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   LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06   

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https://dejure.org/2009,24344
LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06 (https://dejure.org/2009,24344)
LG Hannover, Entscheidung vom 27.02.2009 - 13 O 281/06 (https://dejure.org/2009,24344)
LG Hannover, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 13 O 281/06 (https://dejure.org/2009,24344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bestehen eines Entschädigungsanspruchs aus der Valorenversicherung bei wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 123 BGB; § 142 BGB; § 22 VVG; § 79 VVG; § 75 Abs 1 VVG; § 74 VVG
    Anfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht; Arglist; Arglistanfechtung; arglistige Täuschung; Aufhebungsvertrag; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Ausschluss; Bargeldabholung; Bargeldtransport; Bargeldverlust; ...

  • niedersachsen.de

    HEROS-Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 06.12.2000 - IV ZR 28/00

    Hinweispflicht des Versicherers bei der Erteilung einer Sicherungsbestätigung

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    Der Versicherer kann insoweit der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er nicht im Sicherungsschein -vorliegend die Versicherungsbestätigung darauf verzichtet hat (vgl. BGH VersR 2001, 235. VersR 1967, 343).

    Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343.

    Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheines soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235).

    Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351).

    Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235).

    Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343).

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2007 - 5 U 590/06

    Versicherungsvertrag: Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien;

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225).

    Jedoch kann je nach den Umständen des Einzelfalls dafür sprechen, dass ein vollständig neuer Versicherungsantrag gestellt worden ist oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681).

    Jedoch muss wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. ÖOGH, VersR 2003, 135).

    Es kommt entscheidend darauf an, ob nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen", somit Kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollten (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681).

    Im Gegensatz zu Sachverhalten in dem Personenversicherungsbereich, in dem etwa bei dem Ersetzen einer Lebensversicherung durch eine neue Lebensversicherung im Zweifel der Aufhebungsvertrag und der neue Versicherungsvertrag derart miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängig ist, so dass bei einer Anfechtung der alte Lebensversicherungsvertrag wieder auflebt (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681), ist vorliegend der Transportversicherungsvertrag anders zu beurteilen.

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2005 - 4 U 140/04

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und die Begehung von Straftaten deutlich erhöht wird (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785).

    Auch ein vernünftiger objektiver Dritter, wie die Klägerin als Auftraggeberin und Versicherte, kann diese Vorschrift nicht dahin verstehen, dass sich der Versicherer für den Fall einer zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer des Rechts begeben will, dieses treuwidrige Verhalten seines Vertragspartners der versicherten Person entgegenzuhalten (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. anders, ohne hinreichende Begründung: Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2007 zum Az. 409 O 53/06, zitiert nach juris).

    Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers wären anderenfalls sanktionslos Tür und Tor geöffnet (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.).

    Vor diesem Hintergrund ist die Anfechtung auch nicht im Hinblick auf §§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB, 79 VVG ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 ff.. auch BGH VersR 1991, 1404 zum Verhältnis § 79 VVG und § 123 BGB).

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 9 U 48/01

    Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen nicht rechtzeitig gezahlter

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225).

    Die auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der Parteien sind daher gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1225).

    Jedoch muss wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (Saarländisches OLG, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225. ÖOGH, VersR 2003, 135).

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 93/08

    Eintrittspflicht der Transportversicherung eines Werttransportunternehmens wegen

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    In fünf Parallelsachen sind bereits Urteile des Oberlandesgerichts Celle ergangen (Urteile vom 19.09.2008, Az. 8 U 11/08 und 8 U 63/08 und Urteile vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08).

    Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf - I 18 U 188/07 - vom 05.11.2008 einwendet, es läge keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor, hat das OLG Celle seine oben zitierte Rechtsauffassung in der Entscheidung vom 19.09.2008 mit Urteilen vom 29.01.2009 (OLG Celle 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08) in Kenntnis des Urteils des OLG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt.

    Es hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 29.01.2009, 8 U 93/08):.

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 153/92

    Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    Gegen die so vorgenommene Auslegung der Policen-Nr. ... als Novation und nicht als bloße Änderung des Ursprungsvertrages mit der Policen Nr. ... spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Juli 1993 (VersR 1993, 1089).

    In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (VersR 1993, 1089) führte demgegenüber eine neue, auf den ursprünglichen Vertrag aber ohne jede Wirkung bleibende Anzeigepflichtverletzung zu der Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Versicherer.

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07

    Ausschluss des Einwands der Anfechtung wegen arlistiger Täuschung

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf - I 18 U 188/07 - vom 05.11.2008 einwendet, es läge keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor, hat das OLG Celle seine oben zitierte Rechtsauffassung in der Entscheidung vom 19.09.2008 mit Urteilen vom 29.01.2009 (OLG Celle 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08) in Kenntnis des Urteils des OLG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt.

    "Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I -18 U 188/07) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind.

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08

    Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    In fünf Parallelsachen sind bereits Urteile des Oberlandesgerichts Celle ergangen (Urteile vom 19.09.2008, Az. 8 U 11/08 und 8 U 63/08 und Urteile vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08).

    Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf - I 18 U 188/07 - vom 05.11.2008 einwendet, es läge keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor, hat das OLG Celle seine oben zitierte Rechtsauffassung in der Entscheidung vom 19.09.2008 mit Urteilen vom 29.01.2009 (OLG Celle 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08) in Kenntnis des Urteils des OLG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt.

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 94/08

    Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    In fünf Parallelsachen sind bereits Urteile des Oberlandesgerichts Celle ergangen (Urteile vom 19.09.2008, Az. 8 U 11/08 und 8 U 63/08 und Urteile vom 29.01.2009, Az. 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08).

    Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf - I 18 U 188/07 - vom 05.11.2008 einwendet, es läge keine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages vor, hat das OLG Celle seine oben zitierte Rechtsauffassung in der Entscheidung vom 19.09.2008 mit Urteilen vom 29.01.2009 (OLG Celle 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08) in Kenntnis des Urteils des OLG Düsseldorf ausdrücklich bestätigt.

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06
    Dieser Argumentation steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im VersR 1996, 1089 entgegen.

    Der Bundesgerichtshof (VersR 1996, 1089) verneinte eine Pflicht zur ungefragten Anzeige dieser früheren Tat, da sich der Versicherungsnehmer insoweit nicht selbst habe belasten müssen.

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 63/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

  • OLG Köln, 06.06.2000 - 9 U 162/99
  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

  • LG Köln, 22.10.2008 - 20 O 204/07

    Rechtsstellung einer Versicherung lediglich als Zeichnungsberechtigte durch den

  • OLG Hamburg, 17.05.1990 - 6 U 15/90

    Sicherungsschein; Sicherungseigentümer; Transportversicherer;

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZA 26/05

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 37/92

    Rücktritt vom Vertrag über Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Verletzung der

  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

  • LG Hamburg, 20.09.2007 - 409 O 53/06

    Zahlungsansprüche gegenüber der Versicherung eines Geldtransportunternehmens

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 11/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

  • BGH, 27.02.1991 - IV ZR 66/90

    Wahrung der Ausschlußfrist in der Berufungsunfähigkeitsversicherung

  • LG Hannover, 13.02.2008 - 6 O 4/07

    Heros-Insolvenz

  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
  • LG Hannover, 11.04.2008 - 13 O 208/07

    Heros-Insolvenz

    Der Geschäftsführer der, wurde neben anderen führenden Mitarbeitern der mit - beiden Parteien bekanntem und in dem Verfahren 13 O 281/06 Landgericht Hannover zu den Gerichtsakten gelangtem noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Hildesheim (25 KLs 5413 Js 18030/06) wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Untreue und vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
  • LG Hannover, 11.04.2008 - 13 O 245/07

    Heros-Insolvenz

    Der Geschäftsführer der, wurde neben anderen führenden Mitarbeitern der mit - beiden Parteien bekanntem und in dem Verfahren Landgericht Hannover 13 O 281/06 zu den Gerichtsakten gelangtem noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hildesheim - 25 KLs 5413 Js 18030/06 wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Untreue und vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
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