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   LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12   

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LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12 (https://dejure.org/2012,60401)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 324 O 201/12 (https://dejure.org/2012,60401)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2012 - 324 O 201/12 (https://dejure.org/2012,60401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Zeitungsberichterstattung: Anspruch eines Adoptivkindes auf Unterlassung der Bekanntgabe des Kindschaftsverhältnisses zu einem prominenten Vater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 (144); BVerfGE 57, 361 (383)).

    Er folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 45, 400 ; 72, 122 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    Er folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 45, 400 ; 72, 122 ).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    Er folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 45, 400 ; 72, 122 ).
  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 29.6.1999, Az. VI ZR 264/98 (zitiert nach Juris, dort Abs. 20) ausgeführt:.
  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 1964/00

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes gegen die

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich des besonderen Persönlichkeitsschutzes Minderjähriger im Hinblick auf die möglichen Folgen massenmedialer Berichterstattung in einem Nichtannahmebeschluss vom 29.7.2003 (Az. 1 BvR 1964/00, zitiert nach Juris, dort Absätze 6 und 7)) ausgeführt:.
  • EGMR, 21.01.1999 - 29183/95

    FRESSOZ ET ROIRE c. FRANCE

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    Hierdurch minderte sich das Gewicht des Eingriffs der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers weiterhin in einem beträchtlichem Maße (vgl. dazu auch EGMR NJW 1999, 1315, 1318).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    Deshalb sind Kinder in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als erwachsene Personen in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu können (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2191 f.).
  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 1353/99

    Zum Schutz eines Kindes gegenüber Medienberichterstattung, hier: Erfolglose

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    Deshalb sind Kinder in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als erwachsene Personen in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu können (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2191 f.).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus LG Hamburg, 29.06.2012 - 324 O 201/12
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 (144); BVerfGE 57, 361 (383)).
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