Rechtsprechung
LG Hamburg, 22.01.2003 - 318 T 112/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustimmung zur Herstellung des dem Antragsteller nach der Teilungserklärung zustehenden Wohnungseigentums in unterschiedlichen Ausführungsvarianten; Notwendigkeit der Zustimmung aus wohnungseigentumsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen desöffentlichen Rechts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZMR 2003, 453
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 94/01
Keine Verwirkung von Sondereigentum als dinglichem Recht- Entstehung von …
Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2003 - 318 T 112/02
Ein erstes Verfahren (Amtsgericht Hamburg-Blankenese - 506 II 37/99 -) ist zu Ungunsten des Antragstellers entschieden worden, weil das Hanseatische Oberlandesgerichts (Beschluss vom 25.2.2002 - 2 Wx 94/01 -) in dem vom Antragsteller geplanten Bauvorhaben wegen Abweichungen von den Bestimmungen der Teilungserklärung eine Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Antragsgegner gesehen hat, der zuzustimmen sie nicht verpflichtet seien. - LG Hamburg, 02.07.2001 - 318 T 83/00
Zustimmung zu einem geplanten Bauvorhaben; Bestehen eines Schuldverhältnisses …
Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2003 - 318 T 112/02
Dem Antragsteller steht der jetzt noch im Streit befindliche Anspruch auf Zustimmung aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 2.7.2001 - 318 T 83/00 (72) - zu: Anspruchsgrundlage ist danach das vertragsähnliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Wohnungseigentümern, das die Antragsgegner verpflichtet, an der erstmaligen Herstellung des Wohnungseigentums des Antragstellers, soweit erforderlich, mitzuwirken.
- LG Hamburg, 02.05.2012 - 318 S 79/11
Wohnungseigentum: Anforderungen an die Vergemeinschaftung von …
So wurden die übrigen Eigentümer durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 1.7.2002 (Az.: 506 II 7/02), rechtskräftig durch Beschluss der Kammer vom 22.1.2003, Az.: 318 T 112/02 und des HansOLG vom 13.5.2003, Az.: 2 Wx 12/03, verpflichtet, der Errichtung eines eingeschossigen, unterkellerten Flachdachbungalows durch den Rechtsvorgänger des Beklagten vorbehaltlich der bestandskräftigen Baugenehmigung zuzustimmen.Der hier verfolgte Antrag, dem Beklagten Bauarbeiten ohne gültige Baugenehmigung zu untersagen, ist identisch mit dem Streitgegenstand des Vorverfahrens vor dem Amtsgericht Blankenese (Az.: 506 II 7/02 = Landgericht Hamburg, Az.: 318 T 112/02 = HansOLG, Az.: 2 Wx 12/03), in welchem die übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zum Bauvorhaben des Rechtsvorgängers des hiesigen Beklagten vorbehaltlich einer bestandskräftigen Baugenehmigung rechtskräftig verpflichtet worden sind.
- VG Hamburg, 16.02.2004 - 7 K 4448/03
Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids zu einem Baugenehmigungsbescheid; …
Hinsichtlich dieser Genehmigungen wurde die Klägerin als Wohnungseigentümerin zur Zustimmung verpflichtet (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 2 Wx 12/03 - 318 T 112/02).Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Sachakte der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte 10 VG 4240/97, die Akte 318 T 112/02 - 102 des LG Hamburg, sowie die Entscheidung des LG Hamburg vom 2. Juli 2001 (318 T 83/00) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
- OLG Hamburg, 13.05.2003 - 2 Wx 12/03
Zur Zustimmungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer zu Bauvorhaben eines …
1) Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22. Januar 2003 (Az.: 318 T 112/02) wird zurückgewiesen. - OLG Hamburg, 13.05.2003 - 2 Wx 12/02
Verlangen der Zustimmung der Wohnungseigentümer; Rechtsschutzbedürfnis des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar