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LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18
- OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
- BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10
Auftragsbestätigung
Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18
Der Bundesgerichtshof hat judiziert, dass das Verbot richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass Nr. 29 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG dann keine Anwendung findet, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat (GRUR 2012, 82, 83 - Auftragsbestätigung ).Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 UWG scheidet aus den unter I. gemachten Ausführungen aus (vgl. BGH GRUR 2012, 82, 83 - Auftragsbestätigung ).
- EuGH, 20.07.2017 - C-357/16
Gelvora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - …
Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18
Unter den Begriff "Produkt" (i.S.v. Art. 2 lit. c) UGP-RL) fallen auch von einer solchen Inkassogesellschaft angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung (EuGH NJW 2017, 2980 - Gelvora UAB ). - BGH, 22.03.2018 - I ZR 25/17
Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und …
Auszug aus LG Hamburg, 29.11.2018 - 416 HKO 122/18
Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, dass das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung darstellt (GRUR 2018, 1063 - Zahlungsaufforderung ).
- OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19
Mobilfunk-Inkasso - Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2018, Az. 416 HKO 122/18, wie folgt abgeändert:.das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2018, Az.: 416 HKO 122/18, aufzuheben und entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Klagantrag abzuändern.