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   LG Hamburg, 28.08.2008 - 315 O 326/08   

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https://dejure.org/2008,29618
LG Hamburg, 28.08.2008 - 315 O 326/08 (https://dejure.org/2008,29618)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2008 - 315 O 326/08 (https://dejure.org/2008,29618)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. August 2008 - 315 O 326/08 (https://dejure.org/2008,29618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Hausrecht von Webseiten-Betreibern

  • openjur.de

    § 12 UWG

  • webshoprecht.de

    Zum Recht des Betreibers eines Internetangebots, die Nutzung seiner Webpräsentanz durch ein virtuelles Hauverbot zu beschränken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Landgericht Hamburg sieht Hausrecht eines Webseitenbetreibers

  • paloubis.com (Kurzinformation)

    Virtuelles Hausrecht für Websites

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus LG Hamburg, 28.08.2008 - 315 O 326/08
    Im Bereich etwa eines Kaufhauses ist es anerkannte Rechtsprechung, dass der Hausrechtsinhaber das Hausrecht durch eine Hausordnung begrenzen kann (vgl. etwa BGH NJW 1994, 188).
  • OLG Hamburg, 18.04.2007 - 5 U 190/06

    Kein virtuelles Hausrecht bei Online-Shops

    Auszug aus LG Hamburg, 28.08.2008 - 315 O 326/08
    Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des Mediums "Internet" zu berücksichtigen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 365 1. Ls. - im Zusammenhang mit Testkäufen in Internetshops).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 6 U 221/08

    Zur Zulässigkeit von Screen Scraping

    Soweit das Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.8.2008 - 315 O 326/08) die Auffassung vertreten hat, der Betreiber einer Internetseite habe - insoweit vergleichbar dem Inhaber eines Ladengeschäfts - grundsätzlich das Recht, anderen den Zugang zu dieser Internetseite zu verweigern, und könne daher insbesondere - wie der Ladengeschäftsinhaber durch eine Hausordnung - den Zugriff auf seine Seite durch einseitig aufgestellte Nutzungsregeln in rechtlich wirksamer Weise beschränken, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen.
  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Betreiber einer Internetseite - insoweit vergleichbar dem Inhaber eines Ladengeschäfts - grundsätzlich das Recht habe, anderen den Zugang zu dieser Internetseite zu verweigern, und dass der Betreiber einer Internetseite daher - wie der Ladengeschäftsinhaber durch eine Hausordnung - den Zugriff auf seine Seite durch einseitig aufgestellte Nutzungsregeln in rechtlich wirksamer Weise beschränken könne (LG Hamburg, Urteil vom 28.8.2008, Az 315 O 326/08).
  • AG Kerpen, 10.04.2017 - 102 C 297/16

    Kündigung eines Forennutzungsvertrags

    Auch mit Hinblick auf das sog. "virtuelle Hausrecht" (hierzu: LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99 = CR 2000, 245; LG München I, Urteil vom 25.10.2016 - 30 O 11973/05 = CR 2007, 264 m. Anm. Redeker; LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008 - 315 O 326/08 = CR 2007, 120; Maume, MMR 2007, 620; Feldmann/Heinrichs, CR 2006, 406) war der Beklagte nicht befugt, das Benutzerkonto des Klägers einzuschränken wie geschehen.
  • OLG Hamburg, 28.05.2009 - 3 U 191/08

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerberbehinderung bei Flugbuchungen über ein

    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 28.8.2008 (Geschäfts-Nr. 315 O 326/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin wird die einstweilige Verfügung dahingehend neu erlassen, dass der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten wird, die Website www.r. zu kommerziellen Zwecken wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder diesbezüglich zu werben:.

    Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 326/08, hat am 7.7.2008 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen.

    Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, hat mit Urteil vom 28.8.2008, Az. 315 O 326/08, die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Antragsteils "und/oder diesbezüglich zu werben" aufgehoben und den Antrag auf Erlass insoweit zurückgewiesen, im Übrigen aber die einstweilige Verfügung bestätigt.

    das angefochtene Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 7.7.2008, Az. 315 O 326/08, vollständig zu bestätigen.

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