Rechtsprechung
LG Hamburg, 26.11.2013 - 316 S 57/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Hamburg
§ 280 Abs 1 BGB, § 553 BGB
Wohnraummiete: Berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt; schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von Schadensersatz wegen Mietausfalls bei Weigerung der Untervermietung durch den Vermieter; Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt
- meinmietrecht.de
Mieter darf seine Wohnung bei längerem Auslandsaufenthalt untervermieten
- mietrechtkreuztal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter darf bei längerem Auslandsaufenthalt die Wohnung untervermieten!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schadensersatz bei rechtswidrig verweigerter Zustimmung zur Untervermietung durch den Vermieter
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 06.06.2013 - 44 C 257/12
- LG Hamburg, 26.11.2013 - 316 S 57/13
- BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
Papierfundstellen
- ZMR 2014, 450
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05
Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung
Auszug aus LG Hamburg, 26.11.2013 - 316 S 57/13
"Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht" (BGH, Urt. v. 23.11.2005, Az.: VIII ZR 4/05, Rz 8, zitiert nach juris).
- BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur …
Das Berufungsgericht (LG Hamburg, WuM 2014, 144) hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:.