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   LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14   

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LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14 (https://dejure.org/2015,54226)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - 327 O 126/14 (https://dejure.org/2015,54226)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 327 O 126/14 (https://dejure.org/2015,54226)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 130 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO
    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Flugsicherungsgebühren: Europäische Flugsicherung als Empfänger; Gläubigerkenntnis bei verschlechtertem Zahlungsverhalten in den Wintermonaten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    Dieser Benachteiligungsvorsatz ist dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH Urt. v. 06.12.2012 = NJW 2013, 940).

    b) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden (BGH, NJW 2013, 940, 941).

    Denn eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden, wie der tatsächlichen Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, der Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist, eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können oder wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, NJW 2013, 940, 941).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb und es daher für die Beklagte offensichtlich gewesen sein musste, dass außer ihr noch weitere Gläubiger vorhanden waren (vgl. BGH, NJW 2013, 940, 943).

    b) Da die Beklagte, wie ausgeführt, im Winter 2008/2009 nichts von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wusste, greift auch die Beweisregel bei einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung nicht ein, wonach der Anfechtungsgegner anschließend darzulegen und zu beweisen habe, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (vgl. hierzu BGH, NJW 2013, 940, 942).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, DNotZ 2010, 286, 288; BGH, NJW-RR 2007, 1537, 1539; vgl. auch Hans. OLG, Urt. v. 04.04.2014 - 1 U 69/13 = BeckRS 2014, 09381).

    Diese Formulierung ist - wie der BGH klarstellt - allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis - widerleglich - vermutet werde (BGH, DNotZ 2010, 286, 288).

    Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, DNotZ 2010, 286, 288).

    Entgegen der Auffassung des Klägers sind - ebenso wie der Zuschnitt des Geschäftsbetriebs des Schuldners (vgl. BGH, DNotZ 2010, 286, 288) - gerade auch etwaige (unstreitige) saisonale Besonderheiten der betroffenen Branche im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtwürdigung einzubeziehen.

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    Die Beklagte hat damit mindestens die selbe Stellung, wie sie bislang in der Rechtsprechung beispielsweise den gesetzlichen Krankenkassen als Empfänger der Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zugesprochen werden, die ebenfalls taugliche Anfechtungsgegner sind, auch wenn sie im Innenverhältnis Beiträge an die Träger der Sozialversicherung weitergeleitet haben (vgl. BGH, NJW 2004, 2163; OLG Hamburg, ZIP 2001, 708, 710).

    Auf einen möglichen Entreicherungseinwand kann sich die Beklagte nicht berufen; denn das Gesetz schließt diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 S. 2 InsO mit der Verweisung auf §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für den Regelfall aus (BGH, NJW 2004, 2163, 2164).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12

    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    Dass ein Schuldner durch die Zahlung an den Anfechtungsgegner frei wird, hatte der BGH auch in der ähnlich gelagerten Entscheidung zur PKW-Maut als maßgeblich für die Frage der Passivlegitimation angesehen (vgl. BGH, NZI 2013, 1068, 1070).

    Um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsentgelt handelt es sich beispielsweise auch bei der PKW-Maut (vgl. BGH, NZI 2013, 1068, 1069).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich insbesondere, dass selbst der Befund branchenübergreifender Zahlungsverzögerungen - sofern er denn durch verifizierbare Tatsachen, wie etwa empirischen Materials oder auch nur anhand von Medienberichten, festgestellt werden kann - für die Frage des Gläubigervorsatzes von Bedeutung sein kann (BGH, NJW 2014, 2579, 2581).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, DNotZ 2010, 286, 288; BGH, NJW-RR 2007, 1537, 1539; vgl. auch Hans. OLG, Urt. v. 04.04.2014 - 1 U 69/13 = BeckRS 2014, 09381).
  • OLG Hamburg, 04.04.2014 - 1 U 69/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtung von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, DNotZ 2010, 286, 288; BGH, NJW-RR 2007, 1537, 1539; vgl. auch Hans. OLG, Urt. v. 04.04.2014 - 1 U 69/13 = BeckRS 2014, 09381).
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06

    Insolvenzanfechtungsklage - europarechtliche internationale Zuständigkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH sind für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten, die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (EuGH, NJW 2009, 2189, 2190; BGH, NJW 2009, 2215, 2216).
  • OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00

    Anfechtung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    Die Beklagte hat damit mindestens die selbe Stellung, wie sie bislang in der Rechtsprechung beispielsweise den gesetzlichen Krankenkassen als Empfänger der Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zugesprochen werden, die ebenfalls taugliche Anfechtungsgegner sind, auch wenn sie im Innenverhältnis Beiträge an die Träger der Sozialversicherung weitergeleitet haben (vgl. BGH, NJW 2004, 2163; OLG Hamburg, ZIP 2001, 708, 710).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14
    Zwar ist es einem Anfechtungsgegner gestattet, wenn sich ein Kläger für die Begründung der Zahlungsunfähigkeit nicht allein auf die Forderung(en) der Beklagten stützt, sondern wesentlich auch auf den Bestand von Forderungen Dritter, derartige Ansprüche "mit Nichtwissen" zu bestreiten (vgl. BGH, NJW 2002, 515, 518; ebenso zur Entkräftung der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO: BGH, NJW-RR 2011, 1413, 1414).
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

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