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   LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12   

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LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12 (https://dejure.org/2013,49147)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2013 - 303 O 195/12 (https://dejure.org/2013,49147)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2013 - 303 O 195/12 (https://dejure.org/2013,49147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung gegenüber der Finanzverwaltung: Objektive Gläubigerbenachteiligung; Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung; Herausgabe von ersparten Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 15 - juris).

    Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 18 ff. m.w.N. - juris).

    Im Insolvenzanfechtungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbilanz jedoch nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 20 f. - juris).

    Für eine erfolgreiche Anfechtung muss das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 21 - juris).

    Hat der Gläubiger die Stundung an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (vgl. BGH v 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 29 - juris).

    Hat der anfechtende Insolvenzverwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners - wie hier - geführt, muss der Anfechtungsgegner - hier die Beklagte - grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 33 m.w.N. - juris).

    Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Anfechtungsgegners bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 39 - juris).

    Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH v. 06.12.2012, IX ZR 3/12, Rn. 42 - juris).

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der angefochtenen Zahlung (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 8 f. - juris).

    Den Fiskus trifft eine sekundäre Darlegungslast, in der gebotenen Klarheit zu den ihm bekannten haushaltswirtschaftlichen Daten vorzutragen (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 17 - juris).

    Anfechtungsgegner ist allein die Einzugsstelle (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 13 - juris).

    Eine zugunsten des Klägers streitende und von der Beklagten zu widerlegende tatsächliche Vermutung, dass der Fiskus Kapitalerträge oder Zinsersparnisse in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erwirtschaftet, gibt es nicht (vgl. BGH v. 24.05.2012, IX ZR 125/11, Rn. 12 - juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn daneben tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (vgl. BGH v. 15.03.2012, IX ZR 239/09, Rn. 9; v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 12 - juris).

    Gelingt es dem Schuldner über mehrere Monate nicht, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und sind die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann, so liegt keine bloße Zahlungsstockung, sondern eine Zahlungseinstellung vor (vgl. BGH v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 12 - juris).

    Im vorliegenden Streitfall ist besonders zu beachten, dass die schleppende Zahlung von Steuerforderungen ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung bildet (vgl. BGH v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, Rn. 16 - juris), weil solche Forderungen typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit beglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (vgl. BGH v. 12.10.2006, IX ZR 228/03, Rn. 24 - juris).

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn. 27 m.w.N.; v. 11.02.2010, IX ZR 104/07, Rn. 46; v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 9 - juris).

    Abzustellen ist hierbei darauf, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung(en) des Gläubigers bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10 - juris).

    Letzteres ist dem Gläubiger im Regelfall erkennbar, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist und daher für gewöhnlich noch andere Gläubiger hat (vgl. BGH v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 10; v. 27.05.2003, IX ZR 169/02, Rn. 26 - juris).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, besteht kein Anspruch auf Auskunft (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 58/06, Rn. 7 m.w.N. - juris).

    Die Insolvenzordnung selbst sieht einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, nicht vor (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 58/06, Rn. 5 - juris).

    Damit ist für einen etwaigen Auskunftsanspruch allein das letztgenannte Rechtsverhältnis maßgeblich (vgl. zu alledem BGH v. 13.08.2009, IX ZR 58/06, Rn. 9 - juris), in dem bzw. aus dem ein Auskunftsanspruch - wie ausgeführt - nicht besteht bzw. sich nicht ergibt.

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 28/12

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Zahlungsempfängers von der "drohenden

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn. 27 m.w.N.; v. 11.02.2010, IX ZR 104/07, Rn. 46; v. 01.07.2010, IX ZR 70/08, Rn. 9 - juris).

    Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gleich stand, kommt der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind (vgl. BGH v. 10.01.2013, IX ZR 28/12, Rn.36 - juris).

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99

    Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH v. 18.04.2002, VII ZR 260/01, Rn. 15; v. 02.03.2000, III ZR 65/99, Rn. 18 - juris; Greger in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn. 2).

    Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers konnte allerdings durch Umdeutung des mit dem Klageantrag zu 3.a. auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs als gemäß § 260 ZPO zulässigem weiteren Antrag in objektiver Klagehäufung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH v. 02.03.2000, III ZR 65/99, Rn. 22 - juris).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Für die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO genügt die mittelbare, erst künftig (im Zeitpunkt der Haftungsrealisierung) eintretende Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 159/06, Rn. 5 - juris m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

    Die Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist dabei in der Regel, aber nichts stets, anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH v. 13.08.2009, IX ZR 159/06, Rn. 10 - juris).

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 58/10

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Im genannten Unterfall der Verkürzung der Aktivmasse ergibt sich die objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung speziell daraus, dass der Insolvenzschuldner einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte; denn was einem Gläubiger zugewendet wird, kann für die Befriedigung der anderen nicht mehr eingesetzt werden (vgl. BGH v. 20.01.2011, IX ZR 58/10, Rn. 12 u. 15 m.w.N.).

    Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (vgl. BGH v. 20.01.2011, IX ZR 58/10, Rn. 12 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur - juris).

  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 260/01

    Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten nach Kündigung durch den

    Auszug aus LG Hamburg, 18.03.2013 - 303 O 195/12
    Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH v. 18.04.2002, VII ZR 260/01, Rn. 15; v. 02.03.2000, III ZR 65/99, Rn. 18 - juris; Greger in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn. 2).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZR 159/09

    Schlüssigkeit des Berufens auf eine nicht erfolgte Auszahlung eines Darlehens als

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

  • OLG Hamm, 15.05.2012 - 1 W 20/12

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen persönlicher Bekanntschaft mit

  • OLG Hamburg, 04.04.2014 - 1 U 69/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtung von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.03.2013, Az. 303 O 195/12, unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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