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   LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14   

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LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14 (https://dejure.org/2017,62032)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2017 - 318 S 162/14 (https://dejure.org/2017,62032)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. März 2017 - 318 S 162/14 (https://dejure.org/2017,62032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 31 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 14 Nr 4 Halbs 2 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft wegen verzögerter Umsetzung von Sanierungsbeschlüssen durch den Verwalter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
    Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn - wie hier der Zweck eines gefassten Beschlusses auch darin besteht, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht (BGH NJW 2012, 2955 Rn. 19, zitiert nach juris; Niedenführ, in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 128).

    So wie diese Pflicht beispielsweise dann verletzt ist, wenn die Umsetzung eines Beschlusses nach Eintritt der Bestandskraft vollständig unterbleibt (BGH NJW 2012, 2955 Rn. 20, zitiert nach juris), ist dies gleichermaßen anzunehmen, wenn die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen durch die beauftragten Werkunternehmer erforderlichen Maßnahmen, etwa eine Kontrolle der Vollständigkeit der Arbeiten zu veranlassen oder bei Mängelrügen Entscheidungen der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen, unterbleiben.

    Die Revisionszulassung beschränkt sich auf die Rechtsfrage, ob das mitgliedschaftlichen Treueverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bzw. die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer für den Verwalter analog § 31 BGB (vgl. BGH NJW 2012, 2955 Rn. 19 und NJW 2015, 613 = BGHZ 207, 375 Rn. 25, beide zitiert nach juris) auch die Haftung für eine vollständige Umsetzung von der Eigentümerversammlung gefasster Sanierungsbeschlüsse (vgl. BGH NJW 2016, 1310 = BGHZ 207, 40 Rn. 15: "Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet allein der Verband") sowie für die Untätigkeit des Verwalters beinhaltet, wenn ein Wohnungseigentümer unmittelbar nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten rügt, dass nach wie vor Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum im Bereich seines Sondereigentums vorhanden seien.

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16

    Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum;

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
    Der Anspruch aus § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG ist ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch, dem aufopferungsähnliche Grundgedanken zu Grunde liegen (BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16 Rn. 29, zitiert nach juris).

    § 14 Ziff. 4 HS 2 WEG begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die infolge eines die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eintreten (BGH, Urteil vom 09.12.2016 - V ZR 124/16, Rn. 22, zitiert nach juris).

  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 246/14

    Wohnungseigentum: Schuldner eines Bereicherungsanspruchs wegen eigenmächtiger

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
    Für Defizite bei der Umsetzung gefasster Beschlüsse haftet allein der Verband (BGH NJW 2016, 1310 = BGHZ 207, 40, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Die Revisionszulassung beschränkt sich auf die Rechtsfrage, ob das mitgliedschaftlichen Treueverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bzw. die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer für den Verwalter analog § 31 BGB (vgl. BGH NJW 2012, 2955 Rn. 19 und NJW 2015, 613 = BGHZ 207, 375 Rn. 25, beide zitiert nach juris) auch die Haftung für eine vollständige Umsetzung von der Eigentümerversammlung gefasster Sanierungsbeschlüsse (vgl. BGH NJW 2016, 1310 = BGHZ 207, 40 Rn. 15: "Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet allein der Verband") sowie für die Untätigkeit des Verwalters beinhaltet, wenn ein Wohnungseigentümer unmittelbar nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten rügt, dass nach wie vor Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum im Bereich seines Sondereigentums vorhanden seien.

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
    Die Revisionszulassung beschränkt sich auf die Rechtsfrage, ob das mitgliedschaftlichen Treueverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bzw. die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer für den Verwalter analog § 31 BGB (vgl. BGH NJW 2012, 2955 Rn. 19 und NJW 2015, 613 = BGHZ 207, 375 Rn. 25, beide zitiert nach juris) auch die Haftung für eine vollständige Umsetzung von der Eigentümerversammlung gefasster Sanierungsbeschlüsse (vgl. BGH NJW 2016, 1310 = BGHZ 207, 40 Rn. 15: "Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet allein der Verband") sowie für die Untätigkeit des Verwalters beinhaltet, wenn ein Wohnungseigentümer unmittelbar nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten rügt, dass nach wie vor Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum im Bereich seines Sondereigentums vorhanden seien.
  • OLG Frankfurt, 04.09.2008 - 20 W 347/05

    Wohnungseigentum: Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die anderen

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
    Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schnell genug mit den Instandsetzungsarbeiten beginnt oder diese verzögert, werden nicht hiervon erfasst (OLG Frankfurt, ZMR 2009, 382, Rn. 16, zitiert nach juris; Kümmel/Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 14 Rn. 55).
  • AG Kassel, 23.05.2012 - 800 C 4844/11

    Wohnungseigentum: Ersatz der Unterbringungskosten bei einem zur Unbewohnbarkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
    Es fehlt somit an der erforderlichen Kausalität, wenn das Sondereigentum im fraglichen Zeitraum auch ohne die Durchführung der Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum nicht nutz- oder vermietbar gewesen wäre (vgl. AG Kassel, ZMR 2013, 77, zitiert nach juris, zur Unbewohnbarkeit einer Wohnung durch Löschwasserschäden aufgrund eines Brandes im Objekt).
  • BGH, 22.04.1999 - V ZB 28/98

    Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen

    Auszug aus LG Hamburg, 29.03.2017 - 318 S 162/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, die noch zum vor dem 01.07.2007 geltenden WEG-Recht ergangen ist, ausgeführt hat, geschuldet werde nicht nur eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlussfassung, sondern die entsprechende Werkleistung mithilfe geeigneter Fachkräfte (BGH NJW 1999, 2108 Rn.15, zitiert nach juris), betraf dies eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer und kann nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft nicht ohne weiteres auf die Verpflichtungen des Verbandes übertragen werden.
  • LG Hamburg, 17.05.2017 - 318 S 89/16

    Wohnungseigentum: Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch des

    Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung zu dieser Frage fest (Urteil vom 29.03.2017 - 318 S 162/14 [Revisionsverfahren beim BGH zum Az. V ZR 125/17 anhängig] und vom 03.05.2017 - 318 S 84/16).
  • LG Hamburg, 03.05.2017 - 318 S 84/16

    Wohnungseigentum: Mietausfallschaden des Sondereigentümers wegen Instandsetzung

    Dies ist jedoch nicht der Fall sein, wie die Kammer auch mit Urteil vom 22.03.2017 - 318 S 162/14 entschieden hat.
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