag durchgeführten Sanierungsarbeiten unbewohnbar gewesen, nicht um den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, für das sie als Schädigerin darlegungs- und beweisbelastet wäre, sondern der Einwand ist als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 381/11, NJW-RR 2013, 656, Rn. 11, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 55).
  • LG Hamburg, 30.06.2010 - 318 S 105/09
  • AG Kassel, 23.05.2012 - 800 C 4844/11

    Wohnungseigentum: Ersatz der Unterbringungskosten bei einem zur Unbewohnbarkeit

  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 197/10

    Wohnungseigentumssache: Ersatzanspruch des Verwalters für die Aufwendungen bei

  • OLG München, 13.08.2007 - 34 Wx 144/06

    Aufopferungsanspruch des Wohnungseigentümers bei Unbenutzbarkeit der

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 381/11

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen sittenwidriger

  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01

    Eintrittspflicht der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei Wohnungseigentum

  • BGH, 06.12.2004 - II ZR 394/02

    Zulässigkeit einer erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage

  • BGH, 05.05.1983 - VII ZR 117/82

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im zweiten Rechtszug - Voraussetzungen für

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 20 W 362/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers

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