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   LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03   

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LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03 (https://dejure.org/2003,35176)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2003 - 324 O 681/03 (https://dejure.org/2003,35176)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. November 2003 - 324 O 681/03 (https://dejure.org/2003,35176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung des Bestandes einer einstweiligen Verfügung; Das Buch "Hinter den Kulissen"; Verkauf des Buches "Hinter den Kulissen" über ebay; Eine einstweilige Verfügung gegen das Auktionshaus ebay; Führen eines Artikels in der Datenbank eines Auktionshauses; Rechte und ...

  • online-und-recht.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 02.11.2001 - 6 U 12/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Online-Auktion

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Trotz dieser Umstände, die gegen eine Qualifizierung der Angebote als eigene Informationen der Antragsgegnerin sprechen, überwiegen jedoch ganz erheblich die Anhaltspunkte, die dafür sprechen, daß die Antragsgegnerin als Diensteanbieter mit den Angeboten für Produkte auch eigene Informationen im Sinne des TDG verbreitet, denn hier findet aus der Sicht des objektiv verständigen Nutzers eine Verquickung derart statt, daß Diensteanbieter und Angebot zumindest soweit als Einheit erscheinen, daß sich die Antragsgegnerin die auf ihren Seiten abrufbaren Angebote (neben dem Verkäufer) zu eigen macht (so im Ergebnis auch LG Köln, CR 2001, 417, 418; Hoeren MMR 2002, 112, 115 [OLG Köln 02.11.2001 - 6 U 12/01], jeweils zu § 5 TDG a.F.).

    Ein derartiges Verständnis des § 11 Nr. 1 TDG läßt sich aber nicht mit elementaren Grundsätzen des Zivilrechts, insbesondere nicht mit dem in § 162 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken vereinbaren: Wer sich einer Kenntnisnahme gezielt verschließt, muß sich so behandeln lassen, als habe er Kenntnis erlangt (vgl. zu § 5 TDG a.F. Hoeren MMR 2002, 112, 114) [OLG Köln 02.11.2001 - 6 U 12/01].

  • BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 240/02

    Zur Fortgeltung von Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Eine sachlich unzutreffende Auffassung über die rechtliche Bedeutung einer Formulierung (und eine daraus resultierende unzutreffende Ansicht über die Erforderlichkeit einer Klarstellung) können die Rechtsanwendung nicht binden (vgl. BGH NJW 2003, 2739, 2741 zur Regelung der Kündigungsfristen in den Übergangsregelungen zum jüngsten Mietrechtsreformgesetz).
  • LG Köln, 31.10.2000 - 33 O 251/00

    Gefälschte ROLEX-Uhren bei der Online-Auktion

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Trotz dieser Umstände, die gegen eine Qualifizierung der Angebote als eigene Informationen der Antragsgegnerin sprechen, überwiegen jedoch ganz erheblich die Anhaltspunkte, die dafür sprechen, daß die Antragsgegnerin als Diensteanbieter mit den Angeboten für Produkte auch eigene Informationen im Sinne des TDG verbreitet, denn hier findet aus der Sicht des objektiv verständigen Nutzers eine Verquickung derart statt, daß Diensteanbieter und Angebot zumindest soweit als Einheit erscheinen, daß sich die Antragsgegnerin die auf ihren Seiten abrufbaren Angebote (neben dem Verkäufer) zu eigen macht (so im Ergebnis auch LG Köln, CR 2001, 417, 418; Hoeren MMR 2002, 112, 115 [OLG Köln 02.11.2001 - 6 U 12/01], jeweils zu § 5 TDG a.F.).
  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Daß besonders den zuletzt genannten Personen häufig die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt, steht zwar einem Schadensersatzanspruch, nicht aber dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsbegehren entgegen (so zB BGH NJW 1976, 799, 800 f. [BGH 03.02.1976 - VI ZR 23/72] - "Alleinimporteur" ).
  • BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90

    Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Anders verhält es sich aber, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 1475 [1477]; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 5.84 f.).
  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 1/71

    Herausgabe eines Anzeigenblatts ("Badische Rundschau") - Veröffentlichung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Diese Obliegenheit ist aber im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt auf das Vorliegen grober, von Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennender Verstöße, denn die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten steht auch im Hinblick auf die Vielzahl von Anzeigen unter dem Gebot einer raschen Entscheidung (BGH GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau; BGH GRUR 1990, 1012, 1014 [BGH 26.04.1990 - I ZR 128/88] - Pressehaftung).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Die nach § 242 BGB vorgenommenen Einschränkungen der Störerhaftung beruhen in den genannten Fällen der Telefonnetzbetreiber, Kopierläden und Tonbandvertreiber jeweils darauf, daß der Störer keine Möglichkeit hat zu kontrollieren, was seine Kunden mit den von ihm vertriebenen oder zur Verfügung gestellten Einrichtungen machen: Die Telekom darf die Gespräche nicht abhören (§ 85 Telekommunikationsgesetz), der Tonbandverkäufer kann nicht wissen, was der Käufer später aufnehmen wird, der Betreiber eines Kopierladens darf aus datenschutzrechtlichen Gründen seinen Kunden beim Kopieren nicht über die Schulter sehen (vgl. BGH GRUR 1984, 54 - Kopierläden).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Knüpft die erzählende Kunst an Vorgänge der Wirklichkeit an, ist entscheidend für die Qualifizierung als Kunst, ob die Realität aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der empirisch-geschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen gebracht wird, für die nicht die Realitätsthematik, sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund stehen (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645 - Mephisto), Mit anderen Worten: Unter dem Schutz der Kunstfreiheit steht ein Text grundsätzlich nur, wenn er auch inhaltlich künstlerische Aussage ist, nicht wenn er Aussagen über die reale Wirklichkeit trifft (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 3.15).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 127/88

    Pressehaftung - Prüfungspflicht bei Inseraten

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Diese Obliegenheit ist aber im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt auf das Vorliegen grober, von Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennender Verstöße, denn die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten steht auch im Hinblick auf die Vielzahl von Anzeigen unter dem Gebot einer raschen Entscheidung (BGH GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau; BGH GRUR 1990, 1012, 1014 [BGH 26.04.1990 - I ZR 128/88] - Pressehaftung).
  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 119/90

    Pressehaftung II - Irreführung/Preisgestaltung; Prüfungspflicht bei Inseraten;

    Auszug aus LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03
    Wird der Verbreiter also wegen einer rechtswidrigen Anzeige abgemahnt und tritt er dann dem Unterlassungsbegehren entgegen, ohne ausdrücklich und unzweifelhaft klarzustellen, daß seine Verteidigung sich nur auf die Frage der Rechtswidrigkeit der vergangenen Veröffentlichung beziehe, ist für etwaige künftige Verstöße eine Erstbegehungsgefahr zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1992, 618, 619 [BGH 07.05.1992 - I ZR 119/90] - Pressehaftung II, zu der Haftung von Presseorganen für die Veröffentlichung von Anzeigen mit rechtswidrigem Inhalt).
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