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   LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13   

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LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13 (https://dejure.org/2015,32961)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 308 O 105/13 (https://dejure.org/2015,32961)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13 (https://dejure.org/2015,32961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 2 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 19a Abs 1 UrhG, § 97 UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachen von Musikwerken

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst).

    Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702Rn. 50 - Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 617Rn. 37 - Sedo; BGHZ 194, 339Rn. 19 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 30 - File-Hosting-Dienst).

    Eine solche Gefahrgeneigtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen den Parteien geführten Ausgangsverfahren ausgeführt (GRUR 2013, 1030 Rn. 36 - File-Hosting-Dienst):.

    Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub geleistet hat, ist ihr eine umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 56 ff. - File-Hosting-Dienst; GRUR 2013, 370 Rn. 39 - Alone in the Dark).

    Eine solche anlassbezogene "Marktbeobachtungspflicht" ist zumutbar und geboten (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 60 - File-Hosting-Dienst).

    Die Prüfpflichten der Beklagten bestehen für jedes Werk, bei welchem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang; sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl erfüllt werden müssen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 59 - File-Hosting-Dienst).

    Bei Anwendung dieser Parameter hätte die Beklagte - jedenfalls aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst) - diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.

    Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Wortfilters aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung steht dem Unionsrecht allerdings nicht entgegen (so im Ergebnis BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - File-Hosting-Dienst; zustimmend Obergfell, NJW 2013, 1995, 1998; kritisch Wimmers/Nolte, GRUR 2014, 58, 61; s.a. OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1089).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel).

    Zur Sicherung der berechtigten Interessen der Urheber hätte die Beklagte mit dem Einsatz eines Wortfilters und aufgrund einer ihr zumutbaren manuellen Nachkontrolle (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 35 - Alone in the Dark) diejenigen in Anlage K 20 aufgeführten Werke identifizieren können und müssen, die bereits aus dem Dateinamen auf ihren Inhalt schließen ließen.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Eine solche Gefahrgeneigtheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst).

    Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung "Alone in the Dark" ( BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen.

    Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark).

    Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub geleistet hat, ist ihr eine umfassende und regelmäßige manuelle Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030 Rn. 56 ff. - File-Hosting-Dienst; GRUR 2013, 370 Rn. 39 - Alone in the Dark).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit einem Filtersystem möglicherweise rechtmäßige Inhalte in Form von schlichten Sicherungskopien der Nutzer erfasst werden (BGH GRUR 2013, 370 Rn. 45 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst), und dass ein solcher Wortfilter nicht geeignet ist, alle Rechtsverletzungen zu identifizieren (BGH GRUR 2012 Rn. 35 - Alone in the Dark; in diesem Sinne auch EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Kabel).

  • LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Die streitgegenständlichen 137 Musikwerke waren bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 93/08).

    Am 10.03.2008 erhob die Klägerin im Verfahren 310 O 93/08 vor dem Landgericht Klage und machte Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke geltend.

    Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Diese 137 Werke waren nach den ersten beiden Funden, die jeweils Gegenstand des Verfahrens 310 O 93/08 waren (pflichtbegründender Verstoß und haftungsauslösender Verstoß), und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bis zu dreimal, mindestens aber jeweils ein weiteres Mal auf den Servern der Beklagten gespeichert und über Linkressourcen öffentlich zugänglich gemacht worden.

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (BGH, NStZ 1997, 272).

    Der Gehilfe muss weder das konkrete Tatopfer noch die konkrete Tatzeit kennen, noch muss er wissen auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen wird (BGH, NJW 1996, 2517, 2518; BGH, NStZ-RR 2000, 326).

    Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)).

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09

    Rapidshare II

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst).

    Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Diese Ausführungen, die sich inhaltlich und zeitlich auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Geschäftsmodell der Beklagten beziehen, macht sich die Kammer ebenso zu eigen wie die entsprechenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 14.03.2012 zum Ausgangsverfahren 5 U 87/09.

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Darüber hinaus kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie als Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat handelte, der hinreichende Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH, MMR 2012, 815, 816) und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR).

    Nach diesen Grundsätzen ist es für eine deliktische Schadensersatzhaftung auch im Urheberrecht nicht erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen wird (Löffler in Festschrift Bornkamm, 37, 49 f.; so aber BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unsere Lebens; MMR 2012, 815 Rn. 3) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen.

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung urheberrechtsspezifischer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB (ablehnend BGH, MMR 2012, 815) oder aufgrund der nach Inkenntnissetzung durch Prüf- und Kontrollpflichten begründeten gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

  • LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13

    Haftung von File-Hosting-Diensten

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)).

    Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160.

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09

    Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2006, 136Rn. 23 - Pressefotos; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild).

    Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, GRUR 2010, 239Rn. 49 - BTK; NJOZ 2013, 1690 Rn. 30 - Einzelbild).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Diese Grundsätze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025Rn. 109 ff., 139, 144 - L"Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

    Unabhängig davon findet die Haftungsprivilegierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann keine Anwendung, wenn der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition verlässt und eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (EuGH, Urteil vom 12.07.2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 113, 116 - L"Oréal/eBay).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13
    Diese Grundsätze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12.07.2011 (C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025Rn. 109 ff., 139, 144 - L"Oréal/eBay) aufgestellt hat (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Inkenntnissetzung hinreichend genau ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 ff. - Stiftparfüm).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13

    Hostprovider kann als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen haften

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

  • BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10

    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines

  • BGH, 08.11.2011 - 3 StR 310/11

    Beihilfe; Gehilfe (Vorsatz; Zeitpunkt; Bestimmtheit); Beihilfehandlung

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

  • BGH, 27.10.1953 - 5 StR 723/52
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

    Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 88).

    Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 89).

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

    Jede andere Betrachtung entspräche nicht der Lebenserfahrung (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 88).

    Damit wäre ein wesentlicher Anreiz für eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihres Dienstes entfallen (so auch LG Hamburg, 30.01.2015, 308 O 105/13, zitiert nach juris, Rn. 89).

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

    Die Kammer hatte im vorgenannten Urteil zum Az. 310 O 89/16 bereits auf die Rechtsprechung der 8. Zivilkammer des Landgerichts verwiesen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13, juris-Rz. 103):.
  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16

    Schadensersatzhaftung eines Sharehosting-Dienstes für von den Nutzern begangene

    In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs. 1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt (LG Hamburg - ZK 8 -, Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13 -, juris-Rz. 52).

    In einer (einen anderen Dienst als den der Beklagten betreffenden) Entscheidung der Zivilkammer 8, Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13 -) wird für den dort betroffenen Dienst ausgeführt, dass erst ab Zeitpunkt der Kenntnis von konkreten Rechtverletzungen Prüf- und Kontrollpflichten zur Verhinderung gleichartiger Verstöße betreffend dasselbe Werk eingreifen und an solche Pflichten bei einer (für den dortigen Dienst bejahten) besonderen Gefahrengeneigtheit deutlich strengere Maßstäbe anzulegen (juris-Rz. 56); zu fordern seien manuelle Kontrollen und der Einsatz von Wortfiltern zum Auffinden erneuter Uploads der identischen Werke gewesen; solche Maßnahmen seien unterlassen worden (juris-Rz. 70-84).

    Hierzu LG Hamburg - ZK 8 - Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13 -, juris-Rz. 103:.

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