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   LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18   

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https://dejure.org/2018,45194
LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18 (https://dejure.org/2018,45194)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2018 - 324 O 110/18 (https://dejure.org/2018,45194)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. September 2018 - 324 O 110/18 (https://dejure.org/2018,45194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB
    Internetplattform für die Bewertung von Ärzten: Umfang der Prüfpflicht des Betreibers hinsichtlich des Inhalts einzelner Bewertungseinträge

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anforderungen an die Prüfpflichten des Ärztebewertungsportal-Betreibers bei bekanntem Patienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 553
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten ist dabei grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, GRUR 2016, 855, Rn. 17, m.w.N.).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst vorgenommen hat, eine Prüfung und eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 "jameda.de II" - VI ZR 34/15 - juris).

    Zu diesen inhaltlichen Ausführungen an den Hinweis des Betroffenen gegenüber dem Störer führt der Bundesgerichtshof genannten Entscheidung "jameda.de II" vom 01.03.2016 (Aktenzeichen VI ZR 34/15) aus:.

    Der Umfang der Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - juris, Rn. 26; Urteil vom Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, "jameda.de II", Rn. 22).

    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers (vgl. zum Umfang der Prüfungspflichten für Hostprovider ausführlich BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, "jameda.de II", Rn. 38 ff., m.w.N.).

    Muss der Portalbetreiber ernsthaft versuchen, sich die zur Klärung der Beanstandung des bewerteten Arztes notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, Rn. 42), ist diese Anforderung jedenfalls nicht erfüllt, wenn sich der Patient - wie vorliegend - in seiner Stellungnahme zu der von der Klägerin als unwahr beanstandeten Äußerung gar nicht verhält.

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Zwar haftet die Beklagte vorliegend nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11 - "RSS-Feeds", juris Rn. 18; Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - "Blog-Eintrag", juris Rn. 20).

    Die Beklagte kann jedoch als Host-Provider vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - "Blog-Eintrag", juris Rn. 20).

    Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag).".

    Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - "Blog-Eintrag", juris Rn. 23, 24 - m.w.N).

    Der Umfang der Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - juris, Rn. 26; Urteil vom Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 -, "jameda.de II", Rn. 22).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Der Beweis einer negativen Tatsache lässt sich aber regelmäßig nur dann führen, wenn die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde - oder hier die Verbreiterin - die Behauptung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -, juris, Rn. 22).

    Ein solcher lässt sich aber regelmäßig nur dann führen, wenn die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde - oder hier die Verbreiterin - die Behauptung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Allerdings besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33).

    Denn unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine für die Klägerin ehrabträgliche Behauptung handelt, besteht an deren Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung dieser herabsetzenden Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218).

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGH, NJW 2007, 2558 = GRUR 2007, 724 = = WRP 2007, 795 Rn. 13; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGH, NJW 2007, 2558 = GRUR 2007, 724 = = WRP 2007, 795 Rn. 13; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, S. 1314 ).
  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Denn unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine für die Klägerin ehrabträgliche Behauptung handelt, besteht an deren Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung dieser herabsetzenden Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218).
  • OLG München, 27.04.2015 - 18 W 591/15

    Sperrpflicht bei Persönlichkeitsverletzungen durch Snippets

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Die Kammer geht in Bezug auf die Beklagte und das von ihr betriebene Arztbewertungsportal nicht von einer subsidiären Haftung aus (vgl. zu einer Suchmaschine: vgl. OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - 18 W 591/15 -, juris).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung mit Blick auf Suchmaschinenbetreiber davon ausgegangen ist, dass an die Prüfpflichten eines Suchmaschinenbetreibers geringere Anforderungen zu stellen seien als an diejenigen eines Host-Providers und dass den Suchmaschinenbetreiber erst dann spezifische Verhaltenspflichten treffen, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16) entnimmt die Kammer dieser Rechtsprechung keine veränderten Anforderungen an die Qualität eines eine Prüfpflicht des Host-Providers auslösenden Hinweises.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17

    Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

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