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   LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12   

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LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12 (https://dejure.org/2013,62564)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2013 - 413 HKO 40/12 (https://dejure.org/2013,62564)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 413 HKO 40/12 (https://dejure.org/2013,62564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 92 Abs 2 S 2 AktG, § 93 Abs 2 AktG, § 93 Abs 3 Nr 6 AktG
    Aktiengesellschaft: Haftung der Vorstandsmitglieder für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Von einer Zahlungseinstellung ist regelmäßig auszugehen, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.).

    Dieselbe Bedeutung ist einer geschlossenen Stundungsvereinbarung beizumessen, wenn sich der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit zur Zahlung der Verbindlichkeit außerstande sah und deshalb vorsorglich die Stundungsvereinbarung getroffen hat (BGH, Urt. v. 30.06.2011 - IX ZR 134/10, NJW-RR 2011, 1413 ff.).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 f.).

    Auf eine Zahlungseinstellung deuten auch eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urt. v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224).

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Die Pflichten des Aufsichtsrats gehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 20.09.2010 - II ZR 78/09 - Rn. 13, NZI 2010, 913, 914) dahin, beim Vorstand darauf hinzuwirken, dass dieser verbotswidrige Zahlungen nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG unterlässt, wenn der Aufsichtsrat erkennt oder erkennen muss, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist und für ihn Anhaltspunkte für solche Zahlungen bestehen.
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Die Vertreter dürfen daher solche Vermögensverfügungen vornehmen, die für die Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger vorteilhaft oder zumindest nicht schädlich sind, insbesondere weil es ihrer für die Sanierung der Gesellschaft bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99 - BGHZ 146, 275 = NZG 2001, 361, 364, zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 16 U 176/10

    Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Demgegenüber hat das Aufsichtsratsmitglied darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2012 - 20 W 1/12 - BeckRS 2012, 14126 m.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - I-16 U 176/10 - BeckRS 2012, 21503).
  • OLG Stuttgart, 19.06.2012 - 20 W 1/12

    Aktiengesellschaft: Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzforderungen des

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Demgegenüber hat das Aufsichtsratsmitglied darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2012 - 20 W 1/12 - BeckRS 2012, 14126 m.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.2012 - I-16 U 176/10 - BeckRS 2012, 21503).
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 280/07

    Zahlungsverbot des Vorstands ab Insolvenzreife - Überwachungspflichten des

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Er muss sich ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und insbesondere in einer Krisensituation alle ihm nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2009 - II ZR 280/07 Rn. 15, NZI 2009, 490, 491).
  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 310/05

    Anwendung der Eigenkapitalersatzregel auf eine Gesellschafterbürgschaft;

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Dabei liegt der Schaden schon in dem Abfluss von Mitteln aus der Vermögensmasse (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05 - NZG 2007, 462, 463 m.N.).
  • OLG Hamburg, 03.02.2012 - 8 U 39/11

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteilungsvorsatz bei Kenntnis von der

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Demgemäß habe auch das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 03.02.2012 (8 U 39/11, Anlage K 10) erkannt, dass angesichts der Mietrückstände jedenfalls zum Juni 2006 Zahlungseinstellung bei der Schuldnerin vorgelegen habe.
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12
    Zu Recht verweist der Kläger dabei auf den vom BGH (Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 117/11 - ZIP 2012, 2355, 2356) hervorgehobenen Umstand, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht dadurch als beigelegt betrachtet werden kann, dass sich die Schuldnerin zur Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußere, die sie zur Begleichung ihrer künftigen, alsbald fälligen Verbindlichkeiten benötige.
  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Von den neu vorgetragenen Tatsachen habe sie erst durch Übermittlung eines Schriftsatzes im Rechtsstreit - 413 HKO 40/12 - vor dem LG Hamburg erfahren.
  • OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13

    Insolvenz der Aktiengesellschaft: Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats für

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. Februar 2013, Geschäfts-Nr. 413 HKO 40/12, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 28. Februar 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 413 HKO 40/12, werden die Beklagten zu 1. bis 5. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.335.109,05 nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

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