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   LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16   

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https://dejure.org/2016,82369
LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16 (https://dejure.org/2016,82369)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2016 - 308 O 244/16 (https://dejure.org/2016,82369)
LG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 308 O 244/16 (https://dejure.org/2016,82369)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 32 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 3 UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Gezielte Mitbewerberbehinderung durch Blockieren von Werbung durch Programm Adblock-Plus; Bestimmtheit des einstweiligen Verfügungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

    Bei der danach vorzunehmenden umfassenden Abwägung sind die gesetzlichen Wertungen, insbesondere der Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs sowie die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

    Auch mittelbare Einwirkungen auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers können unlauter sein (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 149/15

    Bezahltes Whitelisting von Adblock Plus unzulässig

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Das Blockieren von Werbung fördert den Wettbewerb der Antragsgegnerin hinsichtlich der kommerziellen Verwertung der Aufnahme von akzeptabler Werbung in die Whitelist und beeinträchtigt den Wettbewerb der Antragstellerin, da es ihre Werbeeinnahmen schmälert (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 46; a.A. LG München, MMR 2015, 660, 662 f.).

    aa) Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend trotz des Umstands, dass sich in der Installation der Software durch die Nutzer der bestimmungsgemäße, von der Antragsgegnerin intendierte Gebrauch ihres Produktes realisiert, um eine lediglich mittelbare Einwirkung handelt (so OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 58).

    Ob dem Interesse der Nutzer (negative Informationsfreiheit) im Fall des Blockierens von Werbung der Vorrang einzuräumen wäre (so OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 60), kann vorliegend offen bleiben, weil die beanstandete Blockade nicht im Interesse der Nutzer liegt.

  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Allerdings ist ein Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code erforderlich (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP).

    Da die Antragstellerin dem Nutzer den Konsum der Webseite uneingeschränkt gestattet, erfolgt die - nicht auf einer vertraglichen Verbindung beruhende - Nutzung des hierfür erforderlichen Programms auch bestimmungsgemäß i.S.d. § 69d UrhG (vgl. LG München, MMR 2015, 660, 667).

    Das Blockieren von Werbung fördert den Wettbewerb der Antragsgegnerin hinsichtlich der kommerziellen Verwertung der Aufnahme von akzeptabler Werbung in die Whitelist und beeinträchtigt den Wettbewerb der Antragstellerin, da es ihre Werbeeinnahmen schmälert (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 46; a.A. LG München, MMR 2015, 660, 662 f.).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenkauf im Internet mwN).

    Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (BGH GRUR 2015, 607 Rn. 29 - Uhrenankauf im Internet).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH, GRUR 2015, 258, 262 - CT-Paradies).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Diese Schwelle ist überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann und die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit des Mitbewerbers objektiv nicht mehr im Rahmen dessen steht, was dem Wettbewerb als solchem eigen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter).
  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Es liegt vielmehr auch dann vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 24 - nickelfrei).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08

    UsedSoft

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Auch die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Rechners fällt darunter (vgl. BGH GRUR 2011, 418 Rn. 13 - Used Soft; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, § 69c Rn. 15; Dreier in Dreier/Schulze, § 69c Rn. 8).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 113/13

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Ein Verhalten gegenüber Mitbewerbern weist dann einen objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs zugunsten des eigenen Unternehmens auf, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. nur BGH GRUR 2015, 694 Rn. 21 - Bezugsquellen für Bachblüten, mwN).
  • OLG Hamburg, 23.04.2012 - 5 U 11/11

    Replay PSP - Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch: Umarbeitung von

    Auszug aus LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Allerdings ist ein Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code erforderlich (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21

    Action Replay - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

    bb) Nach einer anderen Ansicht ist für eine Umarbeitung stets eine Einwirkung auf den Quell- oder Objektcode und in diesem Sinne auf die Substanz des Computerprogramms erforderlich (LG München I, MMR 2015, 660 [juris Rn. 288 f.]; LG Hamburg, CR 2016, 782 [juris Rn. 28]; LG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 308 O 244/16, BeckRS 2016, 137325 [juris Rn. 11]; LG Hamburg, GRUR-RR 2022, 253 [juris Rn. 52]; BeckOK.IT-Recht/Paul, 8. Edition Stand: 1. Oktober 2022, § 69c Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 69c UrhG Rn. 21; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 16; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 22; Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 69c UrhG Rn. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 12; Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 7. Aufl. Rn. 176; Kreutzer, MMR 2018, 639, 643; Ritter, GRUR-Prax 2022, 149).
  • OLG Hamburg, 07.10.2021 - 5 U 23/12

    Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag gegen den Verkauf von

    Dies würde jedoch das von der Software-Richtlinie in Erwägungsgrund 15 verfolgte Ziel konterkarieren, die Verbindung und das Zusammenwirken aller Elemente eines Computersystems, auch Computersysteme verschiedener Hersteller, zu ermöglichen (LG Hamburg Beschluss vom 22.07.2016 - 308 O 244/16, BeckRS 2016, 137325 Rn. 11).
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