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   LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14   

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LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14 (https://dejure.org/2015,8142)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 323 S 7/14 (https://dejure.org/2015,8142)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 323 S 7/14 (https://dejure.org/2015,8142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 249 Abs 2 BGB, § 398 BGB, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 7 Abs 1 StVG
    Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berufungskammer 323 S des LG Hamburg weist Berufung der HUK-COBURG gegen das Urteil des AG HH-Altona vom 5.11.2013 - 316 C 301/13 - zurück und bestätigt damit die Erforderlichkeit der gesamten berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.1.2015 - 323 S 7/14 - .

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Berufungskammer des LG Hamburg urteilt zu erforderlichen Sachverständigenkosten

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    Berufungskammer des LG Hamburg urteilt zu erforderlichen Sachverständigenkosten

Besprechungen u.ä.

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Berufungskammer des LG Hamburg urteilt zu erforderlichen Sachverständigenkosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14
    Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14
    Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt (st. Rspr. seit BGHZ 63, 182, 185).
  • BGH, 24.10.2007 - XII ZR 155/05

    Aufklärungspflicht des Vermieters eines Kfz zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14
    Die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten eines Autovermieters, den Mieter bei Tarifen, die deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten könnte (vgl. BGH Urteil vom 24.10.2007, Az: XII ZR 155/05, zit. nach juris), beruht auf den rechtlichen Besonderheiten bei der Erstattung von Mietwagenkosten.
  • AG Hamburg-Altona, 05.11.2013 - 316 C 301/13
    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05.11.2013, Az. 316 C 301/13, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14
    Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.
  • AG Hamburg-Barmbek, 08.12.2015 - 822 C 104/15
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).

    Dann gebietet ihm das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).

    Damit liegt keinesfalls eine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als "nicht erforderlich" im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen (LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14), zumal Besonderheiten, die eine überdurchschnittliche Kenntnis des Zedenten von der üblichen Honorarhöhe nahe legen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei der Frage, wann von erkennbar überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc. abzustellen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14; AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 13.04.2015, 811a C 118/14).

    Vielmehr ist die Frage, ob eine deutliche Überhöhung vorliegt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da nur die Höhe des zu erwartenden Rechnungsendbetrages darauf Rückschlüsse zulässt, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, 323 S 7/14).

  • AG Hamburg-Bergedorf, 08.06.2016 - 410b C 49/16
    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt." (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Auch die - nicht weiter substantiierte  - angebliche  Erklärung  des  Beklagten  gegenüber dem  Kläger,  dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht in voller Höhe ersetzt würden, iässt eine endgültige Zahlungsunwilligkeit und von vornherein offensichtliche Erfolglosigkeit einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht erkennen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, 323 S 45/14 und vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

  • AG Seligenstadt, 05.04.2017 - 1 C 504/16
    Einwendungengegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahfverschuiden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt (LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 323 S 7/14).

  • AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 87/16
    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt." (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Auch die - nicht weiter substantiierte - angebliche Erklärung des Beklagten gegenüber dem Kläger, dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht in voller Höhe ersetzt würden, lässt eine endgültige Zahlungsunwilligkeit und von vornherein offensichtliche Erfolglosigkeit einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit nicht erkennen (so auch LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, 323 S 45/14 und vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

  • AG Hamburg-Wandsbek, 26.07.2017 - 711a C 93/17
    Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Frage, ob eine evidente Überteuerung vorliegt, nicht auf jede Einzelposition an, sondern darauf, ob im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Rechnung ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 26.3.2015, Az. 323 S 45/14; LG Hamburg, Urteil vom 19.3.2015, Az. 323 S 7/14).

    Das Gericht folgt insofern auch den Ausführungen des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 29.7.2016, Az. 410b C 79/16, und dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 19.3.2015, Az. 323 S 7/14.

    Eine evidente Überteuerung der geltend gemachten Sachverständigenkosten lässt sich im Rahmen einer Gesamtschau aus der Sicht des Geschädigten vorliegend nicht begründen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.1.2015, Az. 323 S 7/14, zitiert nach juris; AG Hamburg-Altona NJW-RR 2012, 231; LG Bonn NJW-RR 2012, 319).

  • AG Hamburg-Bergedorf, 29.07.2016 - 410b C 79/16
    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, irr denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt." (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

  • AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410a C 281/15
    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt." (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

  • AG Hamburg-Bergedorf, 03.06.2016 - 410c C 26/16
    Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss; der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Andernfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, aber deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt." (LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14).

    Für die Frage, ob erhöhte Gutachterkosten abgerechnet wurden, kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an (vgl. i.E. LG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 323 S 7/14; LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

  • AG Oberndorf/Neckar, 24.08.2023 - 10 C 121/23
    Außerdem rechtfertigt sich der Ansatz der fehlenden Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden letztlich durch eine pauschale Betrachtung, derzufolge bis zu einer bestimmten Schadenshöhe Sachverständigenkosten regelmäßig außer Verhältnis zu dieser liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2015 - 323 S 7/14, Rn. 21; LG Hamburg, Urteil vom 09. April 2015 - 323 S 45/14, Rn. 22; AG Armsberg,, Urteil vom 02. Dezember 2010 - 3 C 334/10, Rn. 6, jew. zit. nach juris; AG Darmstadt, Urteil vom 13. Februar 2013 - 315 C 236/12, BeckRS 2013, 4686; AG Hannover, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 510 C 4284/16, Rn. 26, zit. nach juris).
  • AG Hamburg-Wandsbek, 05.01.2016 - 713 C 202/15

    Erstattungsfähigkeit und erkennbare Überteuerung von Sachverständigenkosten

    Der Schädiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 - 323 S 7/14 Rn. 23 f.).

    Einzelne Positionen sind danach nicht isoliert zu betrachten (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 - 323 S 7/14 Rn. 25; Urt. v. 26.03.2015 - 323 S 45/14).

  • AG Hamburg-Barmbek, 31.08.2016 - 820 C 244/16
  • AG Hamburg-Wandsbek, 27.05.2016 - 713 C 36/16
  • AG Velbert, 13.07.2015 - 17 C 61/15
  • AG Hamburg-Barmbek, 20.04.2016 - 820 C 159/15
  • AG Hamburg-Wandsbek, 05.01.2016 - 713 C 173/15
  • AG Hamburg-Blankenese, 29.01.2016 - 533 C 30/15
  • LG Paderborn, 26.08.2015 - 5 S 25/15

    Sachverständigenkosten

  • AG Hamburg-Bergedorf, 29.06.2016 - 410a C 20/16
  • AG Bochum, 31.05.2019 - 40 C 411/18
  • AG Hamburg-Barmbek, 13.05.2015 - 816 C 61/15
  • AG Hamburg-Harburg, 05.12.2016 - 646 C 134/16
  • AG Hamburg-Bergedorf, 27.07.2016 - 410d C 77/16
  • AG Hamburg-Bergedorf, 01.06.2016 - 410a C 8/16
  • AG Hamburg-St. Georg, 17.05.2016 - 924 C 66/16
  • AG Hamburg-Bergedorf, 09.06.2015 - 410a C 24/15
  • AG Ettlingen, 15.05.2015 - 1 C 58/15
  • AG Hamburg-Barmbek, 13.04.2015 - 811a C 118/14
  • AG Olpe, 24.11.2016 - 25 C 394/16
  • AG Hamburg-Bergedorf, 06.05.2016 - 410a C 34/16
  • AG Hamburg-Blankenese, 08.04.2016 - 533 C 9/16
  • AG Hamburg-St. Georg, 07.04.2016 - 923 C 15/16
  • AG Hamburg-Altona, 30.03.2016 - 318c C 306/15
  • AG Hamburg-St. Georg, 01.02.2016 - 910 C 310/15
  • AG Hamburg-Altona, 03.12.2015 - 318c C 205/15
  • AG Hamburg-Altona, 24.09.2015 - 318c C 110/15
  • AG Hamburg-Barmbek, 29.04.2015 - 818 C 236/14
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