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   LG Hamburg, 27.08.2013 - 307 O 76/10   

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https://dejure.org/2013,81725
LG Hamburg, 27.08.2013 - 307 O 76/10 (https://dejure.org/2013,81725)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2013 - 307 O 76/10 (https://dejure.org/2013,81725)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2013 - 307 O 76/10 (https://dejure.org/2013,81725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

    Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher

    Auszug aus LG Hamburg, 27.08.2013 - 307 O 76/10
    Maßgeblich für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs; dies gilt auch für die Frage, ob eine Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, IX ZR 96/92, Tz. 38).

    Für letzteres ist maßgeblich, inwieweit die Beteiligten im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraums den Gegenwert als Entgelt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, IX ZR 96/92, Tz. 39 m.w.N.).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993, IX ZR 96/92, Tz. 38) einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, deren Entgeltlichkeit nicht begründen können.

  • LG Dessau-Roßlau, 01.07.2011 - 2 O 415/08

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer teilweise unentgeltlichen Leistung

    Auszug aus LG Hamburg, 27.08.2013 - 307 O 76/10
    Ein noch nicht überschrittener Bewertungsspielraum wird in der Rechtsprechung darüber hinaus etwa in einem Fall angenommen, wo bei einem vereinbarten Kaufpreis von Euro 15.000,00 bereits der Bodenwert etwa das zweifache beträgt (vgl. hierzu LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.07.2011, 2 O 415/08, Tz. 32).

    Allein zur Vermeidung eines im Jahre 2004 noch nicht absehbaren Anfechtungsrisikos war den Vertragsparteien nicht zuzumuten, vor Vertragsschluss noch ein Verkehrswertgutachten einzuholen (so auch LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.07.2011, 2 O 415/08, Tz. 32).

  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 305/00

    Gläubigerbenachteiligung durch eine GmbH

    Auszug aus LG Hamburg, 27.08.2013 - 307 O 76/10
    Bei der Anwendung von § 134 Abs. 1 InsO geht die Kammer in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, Seite 376 ff., 378) davon aus, dass der Schutz der Insolvenzgläubiger eine weite Auslegung des Begriffs der "Unentgeltlichkeit" erfordert.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 305/00, NZI 2004, Seite 376, 378) sind neben dem objektiv zu ermittelnden Wert von Leistung und Gegenleistung auch die subjektiven Vorstellungen der Parteien für die Frage der Entgeltlichkeit von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht.

  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus LG Hamburg, 27.08.2013 - 307 O 76/10
    mit Euro 135.000,00, zusammen also mit Euro 2.535.000,00. Die Übernahme der Grundschulden stellt keine Gegenleistung der Beklagten dar, sie mindert jedoch den Wert der übertragenen Immobilie (vgl. BGH, NJW 1989, Seite 2122).

    Es handelt sich insoweit nach Auffassung der Kammer auch nicht um "Altenteilsleistungen", bei denen der Übernehmer in die Existenzgrundlage des Übergebers eintritt und damit nicht um eine Auflage der Erblasserin sondern um eine Gegenleistung der Beklagten (zur Abgrenzung vgl. BGH, NJW 1989, Seite 2122 f.).

  • OLG Celle, 08.07.2008 - 6 W 59/08

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewertung eines Grundstücksübertragungsvertrages;

    Auszug aus LG Hamburg, 27.08.2013 - 307 O 76/10
    Den monatlichen Wert umfassender Pflegeleistungen bemisst die Kammer in Übereinstimmung mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 08. Juli 2008 (6 W 59/08, Tz. 13) mit Euro 800, 00.
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