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   LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15   

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LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15 (https://dejure.org/2015,70256)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 318 O 261/15 (https://dejure.org/2015,70256)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2015 - 318 O 261/15 (https://dejure.org/2015,70256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 495 Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs 1 BGB, § 346 BGB, § 14 BGB-InfoV
    Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages, Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung, Ablauf der Widerrufsfrist

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 = NJW 2009, 3572, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Der BGH hat zwar entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, wenn sie das unrichtige Verständnis nahegelegt habe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 16, zitiert nach juris).

    Entscheidend sei, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspreche, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 16, zitiert nach juris).

    Zudem weicht die Formulierung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist in einem Punkt entscheidend von derjenigen ab, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 zugrunde lag.

    Während die Widerrufsbelehrung in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt lautete: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde." (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 3, zitiert nach juris), ist in der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung stattdessen von "eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags" die Rede.

  • OLG Schleswig, 26.02.2015 - 5 U 175/14

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15 (Anl. B 4) an, dass die in der Widerrufsbelehrung auftauchenden Abweichungen vom Mustertext insoweit unschädlich sind, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen (so auch OLG Schleswig, Urteile vom 26.02.2015 - 5 U 175/14, Anl. B 5; vom 25.06.2015 - 5 U 9/15, Anl. B 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - I-22 U 17/15, Anl. B 11; LG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 - 330 O 63/15, Anlagenkonvolut B 8).

    Dies stellt keine inhaltliche Überarbeitung dar, sondern eine kumulierte Belehrung über den Widerruf des Darlehensvertrages bei finanzierten Geschäften im Allgemeinen und beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Besonderen (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 - 5 U 175/14, Seite 9, Anl. B 5).

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine weitere Modifikation des Textes vorliegt, da es statt "wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind" im Widerrufstext der Beklagten hieß "wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind" , handelte es sich gleichwohl nur um einen "sprachlichen Perspektivwechsel", mithin eine sprachliche Glättung, die keine inhaltliche Überarbeitung Bearbeitung des Mustertextes darstellt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 - 5 U 175/14, Seite 9 f., Anl. B 5).

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 (Anl. K 13) geht fehl, da die Widerrufsbelehrung in dem dort entschiedenen Fall nur die Überschrift "Widerrufsrecht" aufwies und alle die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften ("Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und "finanzierte Geschäfte") weggelassen worden waren.

    Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer der Entscheidung des BGH vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 (Anl. K 13) nicht zu entnehmen, dass eine Änderung hinsichtlich der Anrede des Verbrauchers stets den Vertrauensschutz entfallen ließe.

  • OLG Köln, 10.08.2015 - 13 U 81/14

    Wirksamkeit der Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung aus Anlass der

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Aus der Verwendung der Formulierung "Ihr schriftlicher Antrag" ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot bzw. die Willenserklärung des Darlehensnehmers und nicht dasjenige der Bank geht (OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 - 13 U 81/14, BeckRS 2015, 16580, Rn. 9, zitiert nach beck-online zu einer identisch formulierten Widerrufsbelehrung; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014 - 3 W 34/14, WM 2014, 1421; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015 - 23 U 178/14, Rn. 47 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015 - 31 U 118/14, WM 2015, 920, Rn. 30, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.11.2015 - 318 O 173/15 jeweils zu einer ähnlich formulierten Widerrufserklärung).

    Dem Kläger wurde auch bei dem vorliegenden Sachverhalt, in dem die beklagte Bank ihm den von ihr unterzeichneten Darlehensantrag übermittelte und der Vertrag mit seiner Unterschrift zustande kam, hinreichend deutlich gemacht, dass die Widerrufsfrist nicht vor Abgabe seiner eigenen Willenserklärung zu laufen begann, insbesondere nicht bereits mit der Entgegennahme des Vertragsantrags der Beklagten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 - 13 U 81/14, BeckRS 2015, 16580, Rn. 9, zitiert nach beck-online).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Daher folgt das Gericht der vom Kläger in der Replik zitierten abweichenden Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12, Anl. K 32) und OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15, Anl. K 33) nicht.
  • OLG Brandenburg, 19.03.2014 - 4 U 64/12

    Finanzierter Immobilienkauf: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Daher folgt das Gericht der vom Kläger in der Replik zitierten abweichenden Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12, Anl. K 32) und OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 - 6 U 21/15, Anl. K 33) nicht.
  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, Rn. 16, zitiert nach juris).
  • LG Hamburg, 27.08.2015 - 330 O 63/15

    Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit bei Abweichungen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15 (Anl. B 4) an, dass die in der Widerrufsbelehrung auftauchenden Abweichungen vom Mustertext insoweit unschädlich sind, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen (so auch OLG Schleswig, Urteile vom 26.02.2015 - 5 U 175/14, Anl. B 5; vom 25.06.2015 - 5 U 9/15, Anl. B 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - I-22 U 17/15, Anl. B 11; LG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 - 330 O 63/15, Anlagenkonvolut B 8).
  • OLG Bamberg, 01.06.2015 - 6 U 13/15

    Widerrufsrecht, Darlehensverträge, Klägers

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Soweit der Kläger meint, dass sich aus der BGH-Rechtsprechung ergebe, dass eine eigene inhaltliche Bearbeitung bereits dann vorliege, wenn ein Gestaltungshinweis nicht umgesetzt oder ein Wort oder eine Ziffer des Mustertextes abgeändert werde, wobei ein Tippfehler des Unternehmers unschädlich wäre, verkennt er, dass er BGH selbst keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität verlangt (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015 - 6 U 13/15, Rn. 64, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.12.2014 - 23 U 80/14, Rn. 17, zitiert nach juris).
  • OLG München, 21.05.2015 - 17 U 709/15

    Wirksame Widerrufsbelehrung bei nicht vorliegendem Verbundgeschäft

    Auszug aus LG Hamburg, 30.12.2015 - 318 O 261/15
    Zur Verwirrung des Verbrauchers führen diese Fußnoten nicht (so auch OLG München, Beschluss vom 21.05.2015 - 17 U 709/15, Seite 3, Anlagenkonvolut B 3).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2015 - 23 U 178/14

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • LG Dortmund, 08.05.2015 - 3 O 332/14

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • OLG Frankfurt, 29.12.2014 - 23 U 80/14

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

  • OLG Hamburg, 03.07.2015 - 13 U 26/15

    Verbraucherkreditvertrag: Sprachliche oder redaktionelle Änderungen der

  • OLG Hamm, 16.03.2015 - 31 U 118/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages

  • OLG Celle, 14.07.2014 - 3 W 34/14

    Zur Wirksamkeit einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem

  • OLG Brandenburg, 14.08.2013 - 4 U 191/11

    Werkvertragsrecht: Mängelhaftung bei einem Werkvertrag über die Sanierung eines

  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 145/12

    Widerruf von Teilzahlungsgeschäften: Unwirksamkeit der Belehrung über den Beginn

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 224/04

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

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