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LG Heilbronn, 12.06.2008 - 1 T 167/08 St |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Insolvenzgerichtliche Bescheidung des Antrags eines Insolvenzschuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und zugleich auf Restschuldbefreiung; Insolvenzrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs von Gläubigern auf Versagung der Restschuldbefreiung
Verfahrensgang
- AG Heilbronn, 04.04.2008 - 2 IN 674/05
- LG Heilbronn, 12.06.2008 - 1 T 167/08 S
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05
Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung
Auszug aus LG Heilbronn, 12.06.2008 - 1 T 167/08
Denn mit dem Beschluss gem. § 291 InsO soll nach denn Willen des Gesetzgebers und nach der gesetzlichen Systematik der §§ 289 ff. InsO einerseits und §§ 295, 296 InsO andererseits eine dahingehende Zäsur erfolgen, dass das Verhaften des Schuldners in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielt (vgl. BGH NZI 2006, 538, 539 [BGH 18.05.2006 - IX ZB 103/05] unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 12/2443, S. 191 zu § 240 RegE). - AG Köln, 09.03.2004 - 71 IK 116/01
Beginn der Erwerbsobliegenheit des Schuldners erst mit Restschuldankündigung …
Auszug aus LG Heilbronn, 12.06.2008 - 1 T 167/08
Hieraus wird überwiegend in der Rechtsprechung der Schluss gezogen, dass die Wohlverhaltensperiode auch nach der Änderung des § 287 Abs. 2 InsO erst mit der Beendigung bzw. Aufhebung des Hauptverfahrens beginnen solle (vgl. AG Mönchengladbach, NZI 2005, 174, 175; AG Köln NZI 2004, 331 f.; LG Göttingen, ZVI 2004, 544 u.a.). - AG Mönchengladbach, 07.01.2005 - 32 IK 104/02
Vorschussantrag eines Treuhänders vor Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens; …
Auszug aus LG Heilbronn, 12.06.2008 - 1 T 167/08
Hieraus wird überwiegend in der Rechtsprechung der Schluss gezogen, dass die Wohlverhaltensperiode auch nach der Änderung des § 287 Abs. 2 InsO erst mit der Beendigung bzw. Aufhebung des Hauptverfahrens beginnen solle (vgl. AG Mönchengladbach, NZI 2005, 174, 175; AG Köln NZI 2004, 331 f.; LG Göttingen, ZVI 2004, 544 u.a.).