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   LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14   

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LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14 (https://dejure.org/2014,79193)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2014 - 324 O 155/14 (https://dejure.org/2014,79193)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 324 O 155/14 (https://dejure.org/2014,79193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK
    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Berichterstattung über den Urlaub eines Prominenten im Internet: Zuständigkeit eines nationalen Gerichts für Ansprüche eines ausländischen Prominenten gegen einen schweizer Webseitenbetreiber

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Zwar gehört zu der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit auch das Recht der Presse, nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden zu können, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).

    So kann es bei hinreichendem Bezug zu der veröffentlichten Abbildung genügen, wenn ein Foto zur Bebilderung eines im Text dargestellten zeitgeschichtlichen Ereignisses dient (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26.2. 08 Az. 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 94/95).

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung BVerfG, 1 BvR 1602/07 ("Lamu") hatte eine nicht mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung.

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 927/08

    Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente -

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Hinzu kommt, dass auch der Urlaubsort und die Gestaltung der Urlaubszeit im Hinblick auf das anzuerkennende Rückzugsbedürfnis jedes Menschen zur Privatsphäre zählen (vgl. im Grundsatz bestätigend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.12.2011, 1 BvR 927/08 - JURIS, Rn. 22).

    Hierbei ist die Antragstellerin und ihre Art, ihre Ferien zu verbringen, auch nicht nur "Kolorit am Rande", denn die Berichterstattung beschäftigt sich ausschließlich mit den privaten Angelegenheiten der Antragstellerin und berührt aufgrund der mitgeteilten Details auch nicht nur ihre äußere Privatsphäre (vgl. BVerfG, AfP 2012, 37 ff (38)), sondern betrifft den von der Antragstellerin gewählten Rückzugsbereich, nämlich die Gestaltung einer Urlaubssituation.

    Der weiteren, von der Beklagten zitierten Entscheidung BVerfG, 1 BvR 927/08 ("Zürs") lag ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Zwar gehört zu der durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit auch das Recht der Presse, nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden zu können, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794).

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann, ob also die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1500; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind bei der Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowohl bei Wort- als auch bei Bildberichterstattung u.a. zu berücksichtigen, der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Information und ihr Wahrheitsgehalt sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil v. 07.02.2012, Aktenzeichen: 40660/08, 60641/08 - Juris Abs. 108ff).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 2.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times , Juris Abs. 20) aufgestellten Maßstäbe, die die Kammer auch für die örtliche Zuständigkeit heranzieht, soweit es um die Auslegung des § 32 ZPO geht, ist anzunehmen, dass die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegt, als ihre bloße Abrufbarkeit.
  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 - JURIS, Rn. 10 - m.w.N.).
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Angesichts dessen ist im Wege einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen der Antragstellerin einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welcher Rechtsposition der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 762, 763 f.).
  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2014 - 324 O 155/14
    Da es für die - bereits bei der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt vorzunehmende - Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung ankommt, kann bei der Beurteilung eine zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit BGH Urteil vom 13.4.2010, VI ZR 125/08 Juris Abs. 14).
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