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LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 319/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, § 264a StGB
Delikthaftung: Rückerstattungen von Zahlungen für Anteile an Förderrechten - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.02.2005 - II ZR 13/03
Voraussetzungen einer Prospekthaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger …
Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 319/15
Anders als in den Fällen, die den zitieren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Grunde lagen, lässt sich daher nicht feststellen, dass das Geschäftsmodell ein "Schwindel" war, die Kapitalanlagebeträge in Wirklichkeit an den Beklagten zu 2) zurückflossen oder der Beklagte zu 2) vorsätzlich falsche Behauptungen aufgestellt hat (dazu BGH NJW-RR 2005, 751). - BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen …
Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 319/15
Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH MDR 2015, 1363). - BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12
Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die …
Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 319/15
Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH NJW 2014, 1098).
- BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04
"TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts
Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 319/15
Seit der Entscheidung "Trihotel" des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 246) ist die Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs gemäß § 826 BGB als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet. - FG Düsseldorf, 15.11.2012 - 11 K 234/11
Beteiligung durch sog. Working Interests an amerikanischen Erdöl- und …
Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 319/15
Dies entspricht dem Verständnis des FG Düsseldorf, dessen Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 11 K 234/11 E, der Kläger selbst zitiert und die er in seinem Fall für einschlägig hält. - BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14
Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten …
Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 319/15
Ein Vermittler haftet nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln (BGH NJW-RR 2015, 941).