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   LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16 (2)   

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LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16 (2) (https://dejure.org/2018,11895)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2018 - 322 O 601/16 (2) (https://dejure.org/2018,11895)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. April 2018 - 322 O 601/16 (2) (https://dejure.org/2018,11895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 25 Abs 1 EGV 44/2001, Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000, § 3 Abs 1 InsO, § 17 Abs 2 S 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO
    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte; Voraussetzungen einer Gläubigerbenachteiligung; Anfechtung von Zahlungen eines Zeitcharterers an einen Reeder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung von Geldzahlungen des Insolvenzschuldners hinsichtlich Gläubigerbenachteiligung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    aa.) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 10 m.w.N., juris ).

    Hierbei wird berücksichtigt, dass sich die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 10 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung, - juris).

    (aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn 13, juris unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 11.02.2010, IX ZR 104/07, ZinsO 2010, 673 Rn 39 m.w.N.) kann es zwar bereits ausreichen, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung dem Anfechtungsgegner bekannt wird: Hier hatten die bei der Beklagten aufgelaufenen Rückstände absolut betrachtet eine nicht unbedeutende Höhe.

    Es kommt auf die weiteren Umstände an, insbesondere darauf, wann die Leistung erfolgte und über welchen Zeitraum der Rückstand bestanden hat (vgl. dazu die Abwägung in dem Urteil des BGH vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, juris).

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20).

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16 -, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20).

    Eine Bitte um Ratenzahlung wird zwar als Indiz für eine Zahlungseinstellung gewertet, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN).

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz aufgestellt werden, bei der die zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen sind mit den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.03.2012, IX ZR 40/10).

    (2) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10 -, Rn 9, juris unter Hinweis auf die damit fortgeführte Rechtsprechung: BGH, 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 und BGH, 21. Juni 2007, IX ZR 231/04, WM 2007, 1616).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    Eine Bitte um Ratenzahlung wird zwar als Indiz für eine Zahlungseinstellung gewertet, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamburg, 12.07.2017 - 6 AR 14/17

    Gerichtsstandsbestimmung: Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    Hierzu wird auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.07.2017 (6 AR 14/17) zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Zivilkammer und Kammer für Handelssachen verwiesen.
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 299/16

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16 -, Rn 9, juris m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04

    Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    Die Ladung stand hier nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin und der Wert des Pfandrechtes (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 24/04 -, juris) ist nicht hinreichend klar ersichtlich.
  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, und zwar auch dann, wenn dessen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates liegt (BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014, IX ZR 2/12 = NJW-RR 2014, 1137; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12 -, jurisBGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12 -, juris).
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    (2) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10 -, Rn 9, juris unter Hinweis auf die damit fortgeführte Rechtsprechung: BGH, 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 und BGH, 21. Juni 2007, IX ZR 231/04, WM 2007, 1616).
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16
    (2) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10 -, Rn 9, juris unter Hinweis auf die damit fortgeführte Rechtsprechung: BGH, 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 und BGH, 21. Juni 2007, IX ZR 231/04, WM 2007, 1616).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 27.03.2014 - IX ZR 2/12

    Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen

  • OLG Hamburg, 16.02.2022 - 12 U 12/18

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Zahlungen eines Insolvenzschuldners aufgrund

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.04.2018, Az. 322 O 601/16 (2), abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des am 27.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az. 322 O 601/16 (2)) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger USD 450.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2013 zu zahlen,.

    hilfsweise das Urteil des Landgerichts Hamburg, verkündet am 27.04.2018 (Az. 322 O 601/16 (2)), aufzuheben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen.

  • OLG Hamburg, 12.07.2017 - 6 AR 14/17
    Die Zivilkammer hat sich durch Beschluss vom 31.3.2017 (322 O 601/16) für unzuständig erklärt, die Kammer für Handelssachen durch Beschluss vom 17.5.2017 (417 HKO 22/17), so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfüllt sind.
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