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   LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22   

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LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22 (https://dejure.org/2022,22207)
LG Hof, Entscheidung vom 25.05.2022 - 32 O 50/22 (https://dejure.org/2022,22207)
LG Hof, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 32 O 50/22 (https://dejure.org/2022,22207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826, § 831; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; UWG § 16
    Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit 3,0-Liter-Motor (hier: Porsche Cayenne)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    a) Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich den nachfolgend zitierten Ausführungen des BGH (Urteil vom 25.05.2020; VI ZR 252/19) an, wonach das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV liegt:.

    Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 17) in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist und [...] beim Kläger einen strafrechtlich relevanten Irrtum erregt hat (vgl. allgemein zu Täuschung und Irrtum im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal: Brand, wistra 2019, 169, 171 ff.; Brand/Hotz, NZG 2017, 976, 977 f.; Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 1895 b f.; Hefendehl in MünchKommStGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 124, 252; Isfen, JA 2016, 1, 2 f.).

    Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot (vgl. BVerfGE 126, 170, 226 ff. zu § 266 StGB; BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB) sind die Anforderungen an die Feststellung eines Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB andere als an die Feststellung eines Schadens im Sinne von § 826 BGB (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 44 ff.).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 (ZIP 2020, 1179 Rn. 22, 25) zu einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ausgeführt hat, bestand - wovon das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall ausgegangen ist - das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen.

    Dem steht nicht entgegen; dass die Beklagte das Unwerturteil, sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt zu haben, vor Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals auch im Hinblick auf unwissende Gebrauchtwagenkäufer traf (Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16, 25) und sie von einem Wiederverkauf der Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgehen musste.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    bb) Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) und den hierzu angeführten Urteilen des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984).

    Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07, NVwZ 2008, 984 Tz. 35 ff.).

    bb) Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) und den hierzu angeführten Urteilen des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984).

    Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07, NVwZ 2008, 984 Tz. 35 ff.).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 = NJW 2020, S. 1740 [1741] m.w.N.).

    Die Partei kann mithin eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für jedenfalls möglich hält (stRspr; (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 = NJW 2020, S. 1740 [1741] m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 = NJW 2020, S. 1740 [1741] m.w.N.).

    Auch wenn bei der Annahme einer solchen Willkür Zurückhaltung geboten ist (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19 = NJW 2020, S. 1740 [1741] m.w.N.), so stellen sich im vorliegenden Fall die Behauptungen, dass die Beklagte mehrere Maßnahmen in der Motorsteuerungssoftware verwende, die erkennen, ob das Fahrzeug einer Abgasprüfung auf dem Prüfstand unterzogen werde und nur für die Prüfstandsituation eine ordnungsgemäße Abgasrückführung vornehme, als willkürliche Behauptung dar, für die es keine Anhaltspunkte gibt.

  • EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    bb) Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) und den hierzu angeführten Urteilen des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984).

    Danach kann die volle Wirksamkeit der Regelung von gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen, die unter anderem dem lauteren Handel und der Markttransparenz dienen, voraussetzen, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt (EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - C-253/00, DVBl 2002, 1620 Tz. 30 ff.).

    bb) Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile) und den hierzu angeführten Urteilen des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984).

    Danach kann die volle Wirksamkeit der Regelung von gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen, die unter anderem dem lauteren Handel und der Markttransparenz dienen, voraussetzen, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt (EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - C-253/00, DVBl 2002, 1620 Tz. 30 ff.).

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    aa) Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 31 mwN).

    § 263 StGB schützt weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 32; vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 Rn. 35; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 88, 101).

    Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 31; vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 Rn. 34; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, NJW-RR 2011, 1661 Rn. 16).

    Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 33 m.w.N.).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    (vgl., BGH: VI ZR 252/18 sowie VI ZR 5/20).

    Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich den nachfolgend zitierten Ausführungen des BGH (Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20) an:.

    Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich den nachfolgend zitierten Ausführungen des BGH (Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20) an:.

    Auch insoweit kann vollumfänglich auf das Urteil des BGH vom 30.07.2020, VI ZR 5/20 verwiesen werden:.

  • BGH, 16.06.2016 - 1 StR 20/16

    Betrug (Vermögensschaden: keine grundsätzliche Beschränkung der Zurechnung von

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    § 263 StGB schützt weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 32; vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 Rn. 35; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 88, 101).

    Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 31; vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 Rn. 34; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, NJW-RR 2011, 1661 Rn. 16).

  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander "spiegelbildlich" entsprechen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 10), das eine muss also "gleichsam die Kehrseite des anderen" sein (Stoffgleichheit; BGH, Urteile vom 6. Mai 1954 - 5 StR 74/54, BGHSt 6, 115, 116, juris Rn. 11; vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, wistra 2003, 180, juris Rn. 6).

    Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein (BGH, Urteile vom 6. Mai 1954 - 5 StR 74/54, BGHSt 6, 115, 116, juris Rn. 12; vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 391, juris Rn. 49).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    Voraussetzung ist aber (ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, NVwZ 2009, 771 Tz. 20), dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, GRUR 2002, 367 Tz. 23, 25 zu Art. 85, 86 EG-Vertrag).

    Voraussetzung ist aber (ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, NVwZ 2009, 771 Tz. 20), dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, GRUR 2002, 367 Tz. 23, 25 zu Art. 85, 86 EG-Vertrag).

  • BGH, 07.12.2010 - 3 StR 434/10

    Mittäterschaft; Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit; Betrug (Vermögensschaden;

    Auszug aus LG Hof, 25.05.2022 - 32 O 50/22
    Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander "spiegelbildlich" entsprechen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 10), das eine muss also "gleichsam die Kehrseite des anderen" sein (Stoffgleichheit; BGH, Urteile vom 6. Mai 1954 - 5 StR 74/54, BGHSt 6, 115, 116, juris Rn. 11; vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, wistra 2003, 180, juris Rn. 6).

    Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 31; vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 Rn. 34; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, NJW-RR 2011, 1661 Rn. 16).

  • BGH, 04.12.2002 - 2 StR 332/02

    Betrug (Stoffgleichheit; Schaden; Vermögensverfügung; Vermögensvorteil;

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 307/18

    Bewertung des § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB

  • BGH, 27.02.2020 - VII ZR 151/18

    Zur Haftung der "Benannten Stelle" gegenüber Patientinnen im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • BGH, 12.06.2018 - 3 StR 171/17

    Persönlicher Schadenseinschlag beim Betrug (Vermögensschaden; Gesamtsaldierung;

  • OLG Celle, 18.12.2019 - 7 U 511/18

    Vom Dieselskandal betroffener Mercedes Benz C 220 BlueTec; Abgasreinigung

  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09

    Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast

  • OLG Koblenz, 06.02.2020 - 6 U 1219/19

    VW-Abgasskandal: Rechte eines Käufers eines im August 2016 erworbenen

  • BGH, 02.07.2014 - 5 StR 182/14

    Untreue (Reichweite der Vermögensbetreuungspflicht des Notars); Betrug

  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

  • OLG Stuttgart, 07.08.2019 - 9 U 9/19

    Haftung des Herstellers bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs mit unzulässiger

  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 115/11

    Betrug (Vermögensschaden; schadensgleiche Vermögensgefährdung; Prozessrisiko beim

  • OLG Bamberg, 24.07.2019 - 8 U 38/19

    Keine Herstellerhaftung bei Kauf eines Gebrauchtwagens mit Abschalteinrichtung

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BGH, 23.02.1961 - 4 StR 7/61

    verlorene Bahnfahrkarte - § 263 StGB, 'Absicht', 'sichere und erwünschte Folge'

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • OLG Koblenz, 21.10.2019 - 12 U 246/19

    Schadensersatz aus Delikt im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bezüglich eines

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • BGH, 17.10.1978 - VI ZR 236/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schutzgesetzes - Objektive und subjektive

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • LG Stuttgart, 13.03.2020 - 3 O 31/20

    Dieselverfahren: Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof

  • BVerfG, 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der

  • OLG Bamberg, 01.08.2022 - 10 U 62/22

    Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25.05.2022, Az. 32 O 50/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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