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   LG Hildesheim, 15.05.2003 - 1 S 3/03   

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LG Hildesheim, 15.05.2003 - 1 S 3/03 (https://dejure.org/2003,8308)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.05.2003 - 1 S 3/03 (https://dejure.org/2003,8308)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 1 S 3/03 (https://dejure.org/2003,8308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Berechnung des Rückkaufswertes eines gekündigten Kapitallebensversicherungsvertrags: Ausschluss einer sog. Zillmerung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 ALB; § 16 ALB; § 306 BGB; § 172 Abs. 2 WG
    Abrechnung einer gekündigten Kapitallebensversicherung nach dem so genannten Zillmer-Verfahren; Voraussetzungen für eine notwendige Durchschaubarkeit und Klarheit einer Klausel; Gewinnung einer Klausel nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung im Wege der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrechnung einer gekündigten Kapitallebensversicherung nach dem so genannten Zillmer-Verfahren; Voraussetzungen für eine notwendige Durchschaubarkeit und Klarheit einer Klausel; Gewinnung einer Klausel nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung im Wege der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 172; VVG § 174; VVG § 176
    Kein Recht des Versicherers zur so genannten Zillmerung nach Durchführung eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 VVG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1473 (Ls.)
  • VersR 2003, 1290
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Es hat diese Lösungen nicht als interessengerecht angesehen, sondern nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung einen ausgewogenen Interessenausgleich darin gesehen, die Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, der sich an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) orientiere und damit mindestens zehn Jahre betrage (so schon das rechtskräftig gewordene Urteil derselben Kammer des Berufungsgerichts vom 15. Mai 2003, VersR 2003, 1290).

    Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f. und im Berufungsurteil; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460).
  • AG Hildesheim, 28.04.2003 - 49 C 123/02

    Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung

    Es hat diese Lösungen nicht als interessengerecht angesehen, sondern nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung einen ausgewogenen Interessenausgleich darin gesehen, die Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, der sich an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) orientiere und damit mindestens zehn Jahre betrage (so schon das rechtskräftig gewordene Urteil derselben Kammer des Berufungsgerichts vom 15. Mai 2003, VersR 2003, 1290).

    Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f. und im Berufungsurteil; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460).

  • LG Düsseldorf, 30.07.2003 - 23 S 8/03

    Lebensversicherung - Im Zweifel Abschlusskosten zehn Jahre anzusetzen

    Vielmehr ist entscheidend, welche Regelung die Parteien für den Fall getroffen hätten, dass ihnen der Mangel der Wirksamkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 15. Mai 2003, Az: 1 S 3/03).

    Vielmehr ist unter Anlehnung an § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ein Zeitraum von 10 Jahren für die gleichmäßige Verteilung der Kosten anzunehmen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 15. Mai 2003, Az: 1 S 3/03).

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 4 U 146/04

    Bemessung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung eines

    Im Treuhänderverfahren kann er nämlich nur das zum neuen Inhalt der Verträge machen, was dem hypothetischen Parteiwillen gerecht wird (OLG Braunschweig VersR 2003, 1520, 1522; LG Hildesheim VersR 2003, 1290, 1291; LG Aachen VersR 2003, 1022, 1023; Wandt VersR 2001, 1449, 1453; Kollhosser VersR 2003, 807, 811; Prölss/Martin, a.a.O., § 172 Rn. 33).
  • LG Gießen, 23.06.2005 - 4 O 100/05

    Erhebung einer Stufenklage gerichtet auf Auskunft über die Höhe des

    In der Klausel selbst muss vielmehr auf die Nachteile transparent hingewiesen werden (BGH VersR 2001, 841 = NJW 2001, 2014; LG Hildesheim VersR 2003, 1290; VuR 2004, 182).

    da nunmehr keine Entscheidungsfreiheit des VN bestehe, ein anderes Produkt für die Altersversorgung zu wählen (AG Karlsruhe VersR 2003, 316; LG Hildesheim VersR 2003, 1290; LG Hannover VersR 2003, 1289).

  • LG Hildesheim, 16.10.2003 - 1 S 54/03

    Auskunftserteilung über die Höhe des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung;

    Dies war nicht zulässig (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil der Kammer vom 15.05.2003 - 1 S 3/03 -).
  • LG Dortmund, 07.04.2005 - 2 S 54/04

    Berechnung des Rückkaufswertes sowie Abzug der Abschlusskosten einer

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein ersatzloser Wegfall der Abschlusskosten wegen deren Bedeutung für die Kalkulation der Versicherungsleistung die Interessen der Beteiligten erheblich berühren würde, so dass unter der Fragestellung, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit der Abrechnungsklausel bekannt gewesen wäre, diese eine Verteilung der Abschlusskosten auf 10 Jahre in Anlehnung an die Regelungen des § 1 Absatz 1 Nr. 8 AltZertG vereinbart hätten (LG Hildesheim, VersR 2003, 1290 = NJOZ 2003, 3339. c) Schließlich wird ungeachtet der Unwirksamkeit der ursprünglich verwendeten Klauseln wegen Intransparenz die Anwendung des "Zillmer-Verfahrens" bei der Berechnung des Rückkaufswertes jedenfalls dann befürwortet, wenn der Versicherer ein wirksames Klauselersetzungsverfahren nach § 172 Absatz 2 VVG durchgeführt hat (OLG München, VersR 2003, 1024; OLG Braunschweig, NJOZ 2003, 3332 ff. = VersR 2003, 1520; OLG Celle VersR 2005, 535; LG Aachen VersR 2003, 1022; LG Saarbrücken VersR 2003, 1291; LG Wiesbaden VersR 2003, 1232).
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