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   LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15   

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LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15 (https://dejure.org/2016,6682)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 328 O 147/15 (https://dejure.org/2016,6682)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 328 O 147/15 (https://dejure.org/2016,6682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 242 BGB, § 355 Abs 1 S 2 BGB, § 357 Abs 1 BGB, § 358 Abs 2 S 2 BGB, § 358 Abs 4 BGB
    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Widerrufsrechts aus wirtschaftlichen Erwägungen; Höhe des Anspruchs auf Nutzungsersatz bei Rückabwicklung infolge Widerrufs

  • hahn-rechtsanwaelte.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung des Bankhaus Wölbern zur Finanzierung von Fondsbeteiligung fehlerhaft, Verwirkung und Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung des Bankhauses Wölbern zur Finanzierung von Fondsbeteiligung fehlerhaft

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Die Beklagte kann schon aus diesem Grund aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 15, zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 12. April 2007, VII ZR 122/06, Rn. 12, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 17, juris BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 118/08, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Wie der Kläger zu Recht annimmt, entspricht die streitgegenständliche Belehrung der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 (Az.: XI ZR 156/08) Zugrundeliegender; der Bundesgerichtshof erachtete die Belehrung als nicht ausreichend verständlich.

    Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 18, zitiert nach juris).

    Bei dieser Beurteilung wirkt insbesondere das Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers irreführend (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 18, zitiert nach juris).

    Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als gegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es gebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finanzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 20, zitiert nach juris Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. April 2015, Az.: 13 U 115/14, eingereicht als Anlage B6).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Die Beklagte kann schon aus diesem Grund aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 15, zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 12. April 2007, VII ZR 122/06, Rn. 12, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 17, juris BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 118/08, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 9.193,59 EUR (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Ebenso sind die Anzahlung, die der Kläger aus eigenen Mitteln in Höhe von 7.500,00 EUR an die Fondsgesellschaft geleistet wurden, zurück zu erstatten (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf Nutzungsersatz folgt das Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, dass die Bank aus ihnen zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen würde (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 29, zitiert nach juris; Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 71, zitiert nach juris).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 40, zitiert nach juris).

    Zudem kann die Beklagte keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie selbst es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß zu belehren (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 40 (im Zusammenhang zu lesen mit Rn. 39), zitiert nach juris).

    Zwar sind zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrages in 2005 und der Widerrufserklärung im Oktober 2014 mehr als neun Jahre vergangen (Zeitmoment), aber hinsichtlich des erforderlichen Umstandsmoments ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit Rücksicht auf ein Verhalten des Klägers darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihr zustehende Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, so dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre, dass der Kläger nun doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 39, zitiert nach juris).

    Im Übrigen kann die Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 39, zitiert nach juris mit Verweis auf das EuGH Urteil, VersR 2014, 225, Rn. 30 so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. März 2015, Az.: 13 U 87/14, eingereicht als Anlage B5).

  • OLG Hamburg, 02.04.2015 - 13 U 87/14

    Streit um treuwidrige Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Daher kann sich der Beklagte auch nicht auf die verschiedenen Entscheidungen anderer Gerichte berufen, insbesondere auch nicht dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.:13 U 87/14, eingereicht als Anlage B5 und Az.:13 U 115/14, eingereicht als Anlage B6).

    Im Übrigen kann die Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 39, zitiert nach juris mit Verweis auf das EuGH Urteil, VersR 2014, 225, Rn. 30 so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. März 2015, Az.: 13 U 87/14, eingereicht als Anlage B5).

  • OLG Hamburg, 20.05.2015 - 13 U 115/14
    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 enthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, dass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, dass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als gegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es gebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finanzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, Rn. 20, zitiert nach juris Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. April 2015, Az.: 13 U 115/14, eingereicht als Anlage B6).

    Daher kann sich der Beklagte auch nicht auf die verschiedenen Entscheidungen anderer Gerichte berufen, insbesondere auch nicht dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.:13 U 87/14, eingereicht als Anlage B5 und Az.:13 U 115/14, eingereicht als Anlage B6).

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2010, Az. XI ZB 40/09; Urteil vom 07.12.2009, Az. II ZR 15/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage der Geschädigte auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (BGH, Urteil vom 01. März 2011, XI ZR 96/09, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs auf Nutzungsersatz folgt das Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, dass die Bank aus ihnen zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen würde (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 29, zitiert nach juris; Urteil vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 71, zitiert nach juris).
  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2010, Az. XI ZB 40/09; Urteil vom 07.12.2009, Az. II ZR 15/08, zitiert nach juris).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus LG Hamburg, 26.02.2016 - 328 O 147/15
    Im Übrigen kann die Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, IV ZR 76/11, Rn. 39, zitiert nach juris mit Verweis auf das EuGH Urteil, VersR 2014, 225, Rn. 30 so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. März 2015, Az.: 13 U 87/14, eingereicht als Anlage B5).
  • BGH, 23.09.2014 - XI ZR 215/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 42/13

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15

    Darlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

  • LG Hamburg, 03.11.2017 - 302 O 39/17

    Rückabwicklung eines zu einem Fondsbeitritt geschlossenen Darlehensvertrags:

    Dem wird die vorliegend durch die Beklagte zu 1 erteilte Widerrufsbelehrung nicht gerecht (LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2016, 328 O 147/15).

    Nach § 2 Abs. 1 WpHG a.F. fallen hierunter lediglich Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine oder vergleiche Papiere (LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2016, 328 O 147/15).

    Eine solche Ausuferung ist augenscheinlich ebenfalls durch den Gesetzgeber nicht gewollt gewesen und würde das Institut des Widerrufs, insbesondere auch im Vergleich zum Rücktritt, ab absurdum führen (LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2016, 328 O 147/15).

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