Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,41561
LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07 (https://dejure.org/2007,41561)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 5 O 23/07 (https://dejure.org/2007,41561)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - 5 O 23/07 (https://dejure.org/2007,41561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,41561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, Vollkaskoversicherung

  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht: Neu-für-Alt - Neuwertiges Verschleißteil: Kein "Neu-für-Alt-Abzug"

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht - Angemessene Prüfungsfrist für Versicherung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    Der Geschädigte ist dabei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, Im Rahmen des Ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichereren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2006, 2106).

    Um diese Kosten zu ermitteln, stellt der in dem Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltene, so genannte gewichtete Normaltarif für das jeweilige Postzahlengebiet einen nach § 287 ZPO geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2693).

    Pflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2106) nur dann, wenn der Kläger als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre.

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2005, 1933).

    Dies ist der Fall, wenn die Besonderheiten dieses höheren Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfall Situation veranlagst und deshalb zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2006, 1506).

  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung deshalb ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen zuzugestehen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2001 - 1 W 338/98 -).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    Dies auch dann, wenn das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005, 1041).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2005, 1933).
  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 369/04

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Bezahlung der Sendung durch den

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    Zu den genannten Besonderheiten zählen u. a. die Forderungsvorfinanzie-rung des Mietwagenunternehmens, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Geschädigten oder das Mietwagen unternehmen, Kostenfaktoren wie die Fahrzeug Vorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung (vgl, BGH NJW 2006, 300).
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    Um diese Kosten zu ermitteln, stellt der in dem Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltene, so genannte gewichtete Normaltarif für das jeweilige Postzahlengebiet einen nach § 287 ZPO geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2693).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.07.2007 - 5 O 23/07
    Um diese Besonderheiten der Unfallsituation, die auch Im vorliegenden Fall gegeben sind, zu berücksichtigen, erscheint nach § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif notwendig aber auch ausreichend (vgl, OLG Köln, NZV 2007, 199).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht