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   LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15   

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LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15 (https://dejure.org/2017,18059)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2017 - 318 S 46/15 (https://dejure.org/2017,18059)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 318 S 46/15 (https://dejure.org/2017,18059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 21 WoEigG, § 24 WoEigG, § 28 WoEigG
    Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Heilung eines Einladungsmangels bei Einladung durch den "Verwalter" einer Untergemeinschaft; Einholung von Alternativangeboten vor Beschlussfassung über eine Verwalterwahl; Beschlussfassung über die rückwirkende Geltung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf ein Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fortgelten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einberufung einer Versammlung durch einen Nichtberechtigten möglich? (IMR 2017, 497)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftpläne können (auch) rückwirkend beschlossen werden! (IMR 2017, 1113)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • AG Hamburg-Blankenese, 01.04.2015 - 539 C 26/14
    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 01.04.2015, Az. 539 C 26/14, dahingehend abgeändert dass auch die Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu TOP 2 und 4c der Eigentümerversammlung vom 27.08.2014 für ungültig erklärt werden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    das Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese vom 01.04.2015, Az. 539 C 26/14, abzuändern und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.08.2014 zu TOP 2, 3, 4 und 5 für unwirksam zu erklären, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Hingegen hat der BGH (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197) entschieden, dass der Wirtschaftsplan sogar nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden kann, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen.

    Weil die Jahresabrechnung danach nicht an die Stelle des Wirtschaftsplans tritt, kann dieser nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13, Rn. 19-21, zitiert nach juris).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 96/10

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Einholung von Alternativangeboten vor der

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Dazu habe der BGH (ZMR 2011, 735) bereits entschieden, dass Angebote von mehreren Verwaltern im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden müssten.

    Daher war die Einholung von alternativen Verwalterangeboten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01. April 2011, V ZR 96/10), wonach Angebote von mehreren Verwaltern nicht vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden müssen, nicht entbehrlich.

  • LG Itzehoe, 17.09.2013 - 11 S 93/12

    Verwalter muss Belege rechtzeitig zur Verfügung stellen!

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Es sei jedoch eine Nichtigkeit der Fortgeltungsklausel im tenorierten Umfang zu bejahen, weil ein Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplanes bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig sei (LG Itzehoe, ZMR 2014, 144).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. bereits Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797, Rn. 20 ff., zitiert nach juris) wirkt der Beschluss über die Jahresabrechnung anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze); im Hinblick auf Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, hat er dagegen nur bestätigende und rechtsverstärkende Wirkung.
  • OLG Hamm, 22.01.2009 - 15 Wx 208/08

    Wirtschaftsplan; Jahresabrechnung; Abrechnungsspitze; Verjährung

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Zwar entspricht nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Beschluss über einen rückwirkend geltenden Wirtschaftsplan nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dieser erst am Ende des Wirtschaftsjahres beschlossen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009 - I-15 Wx 208/08, NJW-RR 2009, 1388, Rn. 11, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 93/01, ZWE 2002, 360, Rn. 27, zitiert nach juris; Bärmann/Becker, WEG, 12. Auflage, § 28 Rn. 14).
  • OLG Schleswig, 13.06.2001 - 2 W 7/01

    Wohnungseigentum - Wirtschaftplan - rückwirkender Beschluss für zurückliegende

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Wird ein Wirtschaftsplan rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr beschlossen, soll dies sogar zur Nichtigkeit des Beschlusses führen (OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2001 - 2 W 7/01, ZWE 2002, 141; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 17).
  • BayObLG, 13.12.2001 - 2Z BR 93/01

    Anfechtbarkeit der Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Zwar entspricht nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein Beschluss über einen rückwirkend geltenden Wirtschaftsplan nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dieser erst am Ende des Wirtschaftsjahres beschlossen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009 - I-15 Wx 208/08, NJW-RR 2009, 1388, Rn. 11, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 93/01, ZWE 2002, 360, Rn. 27, zitiert nach juris; Bärmann/Becker, WEG, 12. Auflage, § 28 Rn. 14).
  • BayObLG, 28.06.2002 - 2Z BR 41/02

    Eigentümerbeschlüsse über Jahreabrechnung trotz fehlerhafter Kostenverteilung -

    Auszug aus LG Hamburg, 22.02.2017 - 318 S 46/15
    Auch die beschlossene Fortgeltung der Wirtschaftspläne über das Jahr 2014 hinaus stellt sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar und fällt in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung (BayOLG, Beschluss vom 28.06.2002, 2Z BR 41/02, Rn. 20 - zitiert nach juris; Bärmann/Becker, a.a.O., Rn. 39; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/ Vandenhouten, a.a.O., § 28 Rn. 14).
  • LG Rostock, 02.12.2020 - 1 S 54/20

    Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

    Der hier erfolgte Beschluss des Wirtschaftsplans im laufenden Jahr mit Rückwirkung zum Jahresanfang ist jedoch unter Zugrundelegung der aus dem Wirtschaftsplan folgenden Wirkungen (Sicherstellung der Finanzausstattung der Eigentümergemeinschaft: vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 211/12, juris Rn. 13) - noch - zulässig (vgl. LG Hamburg, Urteile vom 22. Februar 2017 - 318 S 46/15, juris Rn. 22, sowie vom 11. März 2015 - 318 S 133/14, juris Rn. 16ff.; Emmerich, in: Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 20. Auflage 2020, § 28 Rn. 15ff.; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage 2018, § 28 Rn. 39; Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Auflage 2019, § 28 Rn. 67; Häublein, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 28 WEG Rn. 160).
  • LG München I, 27.09.2018 - 36 S 18251/16

    Fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung

    In der Tat wurden in der Rechtsprechung vereinzelt Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen anerkannt für Fälle, in denen der anfechtende Eigentümer trotz eines formellen Mangels an zur Eigentümerversammlung erschienen ist und rügelos an dieser teilgenommen hat (so etwa BayObLG, NZM 1999, 130; LG Hamburg, ZWE 2017, 323).
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