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   LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17   

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LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17 (https://dejure.org/2018,25934)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2018 - 318 O 341/17 (https://dejure.org/2018,25934)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. April 2018 - 318 O 341/17 (https://dejure.org/2018,25934)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Haspa trotz versuchter Nachbelehrung zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrags von 2010 verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamburg, 24.01.2018 - 13 U 242/16

    Rückabwicklung von Altverträgen über Immobiliarkredite nach Widerruf: Verwendung

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Auch der zweite Teil des Klagantrags zu 1 a) sei zulässig und orientiere sich an den Anträgen, die der Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 - 13 U 242/16 (Anl. K 14) zugrunde gelegen hätten.

    Auch wenn die genannten Ausführungen der Beklagten zur Anspruchshöhe nur hilfsweise erfolgt sind, weil sie primär weiterhin die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs vom 23.06.2017 bestreitet, reicht dies zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses der Kläger aus (so auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16, Anl. K 14).

    Der Vortrag der Beklagten zu ihren Jahresergebnissen im Zeitraum 2007 - 2015 und den von ihr pro EUR 100, 00 erzielten Renditen ist nicht ausreichend (so auch Hanseatische OLG, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14).

    Dieser Wertersatz ist mit dem Vertragszins anzusetzen (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16, Seite 10, Anl. K 14).

    Nach dem Widerruf erfolgt eine Verrechnung der Zahlungen daher zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank und erst, soweit dieser erfüllt ist, erfolgt eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensvaluta (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16, Seite 11 ff., Anl. K 14).

    Der Hinweis des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2018 auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 24.01.2018 - 13 U 242/16 (Anl. K 14) und darin enthaltene ähnliche Anträge geht fehl, da sich der Entscheidung kein derartiger Antrag entnehmen lässt, dem das Hanseatische OLG in der Berufung stattgegeben hätte.

    Eine Rückforderung scheidet damit aus (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2018 - 13 U 242/16, Seite 14, Anl. K 14).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    a) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann zwar verwirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43, zitiert nach juris).

    Knüpft die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 58, zitiert nach juris), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung sowie nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, Rn. 18, zitiert nach juris).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Knüpft die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 = NJW 2016, 3512, Rn. 58, zitiert nach juris), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung sowie nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, Rn. 18, zitiert nach juris).

    Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, NJW 2017, 2104, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Das Gericht hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 auf die maßgebliche Entscheidung des BGH vom 25.04.2017 (XI ZR 573/15) und den dortigen Anforderungen an den Vortrag der Bank hingewiesen.

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Daher kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 EGBGB a.F. und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. grundsätzlich auch in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602, Rn. 25 ff., zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 (Rn. 27, zitiert nach juris) auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 - 17 U 204/15 (Rn. 40, zitiert nach juris) verwiesen, wonach der Darlehensnehmer von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können muss (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Soweit die Beklagte in der im Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsinformation nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien - wie bereits ausgeführt - wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form [Hervorhebung durch das Gericht] zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, Rn. 29 f., zitiert nach juris).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. (d.h. in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 = NJW 2017, 1306, Rn. 23, zitiert nach juris).

    Soweit die Beklagte in der im Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsinformation nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien - wie bereits ausgeführt - wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form [Hervorhebung durch das Gericht] zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, Rn. 29 f., zitiert nach juris).

  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3, 72 % p.a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3, 76 % p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins von 4, 60 % wich von diesen Vergleichswerten der MFI-Zinsstatistik um weniger als einen Prozentpunkt ab, so dass die Beklagte den Klägern die Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Soweit die Beklagte in der im Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsinformation nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien - wie bereits ausgeführt - wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form [Hervorhebung durch das Gericht] zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, Rn. 22, zitiert nach juris; Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, Rn. 29 f., zitiert nach juris).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    a) Die Beklagte schuldet den Klägern die Rückgewähr der von ihnen aus ihrem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 20, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15

    Widerrufsinformation zu einem Altvertrag über ein Immobiliardarlehen: Aufnahme

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16 (Rn. 27, zitiert nach juris) auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 - 17 U 204/15 (Rn. 40, zitiert nach juris) verwiesen, wonach der Darlehensnehmer von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können muss (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 17 U 58/16

    Immobiliardarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage in

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Dem entnimmt das Gericht, dass auch die Nachholung von vertraglich vereinbarten zusätzlichen Angaben, die von den Parteien als weitere Pflichtangaben vereinbart worden sind, den gesetzlichen Vorschriften des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. unterliegen, wonach der Darlehensnehmer mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 in Textform darauf hinzuweisen ist, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt (so auch LG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - 15 O 362/15, Rn. 39, zitiert nach juris; wohl auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 17 U 58/16, Rn. 33 f., zitiert nach juris).
  • LG Köln, 24.05.2017 - 15 O 362/15

    Rückabwicklung von vier Darlehensverträgen nach Widerruf hinsichtlich

    Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
    Dem entnimmt das Gericht, dass auch die Nachholung von vertraglich vereinbarten zusätzlichen Angaben, die von den Parteien als weitere Pflichtangaben vereinbart worden sind, den gesetzlichen Vorschriften des § 492 Abs. 6 Satz 5 BGB a.F. unterliegen, wonach der Darlehensnehmer mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 in Textform darauf hinzuweisen ist, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt (so auch LG Köln, Urteil vom 24.05.2017 - 15 O 362/15, Rn. 39, zitiert nach juris; wohl auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 17 U 58/16, Rn. 33 f., zitiert nach juris).
  • LG Heilbronn, 24.01.2018 - 6 O 311/17

    Informationspflichten des Darlehensgebers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag:

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

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