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   LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19   

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https://dejure.org/2020,9914
LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19 (https://dejure.org/2020,9914)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 06.03.2020 - 6 O 7/19 (https://dejure.org/2020,9914)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 06. März 2020 - 6 O 7/19 (https://dejure.org/2020,9914)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • online-und-recht.de

    Hinweispflichten von Verivox

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 60; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5a; UWG § 8
    Pflicht des Versicherungsmaklers (hier: Internetvergleichsportal) zum Hinweis auf begrenzte Auswahl von Versicherern (mit Anmerkung von Prof. Dr. Peter Reiff)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Vergleichsergebnis zeigte nur zahlende Anbieter

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - verivox -, Marktgrundlage, Beratungsgrundlage, Pflicht des VM zum Hinweis auf begrenzte Auswahl von Versicherern, Internetvergleichsportal, Markt- und Informationsgrundlage der Beratung des VM

  • datev.de (Kurzinformation)

    Transparenz bei Versicherungsvergleich

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Versicherungsvergleich: Verivox muss deutlicher auf Anbieterauswahl hinweisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verivox muss auf eingeschränkten Online-Vergleich hinweisen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 845
  • MMR 2020, 500
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 29/15

    Hörgeräteausstellung - Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19
    Denn ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich einer vorrangig anzuwendenden Regelung fällt, aber nach dieser Regelung zulässig ist, kann dementsprechend auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG untersagt werden (Köhler, aaO, § 5a UWG Rn. 5.2; BGH, Urteil vom 10.11.2016 - I ZR 29/15 - GRUR 2017, 286, 288).
  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 54/10

    Kreditkontrolle

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19
    Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 54/10 - juris Tz. 9).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass § 5a UWG und § 3a UWG nebeneinander anwendbar sind, legt aber das Spürbarkeitserfordernis des § 3a UWG richtlinienkonform dahingehend aus, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information nur dann spürbar ist, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31.01.2018 - I ZR 73/17 - Jogginghosen - juris Tz. 30, 31; Urteil vom 28.03.2019 - Kaffeekapseln - I ZR 85/18 - juris Tz. 30).
  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18

    Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass § 5a UWG und § 3a UWG nebeneinander anwendbar sind, legt aber das Spürbarkeitserfordernis des § 3a UWG richtlinienkonform dahingehend aus, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information nur dann spürbar ist, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31.01.2018 - I ZR 73/17 - Jogginghosen - juris Tz. 30, 31; Urteil vom 28.03.2019 - Kaffeekapseln - I ZR 85/18 - juris Tz. 30).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20

    Vergleichsportal Verivox muss eingeschränkte Marktauswahl offenlegen - Regelungen

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. März 2020, Az. 6 O 7/19, wird unter Aufhebung im Kostenpunkt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung in der Sache wie folgt gefasst wird (Abweichungen von der Entscheidungsformel des Landgerichts durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben):.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LG Heidelberg, VersR 2020, 845), auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen gemäß dem Klagantrag zu 1 verurteilt.

    die Klage unter Abänderung des am 6. März 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg, Az. 6 O 7/19, abzuweisen.

  • LG Konstanz, 21.01.2021 - Me 4 O 90/19

    Voraussetzungen einer Haftung eines Versicherungsmaklers

    (3) Wiederum andere vertreten - teilweise ergänzend - die Ansicht, ein Versicherungsmakler müsse seinen Kunden grundsätzlich jedenfalls darauf hinweisen, wenn er nur eine eingeschränkte Marktanalyse, nämlich unter Ausschluss von Direktversicherern oder solchen Versicherern vornehme, die mit Versicherungsmaklern grundsätzlich nicht kooperieren würden (LG Heidelberg, Urteil vom 06. März 2020 - 6 O 7/19 -, Rn. 39, juris, allerdings im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang; Prölss/Martin/Dörner, 31. Auflage 2021, VVG § 60 Rnr. 4; BeckOK, VVG/Gansel/Meister, 9. Edition 09.11.2020, VVG, § 60 Rnr. 10; Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Auflage 2019, VVG, § 60 Rnr. 5).

    § 60 Abs. 1 S. 2 VVG ist aus Sicht der Kammer nicht als originäre Pflicht des Versicherungsmaklers ausgestaltet (a.A. LG Heidelberg, Urteil vom 06. März 2020 - 6 O 7/19 -, Rn. 39, juris, allerdings im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang).

  • LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 3 O 347/19

    Check 24 muss deutlich auf eingeschränkte Marktauswahl hinweisen

    Will der Makler bestimmte Versicherer oder Gruppen von Versicherern, zum Beispiel solche ausschließen, von denen er keine Courtagezahlung erwarten kann, muss er seine Beratungsgrundlage nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG entsprechend reduzieren und dies dem Versicherungsnehmer mitteilen (LG Heidelberg, Urt. v. 06.03.2020, Az. 6 O 7/19, VersR 2020, 845 betr. Verivox; Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, VVG § 60 Rn. 4; BeckOK VVG/Gansel/Meister, 10. Ed. 1.2.2021, VVG § 60 Rn. 14; a.A. Reiff, in: VersR 2020, 845, 850 - Anmerkung zu LG Heidelberg Urt. v. 06.03.2020, Az. 6 O 7/19).

    Er ist nicht formgebunden, bedarf aber, wie das Merkmal der "Ausdrücklichkeit" zeigt, der deutlichen Hervorhebung dem Versicherungsnehmer gegenüber (LG Heidelberg VersR 2020, 845 betr. Verivox; Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 60 Rn. 6).

    Ob die Beklagte nicht nur eine Liste mit den Versicherern, sondern darüber auch Informationen zur Marktabdeckung hätte bereitstellen müssen, wie das LG Heidelberg hat in einer ähnlichen Konstellation entschieden hat (LG Heidelberg, Urteil vom 06.03.2020 - 6 O 7/19 -, juris Rn. 45; a.A. Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, VVG § 60 Rn. 18 "zu weitgehend"), kann nach alledem dahinstehen, da die Klägerin diese Rechtsverletzung nicht mit einem separaten Antrag kumulativ geltend gemacht hat.

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