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LG Hamburg, 25.10.2017 - 325 O 345/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 346 Abs 1 S 2 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB
Darlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf - rewis.io
- ra.de
- hahn-rechtsanwaelte.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags vom 15.04.2011 verurteilt
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines neueren Darlehensvertrags verurteilt
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
Auszug aus LG Hamburg, 25.10.2017 - 325 O 345/16
Diese Nutzungsentschädigung ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) mit einer Verzinsung in Höhe von p.a. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen und beträgt EUR 3.390,61; wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen. - BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Auszug aus LG Hamburg, 25.10.2017 - 325 O 345/16
Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15, abgedruckt u.a. in NJW 2017, S. 1306 ff.). - BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus LG Hamburg, 25.10.2017 - 325 O 345/16
Der Sache nach handelt es sich bei diesem Antrag um eine negative Feststellungsklage, die nach den in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2017, Az.: XI ZR 586/15, dargelegten Erwägungen in den Darlehenswiderrufsfällen zulässig ist.
- LG Hamburg, 24.04.2018 - 303 O 109/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit des Widerrufs
Eine AGB-Bezugnahme auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten erfüllt diese von den Parteien zusätzlich vereinbarte Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht, da dieses dem Kläger nicht übergeben worden ist (Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2017, - 325 O 345/16 - eingereicht als Anlage K 33; Urteil vom 14.12.2017, - 319 O 157/17 - eingereicht als Anlage K 34).