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   LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07   

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https://dejure.org/2008,36461
LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07 (https://dejure.org/2008,36461)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 413 O 95/07 (https://dejure.org/2008,36461)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 413 O 95/07 (https://dejure.org/2008,36461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Handelsvertreterausgleichsanspruch: Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhandelsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    Als Stammkunden sind dabei Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl. BGH NJW 1998, 66, 67 f.).

    Unberücksichtigt zu lassen sind nur Provisionsanteile für solche Tätigkeiten, die ausschließlich verwaltenden Zwecken dienen (BGH NJW 1998, 66, 69).

  • OLG München, 04.12.1996 - 7 U 3915/96

    Wirksamkeit der Verpflichtung zur Leistung einer Einstandszahlung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein unangemessen hoher Übernahmepreis vereinbart worden wäre (vgl. BGH NJW 1983, 1727, 1728) oder aber eine zureichende Gegenleistung fehlte, die hier indes in der "Neukundenklausel" (§ 3) zu erkennen ist, nach der die ab Beginn des Tankstellenvertrages vorhandenen Kunden als von dem Handelsvertreter selbst geworben behandelt werden (OLG München NJW-RR 1997, 986 ff.).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    Es ist Sache der Klägerin, die Chancen und Risiken der Vereinbarung bei Vertragsschluss abzuwägen; § 138 BGB ist keine "Preisnorm" (BGH NJW 1981, 1206).
  • BGH, 24.02.1983 - I ZR 14/81

    Zustandekommen eines Vertrages durch schlüssiges Verhalten

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein unangemessen hoher Übernahmepreis vereinbart worden wäre (vgl. BGH NJW 1983, 1727, 1728) oder aber eine zureichende Gegenleistung fehlte, die hier indes in der "Neukundenklausel" (§ 3) zu erkennen ist, nach der die ab Beginn des Tankstellenvertrages vorhandenen Kunden als von dem Handelsvertreter selbst geworben behandelt werden (OLG München NJW-RR 1997, 986 ff.).
  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    aaa) Die Kammer folgt der Entscheidung des BGH vom 12.09.2007 - VIII ZR 194/06, Rz. 42 - nach der von einem Stammkunden jedenfalls dann zu sprechen ist, wenn dieser mindestens viermal im Jahr an derselben Tankstelle tankt.
  • BGH, 07.05.2003 - VIII ZR 263/02

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    Dies gründet sich in erster Linie darauf, dass die Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke des Produktes ausgehende "Sogwirkung" gefördert werden (BGH a.a.O. Rz. 52 ff.; BGH MDR 2003, 942; BGH WM 2003, 499, 504).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    Dies gründet sich in erster Linie darauf, dass die Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke des Produktes ausgehende "Sogwirkung" gefördert werden (BGH a.a.O. Rz. 52 ff.; BGH MDR 2003, 942; BGH WM 2003, 499, 504).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2008 - 413 O 95/07
    Dieser Erfahrungswert ist von den Tatsachengerichten und den beteiligten Verkehrskreisen in einer beträchtlichen Zahl von Ausgleichsberechnungen zugrunde gelegt worden (vgl. BGH a.a.O. Rz. 50 f.; WM 2003, 491, 498).
  • OLG Hamburg, 12.02.2009 - 6 U 60/08

    Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Tankstellenbetreibers: Schätzung des

    Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 413 O 95/07, vom 28. Februar 2008 werden zurückgewiesen.

    Im Ursprungsverfahren 6 U 60/08 geht es um den Handelsvertreterausgleich für eine Tankstelle in der ... Straße in R. Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 28.2.2008 (413 O 95/07) wird Bezug genommen.

    (Der Senat weist darauf hin, dass im Folgenden Blattzahlen ohne den Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 sind [jetzt Band I der nach Verbindung geführten Akte] und Blattzahlen mit dem vorangestellten Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 [jetzt Band II der nach Verbindung geführten Akte]. Das gilt sinngemäß auch für die eingereichten Anlagen.).

    in Abänderung des angefochtenen Urteils der Kammer 13 für Handelssachen vom 28.2.2008 - 413 O 95/07 - die Beklagte zur Zahlung weiterer EUR 50.943,38 zu verurteilen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 zu dem Geschäftszeichen 413 O 95/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Nachdem diese Gegenforderung Gegenstand der (insoweit unstreitigen) Aufrechnung im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 wurde, machte sie diese EUR 13.920 dann im Ursprungsverfahren 314 O 153/07 = 6 U 136/08 geltend, erklärte gleichzeitig im Hinblick auf eine Zahlung der Beklagten vom 27.2.2008 in Höhe von EUR 94.490,68 den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt (wobei die Beklagte dieser Erledigungserklärung zustimmte) und machte EUR 58.676,85 geltend (entsprechend 153.167,53 EUR abzüglich 94.490,68 EUR).

    Hinsichtlich der übrigen für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs streitigen Punkte entspricht der Vortrag der Klägerin dem Vortrag im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08.

    Hinsichtlich der übrigen für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs streitigen Punkte entspricht der Vortrag der Beklagten dem Vortrag im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08.

    Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit den unstreitigen Gegenforderungen erklärt, die bereits Gegenstand des Ursprungsverfahren 413 O 95/07 waren, soweit diese - aus Sicht der Beklagten - dort nicht verbraucht waren, nämlich in Höhe von EUR 20.468,07.

    Im Übrigen hat es dieselben Gesichtspunkte wie im oben (lit. A) erwähnten Urteil vom 28.2.2008 (413 O 95/07) berücksichtigt.

    Die Beklagte erklärt auch in 2. Instanz die Hilfsaufrechnung mit den unstreitigen Gegenforderungen, soweit sie nicht im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 - aus Sicht der Beklagten - verbraucht waren, und zwar in Höhe von 23.468,07 (wobei es sich dabei um einen Schreibfehler handeln dürfte und tatsächlich - wie in 1. Instanz - EUR 20.468,07 gemeint sein dürften).

    Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.2.2008 (413 O 95/07) sind zulässig, aber unbegründet.

    Die Berufungen gegen das Urteil vom 28.2.2008 (413 O 95/07 = Ursprungsverfahren 6 U 60/08) haben beide in der Sache keinen Erfolg.

    Die Beklagte hat die beiden Gegenforderungen zuerst im Schriftsatz 17.10.2007 (Seite 19 = Bl. 42) sowie im Schriftsatz vom 11.12.2007 (Seite 5 = Bl. 58) im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 geltend gemacht und erst danach mit Schreiben vom 25.2.2008 die Aufrechnung mit dem (aus ihrer Sicht) verbleibenden Restbetrag in das Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 eingeführt.

    Das hat auch die Klägerin so akzeptiert, weil sie insoweit gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 28.2.2008 (413 O 95/07) keine Berufung eingelegt hat.

    Soweit die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.2.2008 (413 O 95/07) zurückgewiesen worden sind, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

    Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung konsequenterweise nur erklärt, soweit die Gegenforderung nicht durch Aufrechnung im Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 verbraucht worden ist.

    Dort war die Gegenforderung selbst unstreitig (streitig war nur die Höhe der Ausgleichsforderung) und der vom Landgericht insoweit vorgenommene Abzug ist von der Klägerin mit ihrer Berufung gegen das Urteil 413 O 95/07 auch nicht angegriffen worden.

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