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   LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12   

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LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12 (https://dejure.org/2014,82749)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2014 - 315 O 94/12 (https://dejure.org/2014,82749)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - 315 O 94/12 (https://dejure.org/2014,82749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 14 MarkenG, § 23 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 24 Abs 2 MarkenG
    Markenrechtsverletzung: Kaufangebot über getunte Porsche-Fahrzeuge; Erschöpfungseinwand; Rechtfertigung der angegriffenen Markenbenutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Dessen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist (sog. Doppelidentität), und wenn das Zeichen wie eine Marke benutzt wird (dazu: BGH, U. v. 14.4.2011, Az. I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135, Rn. 11 - "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE").

    "Von einer markenmäßigen Nutzung ist immer dann auszugehen, wenn eine Marke durch einen Dritten in der Weise verwendet wird, dass ihre Funktionen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können (BGH, U. v. 14.4.2011, Az. I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135, Rn. 11 - "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE").

    Ob die Verwendung einer Marke zur Bestimmung einer angebotenen Ware notwendig ist, ist dabei im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der Werbefunktion unberücksichtigt zu lassen, da sich diese Frage erst bei der Schutzschranke des § 23 MarkenG stellt (zu all dem: BGH, U. v. 14.4.2011, Az. I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135, Rn. 14 f. - "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE").

    Derjenige, der sich auf eine privilegierte Benutzung gemäß § 23 MarkenG beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH, U. v. 14.4.2011, Az. I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135, Rn. 23 - "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE").

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 198/88

    Verletzung von Warenzeichenrechten durch Reparatur eines erheblich beschädigten

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Eine solche Verletzung ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre "charakteristischen Sacheigenschaften" berührt wird (BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 28 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem"; in diesem Sinne auch schon: BGH, U. v. 9.6.2004, Az. I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 - "SIM-Lock"; BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 - "Gefärbte Jeans"; vgl. insoweit auch zu § 24 WZG: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 - "Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen").

    Das gilt selbst dann, wenn es sich bei den zum Umbau verwendeten Teilen um qualitativ gleichwertige (Original-)Ersatzteile des Herstellers des umgebauten bzw. instandgesetzten Fahrzeugs handelt, denn als "Ware" im Sinne der Markenkennzeichnung ist stets das konkrete, unter Verwendung bestimmter Teile produzierte Einzelfahrzeug anzusehen und nicht etwa die (Gattungs-)Ware "Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers" schlechthin (zu all dem: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 - "Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen").

    Auch wenn hier keine Fahrwerksveränderung durch den Einbau eines Federnsatzes vorgenommen wurde, ist nach Ansicht der erkennenden Kammer davon auszugehen, dass durch den Eingriff in die Motorleistung in Kombination mit den dargestellten Karosserieveränderungen in einer derart erheblichen Art und Weise Einfluss auf die Fahreigenschaften genommen wird, dass hier nicht nur von einem Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften des Ausgangsfahrzeugs gesprochen werden muss, sondern ein Eingriff in deren "substantielle Identität" im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1990, 678 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen) anzunehmen ist.

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Eine solche Verletzung ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre "charakteristischen Sacheigenschaften" berührt wird (BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 28 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem"; in diesem Sinne auch schon: BGH, U. v. 9.6.2004, Az. I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 - "SIM-Lock"; BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 - "Gefärbte Jeans"; vgl. insoweit auch zu § 24 WZG: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 - "Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen").

    Hingegen tangieren Zubehörteile, die lediglich das Design eines Fahrzeugs verändern, dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig nicht, sofern sie weder einen abweichenden äußerlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs herbeiführen (so unter Bezugnahme auf das Geschmacksmusterrecht: Schröder, a.a.O., S. 60; vgl. insoweit auch: BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 - "Gefärbte Jeans") noch den Eindruck einer irgendwie gearteten Handelsbeziehung mit dem Ursprungshersteller erwecken (vgl. dazu: BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 34 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem").

  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Zum Feststellungsinteresse genügt zwar nicht eine entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts (BGH GRUR 1990, 744 - Feuer, Eis und der Dynamit I; GRUR 2001, 849 - Remailing-Angebot); andererseits ist ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich.

    Es genügt nach der Rechtsprechung sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist (BGH GRUR 2001, 849 - Remailing - Angebot).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    (1) Im Hinblick auf die Herkunftsfunktion einer Marke ist dies der Fall, wenn das angegriffene Zeichen so benutzt wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Leistungen von Waren oder Leistungen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH, U. v. 24.6.2004, Az. I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 162 - "SodaStream").

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen nach der Veränderung einer Ware durch einen Dritten die herkunftshinweisende Funktion der darauf verbliebenen Marke des Herstellers durch geeignete Hinweise auf solche Bestandteile der Ware beschränkt wird, die von dem Umbau nicht betroffen sind, eine (teilweise) Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG genau in dem Umfang in Betracht zu ziehen sein, wie die herkunftshinweisende Funktion der Marke des Ursprungsherstellers nach dem einschränkenden Hinweis noch reicht (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 24.6.2004, Az. I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 - "SodaStream").

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 29/03

    Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Eine solche Verletzung ist erst anzunehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware bezogen auf ihre "charakteristischen Sacheigenschaften" berührt wird (BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 28 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem"; in diesem Sinne auch schon: BGH, U. v. 9.6.2004, Az. I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 - "SIM-Lock"; BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 - "Gefärbte Jeans"; vgl. insoweit auch zu § 24 WZG: BGH, U. v. 26.4.1990, Az. I ZR 198/88, GRUR 1990, 678, 679 - "Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen").

    Hingegen tangieren Zubehörteile, die lediglich das Design eines Fahrzeugs verändern, dessen charakteristische Sacheigenschaften regelmäßig nicht, sofern sie weder einen abweichenden äußerlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs herbeiführen (so unter Bezugnahme auf das Geschmacksmusterrecht: Schröder, a.a.O., S. 60; vgl. insoweit auch: BGH, U. v. 14.12.1995, Az. I ZR 210/93, GRUR 1996, 271, 274 - "Gefärbte Jeans") noch den Eindruck einer irgendwie gearteten Handelsbeziehung mit dem Ursprungshersteller erwecken (vgl. dazu: BGH, U. v. 3.11.2005, Az. I ZR 29/03, GRUR 2006, 329, Rn. 34 - "Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem").

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04

    Cambridge Institute

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Bei Rechtsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. BGH GRUR 2006, 513 - Arzneimittelwerbung im Internet Tz. 20 f. m. w. N.; vgl. auch BGH, GRUR 2007, 884 - Cambridge Institute Tz. 24 in einem kennzeichenrechtlichen Fall), weil dann eine Rechtsverletzung im Inland möglich ist.

    Derartige Suchmaschinen führen - wie im vorliegenden Fall auch vorgetragen - in der Regel auch zu solchen Domains, die im Ausland registriert sind, wenn sich nur in den entsprechenden Inhalten die vom Nutzer vorgegebenen Suchbegriffe finden (vgl. BGH GRUR Int. 2008, 347 - Cambridge Institute).

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Bei Rechtsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. BGH GRUR 2006, 513 - Arzneimittelwerbung im Internet Tz. 20 f. m. w. N.; vgl. auch BGH, GRUR 2007, 884 - Cambridge Institute Tz. 24 in einem kennzeichenrechtlichen Fall), weil dann eine Rechtsverletzung im Inland möglich ist.

    Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefert (BGH GRUR 2006, 513 - Arzneimittelwerbung im Internet).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 209/06

    POST/RegioPost

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Die Prüfung dieser Voraussetzung erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (zu all dem: BGH, U. v. 2.4.2009, Az. I ZR 209/06, GRUR 2009, 678, Rn. 17 ff. - "POST/RegioPost").

    Danach kommt die Rechtfertigung einer Zeichenbenutzung über § 23 Nr. 2 MarkenG im Fall der Verwendung eines Zeichens in Betracht, in der die Marke eines Dritten enthalten ist, diese im angegriffenen Zeichen aber beschreibend verwendet wird, so z.B. bei Verwendung des geschützten Zeichens "Post" im Rahmen der Bezeichnung "RegioPost" (dazu: BGH, U. v. 2.4.2009, Az. I ZR 209/06, a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 12.10.1989 - 3 U 50/89

    Anforderungen an die Bezeichnung von Aromastoffen auf dem Etikett einer

    Auszug aus LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
    Es braucht nur eine gewisse, nicht einmal hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (BGH WRP 1990, 530 - caffalone; WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 16/93

    Objektive Schadensberechnung - Aneignung; Schadensberechnung

  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 13/02

    SIM-Lock

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97

    Stüssy; Erschöpfung des Markenrechts aufgrund nationaler Rechtsvorschriften

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 259/95

    "VENUS MULTI"; Umbau eines nicht mehr als Geldspielgerät zugelassenen

  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 5/86

    "Griffband"; Veräußerung von Tennisschlägern nach Abwickeln des Griffbandes zum

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 256/00

    "Vier Ringe über Audi"; Voraussetzungen der Erschöpfung einer Marke

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 114/04

    Wagenfeld-Leuchte

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