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   LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12   

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https://dejure.org/2014,49485
LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12 (https://dejure.org/2014,49485)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2014 - 324 O 559/12 (https://dejure.org/2014,49485)
LG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2014 - 324 O 559/12 (https://dejure.org/2014,49485)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die angegriffene Wortberichterstattung bei fortbestehender Wiederholungsgefahr

  • ra.de
  • buskeismus.de PDF

    Dr. med. Nikolaus Klehr ./. Rolf Schälike

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12
    Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283).

    Die Wiederholungsgefahr wird wiederum durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10

    Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt

    Auszug aus LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12
    Einem erheblichen Beweisangebot muss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann jedoch nicht nachgekommen werden, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 ; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rz. 15).
  • BVerfG, 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Einholung

    Auszug aus LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12
    Einem erheblichen Beweisangebot muss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann jedoch nicht nachgekommen werden, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 ; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rz. 15).
  • BGH, 12.11.2007 - II ZR 259/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12
    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 12. November 2007 - II ZR 259/06 -, juris Rz 2; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 -, juris Rz. 8).
  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten;

    Auszug aus LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12
    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 12. November 2007 - II ZR 259/06 -, juris Rz 2; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 -, juris Rz. 8).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Hamburg, 26.09.2014 - 324 O 559/12
    Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH NJW 2000, 1036 f. m.w.N.).
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