Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,22700
LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10 (https://dejure.org/2010,22700)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 06.10.2010 - 5 O 85/10 (https://dejure.org/2010,22700)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 5 O 85/10 (https://dejure.org/2010,22700)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,22700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflichten gegenüber erwachsenen Benutzern einer Kinder-Röhrenrutsche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten in öffentlich-rechtlicher Ausübung eines öffentlichen Amts im Hinblick auf die Ausgestaltung der Haftung für Schäden der Benutzung eines Kinderspielplatzes aus Amtshaftung; Erkennbare Verkehrseröffnung als Voraussetzung für das ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 34; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823
    Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten in öffentlich-rechtlicher Ausübung eines öffentlichen Amts im Hinblick auf die Ausgestaltung der Haftung für Schäden der Benutzung eines Kinderspielplatzes aus Amtshaftung; Erkennbare Verkehrseröffnung als Voraussetzung für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn Erwachsene auf dem Kinderspielplatz spielen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 02.07.1915 - III 30/15

    Umfang der Haftpflicht eines Gastwirtes

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Gegenüber demjenigen, dem für ihn erkennbar kein Verkehr eröffnet wird (hier: erwachsener Benutzer einer durch Beschilderung nur für Kinder zugelassenen Röhrenrutsche), bestehen bei seiner unbefugten Nutzung grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten (Abweichung von OLG Hamm vom 19.3.2009 - 6 U 157/08; Fortführung von BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 und RGZ 87, 128).

    Das hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen (RGZ 87, 128 [129]) und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 -, Abs.-Nr. 13).

    Allenfalls könnte man erwägen, eine unbefugte Benutzung dann einer befugten gleichzustellen, wenn sich die Gefahr beim befugten Benutzer ebenso verwirklicht hätte (dafür OLG Dresden NJW-RR 2007, 1619: Motocrossbahn; a.A. RGZ 87, 128 [129]: Sturz eines Mannes auf dem Weg zur Damentoilette).

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    (a) Zwar erfüllt oder verletzt grundsätzlich auch der Staat die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten privatrechtlich (stRspr. seit OLG Colmar OLGRspr. 5, 246 [249], RGZ 54, 157 [159]; BGHZ 9, 373; BGH NJW 1968, 443).

    Dem Staat kommt aber ein "Wahlrecht" zu (BGHZ 9, 373 [387 f.]; BGHZ 34, 206 [209 f.]), Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlich zu gestalten, sie also damit auch dem Regime der Amtshaftung zu unterwerfen und zugleich dem bürgerlichen Deliktsrecht zu entziehen.

    Vielmehr will der Satzungsgeber hier regeln, ob "nach der Ordnung der Verwaltung, wie sie für den konkreten Bereich der Träger der Pflicht getroffen hat, öffentliches oder privates Recht gelten soll" (BGHZ 9, 373 [387]).

  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 292/82

    Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und Bauherr

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Gegenüber demjenigen, dem für ihn erkennbar kein Verkehr eröffnet wird (hier: erwachsener Benutzer einer durch Beschilderung nur für Kinder zugelassenen Röhrenrutsche), bestehen bei seiner unbefugten Nutzung grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten (Abweichung von OLG Hamm vom 19.3.2009 - 6 U 157/08; Fortführung von BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 und RGZ 87, 128).

    Das hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen (RGZ 87, 128 [129]) und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 -, Abs.-Nr. 13).

  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 6 U 157/08

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Kinderspielplatzes;

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Gegenüber demjenigen, dem für ihn erkennbar kein Verkehr eröffnet wird (hier: erwachsener Benutzer einer durch Beschilderung nur für Kinder zugelassenen Röhrenrutsche), bestehen bei seiner unbefugten Nutzung grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten (Abweichung von OLG Hamm vom 19.3.2009 - 6 U 157/08; Fortführung von BGH vom 11.12.1984 - VI ZR 292/82 und RGZ 87, 128).

    Zwar hat auch das OLG Hamm, worauf der Kläger zutreffend hinweist, mit Urteil vom 19.3.2009 - 6 U 157/08 -, Abs.-Nr. 41 so entschieden und ausgeführt, eine unbefugte Nutzung von Spielgeräten führe nicht dazu, dass Sicherungspflichten nicht bestünden; vielmehr bestünden diese, soweit der Verkehr eröffnet sei.

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84

    Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Verantwortlich für solche Schäden kann hingegen sehr wohl sein, wer eine gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko zusätzliche Gefahr verursacht (vgl. BGH NJW 1986, 1865).
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Dem Staat kommt aber ein "Wahlrecht" zu (BGHZ 9, 373 [387 f.]; BGHZ 34, 206 [209 f.]), Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlich zu gestalten, sie also damit auch dem Regime der Amtshaftung zu unterwerfen und zugleich dem bürgerlichen Deliktsrecht zu entziehen.
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Er hat dann die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um ihre Schädigung möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 2003, 1459 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.04.1977 - III ZR 200/74

    Öffentlicher Kinderspielplatz - Kinderspielplatz - Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Das gilt auch für Kinderspielplätze (BGH NJW 1977, 1965).
  • OLG Dresden, 20.06.2007 - 13 W 165/07

    Haftungsverteilung bei Motorradunfall anlässlich Testfahrt auf Auto- und

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    Allenfalls könnte man erwägen, eine unbefugte Benutzung dann einer befugten gleichzustellen, wenn sich die Gefahr beim befugten Benutzer ebenso verwirklicht hätte (dafür OLG Dresden NJW-RR 2007, 1619: Motocrossbahn; a.A. RGZ 87, 128 [129]: Sturz eines Mannes auf dem Weg zur Damentoilette).
  • RG, 19.03.1903 - VI 337/02

    Ansprüche wegen Dienstbeschädigung.

    Auszug aus LG Heidelberg, 06.10.2010 - 5 O 85/10
    (a) Zwar erfüllt oder verletzt grundsätzlich auch der Staat die ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten privatrechtlich (stRspr. seit OLG Colmar OLGRspr. 5, 246 [249], RGZ 54, 157 [159]; BGHZ 9, 373; BGH NJW 1968, 443).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

  • BGH, 09.11.1967 - III ZR 98/67

    Rechtsgrundlage für Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht