Rechtsprechung
LG Hamburg, 28.07.2011 - 324 O 230/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Kanzlei Prof. Schweizer
Erneut: Günther Jauch muss Fotomontage auf Titelseite dulden
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93
Caroline von Monaco I
Auszug aus LG Hamburg, 28.07.2011 - 324 O 230/11
Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. - BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08
Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung
Auszug aus LG Hamburg, 28.07.2011 - 324 O 230/11
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, wobei die zugehörige Textberichterstattung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Urteil vom 13.04.2010, VI ZR 125/08, zitiert nach Juris, Juris Abs. 14). - BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
Bildverfremdungen
Auszug aus LG Hamburg, 28.07.2011 - 324 O 230/11
Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Veränderung von Bildnissen in der Entscheidung vom 14.2.2005 1 BvR 240/04 (NJW 2005, 3271 ff. - Ron Sommer, zitiert nach Juris, Juris Abs. 25) ausgeführt:. - BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus LG Hamburg, 28.07.2011 - 324 O 230/11
Der maßgebliche Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen grundsätzlich am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. BVerfGE 35, 202, 222). - BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Auszug aus LG Hamburg, 28.07.2011 - 324 O 230/11
Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.