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   LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16 KfH   

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https://dejure.org/2017,7159
LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16 KfH (https://dejure.org/2017,7159)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.03.2017 - 11 O 11/16 KfH (https://dejure.org/2017,7159)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 21. März 2017 - 11 O 11/16 KfH (https://dejure.org/2017,7159)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Betriebs-Berater

    Besonderer Vertreter - Nichtigkeit des Bestellungsbeschlusses bei Eingriff in die Geschäftsführungszuständigkeit des Vorstands

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Besonderer Vertreter, Fehlerhafte Bestellung eines Geschäftsführers, fehlerhafte Organstellung, Folgen einer fehlerhaften Bestellung, Nichtigkeit von Beschlüssen nach § 241 AktG analog, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Fehlerhafte Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 20 Abs 1 AktG, § 62 Abs 1 AktG, § 117 AktG, § 147 Abs 2 S 1 AktG, § 241 Nr 3 Alt 1 AktG
    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Bestellung eines besonderen Vertreters für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Aktionäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nichtigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters zur Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Dividenden ("Gelita AG")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil im Rechtsstreit zwischen der Gelita AG und zwei Aktionären sowie deren Vorstand/Aufsichtsrat um Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Bestellung eines besonderen Vertreters für Ansprüche gegen Aktionäre

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zwist bei Gelita: Gericht entzieht Besonderem Vertreter den Boden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Urteil im Rechtsstreit zwischen der Gelita AG und zwei Aktionären sowie deren Vorstand/Aufsichtsrat um Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1160
  • BB 2017, 980
  • NZG 2017, 1224
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 176/14

    Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten

    Auszug aus LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
    Werden in einem Beschluss mehrere Gegenstände zusammengefasst und ist einer der Gegenstände nichtig, so sind die weiteren Gegenstände ebenfalls nichtig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Gegenständen gegeben ist (so BGHZ 205, 319 für Satzungsänderungen).

    Insoweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Hauptversammlung an, der grundsätzlich durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist (BGHZ 205, 319 mit weiteren Nachweisen).

    Da es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Aktionärs, sondern auf die Auslegung des Beschlusses ankommt, ist das maßgebliche Auslegungskriterium für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Hauptversammlung, ob nach dem Beschlussinhalt ein innerer Zusammenhang zwischen den Beschlussgegenständen besteht oder hergestellt ist (BGHZ 205, 319).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
    Dann besteht ein sekundärer Schadensersatzanspruch nach §§ 116, 93 AktG gegen die Aufsichtsratsmitglieder, die nicht dafür gesorgt haben, dass die Ersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder rechtzeitig geltend gemacht werden (vergleiche BGHZ 135, 244).

    Somit folgt aus der Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, wenn das zuständige Organ nach erkannter Nichtigkeit dieser Beschlüsse den Schadensersatzprozess nicht aufnimmt und die Prozessführung des besonderen Vertreters nicht genehmigt (BGHZ 135, 244).

  • OLG München, 27.08.2008 - 7 U 5678/07

    Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft:

    Auszug aus LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
    Gegenstand eines Beschlusses nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG können (neben den vorliegend nicht relevanten Ersatzansprüchen aus der Gründung) nur Ersatzansprüche gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft, Ersatzansprüche nach § 117 AktG und - nach teilweise vertretener Auffassung - konzernrechtliche Ersatzansprüche nach §§ 317, 318 AktG sein (OLG München ZIP 2008, 1916).

    Anders als in dem durch das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 27.08.2008 entschiedenen Fall (ZIP 2008, 1916) standen im hier zu entscheidenden Fall mögliche Ansprüche der Klägerin gegen Vorstand und Aufsichtsrat auch nicht im Vordergrund.

  • OLG München, 21.10.2010 - 7 W 2040/10

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit von Aktionärsklagen nach Abberufung des

    Auszug aus LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
    Auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.10.2010 (ZIP 2010, 2202) folgt nichts anderes; vielmehr hatte im dort entschiedenen Fall das zuständige Organ das Verfahren übernommen und somit die Prozesshandlungen des besonderen Vertreters, dessen Bestellung nichtig war, genehmigt.
  • OLG München, 14.11.2012 - 7 AktG 2/12

    Freigabeverfahren, neuer Freigabeantrag nach Bestätigungsbeschluss

    Auszug aus LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
    Kompetenzbegrenzende Vorschriften gehören zum Strukturbild der Aktiengesellschaft, so dass Kompetenzüberschreitungen nicht als bloße Verfahrensfehler angesehen werden können (überzeugend Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 241 Rn. 17 mit zahlreichen Nachweisen; Hüffer/Schäfer, in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 62; anderer Auffassung für die dort entschiedene Fallkonstellation wohl OLG München, ZIP 2012, 2439).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 308/87

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH;

    Auszug aus LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
    Es ist unstreitig, dass bei der Sicherungsübereignung der tatsächliche Inhaber der Anteile (vorliegend also Herr Benjamin P.) ungeachtet schuldrechtlicher Bindungen Aktieninhaber im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 1 AktG ist (vergleiche BGHZ 104, 66, 74; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 16 Rn. 7; Peres/Walden in H., Aktienrecht, 4. Aufl., § 16 AktG Rn. 8).
  • BGH, 27.09.2011 - II ZR 225/08

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft:

    Auszug aus LG Heidelberg, 21.03.2017 - 11 O 11/16
    Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen seines Aufgabenkreises der besondere Vertreter Organqualität besitzt mit der Folge, dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung auch auf ihn anwendbar sind (BGH NJW-RR 2012, 106; Schröer, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 147 Rn. 82).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im

    cc) Die auf einem anders gelagerten Sachverhalt beruhende Entscheidung des LG Heidelberg, auf welche sich die Klägerin bezieht (Urt. v. 21.03.2017, 11 O 11/16 KfH, Anlage K 27), gibt für den vorliegenden Fall nichts her.
  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

    wird der Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 598.822,70 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Erstattungsansprüche hinsichtlich der festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 3 bis 8 im Verfahren Landgericht Heidelberg 11 O 11/16 KfH und Oberlandesgericht Karlsruhe 11 U 35/17 gegen die A. E. L., Direktion für Deutschland, N... Straße ..., ... Frankfurt.

    Am 31.3.2016 reichte die Klägerin für die durch den besonderen Vertreter vertretene Beklagte Klage gegen die zwei Aktionäre, die beiden damaligen Vorstandsmitglieder und vier Aufsichtsratsmitglieder unter dem Az. 11 O 11/16 KfH beim Landgericht Heidelberg ein.

    So heißt es in der Klage 11 O 11/16 S.4: Gemäß dem Hauptversammlungsbeschluss vom 6.10.2015 sind von dem besonderen Vertreter zu prüfen und ggf geltend zu machen .

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen.
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