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   LG Hanau, 04.08.2008 - 9 O 1501/07   

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https://dejure.org/2008,22555
LG Hanau, 04.08.2008 - 9 O 1501/07 (https://dejure.org/2008,22555)
LG Hanau, Entscheidung vom 04.08.2008 - 9 O 1501/07 (https://dejure.org/2008,22555)
LG Hanau, Entscheidung vom 04. August 2008 - 9 O 1501/07 (https://dejure.org/2008,22555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Berücksichtigung des Wissensstandes, der Risiokobereitschaft und des Anlageziels der zu beratenden juristischen Person i.R.e. Anlageberatungsgeschäftes; Vorliegen einer anlagerechten Beratung trotz einer falschen Einschätzung der Zinsentwicklung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2014
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Hanau, 04.08.2008 - 9 O 1501/07
    Der Klägerin ging es auch nicht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (WM 93, S. 1455) - um eine sichere Kapitalanlage.
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus LG Hanau, 04.08.2008 - 9 O 1501/07
    "Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde" (BGH NJW 2006, S. 2041).
  • LG Krefeld, 11.09.2008 - 3 O 48/08
    Dass die Klägerin hierbei auf die offenbar falsche Einschätzung der Beklagten vertraute, ändert hieran nichts, weil die Empfehlung der Beklagten ex ante betrachtet nicht unvertretbar erscheint, denn es war gerade nicht vorhersehbar, wie sich die Zinskurve entwickeln würde (so auch LG Hanau 9 O 1501/07, von der Beklagten vorgelegt, Anlage 23).

    Denn die Mitarbeiter der Klägerin vertrauten auf die Prognosen der Beklagten und rechneten mit einem Anstieg des Spread und demzufolge mit einem Zinsgewinn, wodurch der negative Marktwert ausgeglichen worden wäre (LG Hanau 9 O 1501/07, a.a.O.) Demnach musste er auch nicht mitgeteilt werden.

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