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   LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06   

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LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06 (https://dejure.org/2007,33613)
LG Hof, Entscheidung vom 09.02.2007 - 24 S 76/06 (https://dejure.org/2007,33613)
LG Hof, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - 24 S 76/06 (https://dejure.org/2007,33613)
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  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 1507).

    Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind {BGH NJW 2006, 1506, 1507; MJW 2006, 1726, 1728).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten (BHG, NJW 2006, 1506, 1507) gemäß § 287 Abs. i ZPO zu schätzen.

    zugänglich war (BGH NJW 2006, 1506, 1507).

    In diesem Zusammenhang kann es allerdings eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt" Allein das Vertrauen, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH NJW 2006, 1506, 1508).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06
    Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 1996, 1958}.

    Auch unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten Grundsätze war der angebotene Tarif nur dann als erstattungsfähig i.s.d. § 249 BGB anzusehen, wenn er sich im Rahmen des bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblichen Mietzinses hielt oder wenn es für den Geschädigten jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das von ihm ausgewählte unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des üblichen sind (vgl. BGH NJW 1996, 1958).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06
    Dies ergibt sich aus § 24$ Abs. 1 BGB und aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif , (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361 zu den Haftungsfreistellungskosten neben den Mietwagenkosten).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06
    Denn unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 2S4 BGB obliegen-, den Schadensgeringhaltungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu dem günstigeren Normaltarif anzündeten und hierzu den Mietzins im Voraus zu entrichten (BGH NJW 2006, 1508, 1509; NJW 2005, 1933, 1935}.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06
    Denn unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 2S4 BGB obliegen-, den Schadensgeringhaltungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu dem günstigeren Normaltarif anzündeten und hierzu den Mietzins im Voraus zu entrichten (BGH NJW 2006, 1508, 1509; NJW 2005, 1933, 1935}.
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06
    Bietet das in Anspruch genommene Mietwagenunternehmen seinen potientiellen Mietern nur einen einheitlichen Tarif ah, darf der Tatrichter unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif des Unternehmers mit dem auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen «Normaltarif" vergleichen {vgl. BGH NJW 2006, 2106, 2107}.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Hof, 09.02.2007 - 24 S 76/06
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 1974, 34; HJW 1996, 1958; MJW 2006, 360).
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