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   LG Hamburg, 28.12.2001 - 324 O 474/01   

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https://dejure.org/2001,17894
LG Hamburg, 28.12.2001 - 324 O 474/01 (https://dejure.org/2001,17894)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2001 - 324 O 474/01 (https://dejure.org/2001,17894)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. Dezember 2001 - 324 O 474/01 (https://dejure.org/2001,17894)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org

    Allgemeine Versicherungsbedingungen, Abschlusskosten, Transparenzgebot

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 6; AGBG § 8; AGBG § 9; AGBG § 13; VVG § 172; VVG § 176; ZPO § 148
    Intransparente Klauseln über Rückkaufswert und Verrechnung von Abschlusskosten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 738
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 28.12.2001 - 324 O 474/01
    Inder Sache liegt demnach stets eine Ergänzung der gesetzlichen Regelung vor, ob dies im Vertragswerk nun ausdrücklich so bezeichnet wird (wie in dem vom BGH entschiedenen Fall bezüglich der Allianz, NJW 2001, 2012) oder nicht (wie vorliegend bei der Beklagten).

    Auch nach Ansicht des BGH ist es nicht ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer dies erst durch einen Vergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem Abschlussdatum ermitteln muss (vgl. BGH, NJW 2001, 2012 (2014) und 2014 (2017)).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 28.12.2001 - 324 O 474/01
    Eine Regelung über den Abzug von einem Rückkaufswert ist nicht verständlich, wenn schon - wie vorstehend ausgeführt - die Regelung des Ausgangswertes selbst unverständlich ist (vgl. BGH, NJW 2001, 2014).
  • AG Langenfeld, 09.12.2002 - 13 C 233/02
    (vgl. LG Hamburg, Versicherungsrecht 2002, 738, 739).
  • AG Hamburg, 22.11.2004 - 713B C 278/03
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Willen beider Parteien entsprechen würde, solche den Versicherungsnehmer erheblich belastende Klauseln (in hinreichend transparenter Form) zu vereinbaren (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2001, VersR 2002, 738 ff.).
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