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   LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06   

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https://dejure.org/2006,33702
LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06 (https://dejure.org/2006,33702)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2006 - 324 O 342/06 (https://dejure.org/2006,33702)
LG Hamburg, Entscheidung vom 29. August 2006 - 324 O 342/06 (https://dejure.org/2006,33702)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

    Auszug aus LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06
    Denn wenn im Zusammenhang mit einem Vorwurf strafbaren Verhaltens - hier einer Untreue von Seiten der an den Vorgängen beteiligten ...wagen AG-Mitarbeiter - von einer Person gesagt wird, sie werde "belastet", dann versteht der Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen ist (s. z.B. BGH, Urt. v. 30.1. 1979, NJW 1979, S. 1041 f., 1041), das dahingehend, dass diese Person an dem strafbaren Verhalten beteiligt war, sei es, dass sie "mitgemacht" hat, sei es, dass sie jedenfalls davon gewusst und gleichwohl geschwiegen hat.
  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

    Auszug aus LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06
    Die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit schützt aber nicht die Verbreitung von Meinungen, die an Tatsachen anknüpfen, wenn diese Tatsachen nicht zutreffend sind (BVerfG, Beschl. v. 31.8. 2000, NJW-RR 2000, S. 1712 f., 1712).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06
    Bei der Prüfung, ob eine Berichterstattung einen bestimmten Eindruck erweckt, sind nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.), soweit es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen geht, alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Person beeinträchtigen; denn dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsrechtsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht.
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06
    Diese Bestimmung ist die allein maßgebliche, nicht - wie die Antragsgegnerin meint - die zu einer Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages entwickelten Kriterien, da die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages nach dessen § 6 Abs. 2 für den Unterlassungsanspruch gerade nicht gelten (BGH, Urt. v. 1.4. 2004, NJW 2004, S. 2158 ff.).
  • OLG Celle, 30.08.1995 - 13 U 189/95
    Auszug aus LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 342/06
    Die Antragsgegnerin ist zwar nicht Betreiber der Internetseite, und es soll eine Haftung als "Scheinverantwortlicher" allein aufgrund der Eintragung im Impressum ausscheiden (OLG Celle, Beschl. v. 30.8. 1995, NJW 1996, S. 1149 ff., 1150 zur Inanspruchnahme des im Impressum eines Druckerzeugnisses fälschlicherweise als "verantwortlicher Redakteur" bezeichneten Mitarbeiters auf Abdruck einer Gegendarstellung); Störer und damit Unterlassungsschuldner ist indessen jeder, der an der beanstandeten Veröffentlichung in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat und der auf den Inhalt der Veröffentlichung oder ihre Verbreitung Einfluss nehmen konnte.
  • LG Hamburg, 29.08.2006 - 324 O 287/06

    Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 20. April

    Das ist auch die Antragsgegnerin, weil sie - wie sie auf Seite 2 ihres Widerspruchs vom 5. Juli 2006 in der Parallelsache 324 O 342/06 ausdrücklich einräumt - die auf der Internetseite abrufbaren Inhalte dem Betreiber zuliefert.
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