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   LG Hamburg, 23.04.2013 - 312 O 330/12   

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https://dejure.org/2013,10456
LG Hamburg, 23.04.2013 - 312 O 330/12 (https://dejure.org/2013,10456)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2013 - 312 O 330/12 (https://dejure.org/2013,10456)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2013 - 312 O 330/12 (https://dejure.org/2013,10456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Stornopauschale von 40 % bei Stornierung von Pauschalreiseverträgen bis zum 30. Tag und 100 % bis zum 2. Tag vor Reisebeginn ist unzulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Stornopauschale von 40% 30 Tage vor Reisebeginn bei einer Pauschalreise unszulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    40 % Stornopauschale bei Pauschalreisen?

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Stornopauschale von 40 % in der Eingangsstufe bei Pauschalreiseverträgen unzulässig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 21.06.2012 - 8 U 1900/11

    Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht zur Entrichtung einer Anzahlung von 40

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2013 - 312 O 330/12
    Ein grundsätzlicher Verzicht auf das Bemühen um einen anderweitigen Erwerb ist bei der Berechnung einer Entschädigungspauschale im Sinne des § 651i BGB jedoch mindernd zu berücksichtigen (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2012, 1134, 1136).

    38.  Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem parallel gelagerten Verfahren (die dort beklagte Reiseveranstalterin bietet ebenfalls Reiseleistungen im Rahmen des sog. "dynamic packaging" an) in seinem Urteil vom 21.06.2012 (OLG Dresden, NJW-RR 2012, 1134, 1136 f.) ausgeführt:.

  • LG Köln, 03.11.2010 - 26 O 57/10

    Unterlassungsanspruch bzgl. einer 40 % pauschalierte Rücktrittskosten

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2013 - 312 O 330/12
    41.  "Legt man all dies zu Grunde, sind 40% Stornogebühren bei Stornierung bis 30 Tage vor Flugantritt auch bei Reisen, in denen die Anreise mit dem Flugzeug erfolgt, auf Grund des zutreffenden Rechenwerkes des LG deutlich überhöht, da gewöhnlich Aufwendungen in dieser Höhe nicht entstehen würden, wenn die Bekl. ihre Schadensminderungspflichten in gebotenem Umfang beachten würde (vgl. auch LG Köln, WRP 2011, 516 = RRa 2011, 150 = BeckRS 2011, 04145).
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