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   LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22   

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https://dejure.org/2022,38032
LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22 (https://dejure.org/2022,38032)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 12.12.2022 - 22 Qs 18/22 (https://dejure.org/2022,38032)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 12. Dezember 2022 - 22 Qs 18/22 (https://dejure.org/2022,38032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Erstattungsfähige Reisekosten, auswärtiger Verteidiger, Bußgeldsachen

  • Burhoff online

    Erstattungsfähige Reisekosten, auswärtiger Verteidiger, Bußgeldsachen

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der auswärtige Verteidiger in Bußgeldverfahren - Reisekosten für auswärtige Verteidiger?

 
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  • OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 2 Ws 567/10

    Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Sofortige Beschwerde gegen

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22
    Wenn der auswärtige Verteidiger gemäß §§ 141, 142 StPO als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 12.10.2017 ,1 Ws 140/17, BeckRS 2017, 129463; OLG Nürnberg ZfS 2011, 226).
  • LG Koblenz, 20.06.2003 - 4 Qs 41/03

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern eines nicht am Ort

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22
    So ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts - unabhängig von (Amts-)Gerichtsbezirken - grundsätzlich nur dann bejaht worden, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (vgl. LG Koblenz NStZ 2003, 619; OLG Köln NJW 1992, 586; OLG Jena StV 2001, 242; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 12, s. a. Kotz: Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen 2010/2011, NStZ-RR 2012, 265, 266f.).
  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22
    Nach der Rechtsprechung der Kammer lässt sich diese zivilgerichtliche Rechtsprechung (n. d. v. g. Beschl. v. 9. Mai 2018, zuletzt etwa Beschl. v. 14.09.2021, VIII ZB 85/20 MDR 2021, 1486ff.) aber nicht auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen.
  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 1 Ws 140/17

    Kostenerstattung im Strafverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22
    Wenn der auswärtige Verteidiger gemäß §§ 141, 142 StPO als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 12.10.2017 ,1 Ws 140/17, BeckRS 2017, 129463; OLG Nürnberg ZfS 2011, 226).
  • OLG Köln, 16.11.1991 - 2 Ws 452/91

    Freispruch; Kosten; Gutachter; Gutachten; Begehren; Erstattung; Antrag

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22
    So ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts - unabhängig von (Amts-)Gerichtsbezirken - grundsätzlich nur dann bejaht worden, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (vgl. LG Koblenz NStZ 2003, 619; OLG Köln NJW 1992, 586; OLG Jena StV 2001, 242; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 12, s. a. Kotz: Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen 2010/2011, NStZ-RR 2012, 265, 266f.).
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus LG Hildesheim, 12.12.2022 - 22 Qs 18/22
    Selbst auf Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hätten die Kosten des auswärtigen Verteidigers daher nicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen, sondern - wie der Verteidiger selbst im Schriftsatz vom 29. August 2022 ausgeführt hat - nur in Höhe der Reisekosten eines Rechtsanwalts mit der höchstmöglichen Entfernung im Amtsgerichtsbezirk (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2018 I ZB 62/17, MDR 2018, 1022), was hier zu festsetzbaren Reisekosten von etwa 63, 60 EUR nebst Umsatzsteuer geführt hätte (33,60 EUR Reisekosten für jeweils etwa 40km Hin- und Rückweg zzgl. 30 EUR Abwesenheitsgeld).
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