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   LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18   

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LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18 (https://dejure.org/2018,65888)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03.07.2018 - 22 T 903/18 (https://dejure.org/2018,65888)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 22 T 903/18 (https://dejure.org/2018,65888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 2 Abs. 14 Nrn. 2 u. 3, § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 5 1, § 106... Abs. 2, § 72 Abs. 4; FamFG § 38 Abs. 3, § 58, § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5,; AuslG § 57 Abs. 2 S. 4; GNotKG § 61 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1
    Anordnungen sowie die Verlängerung der Zurückweisungshaft eines pakistanischen Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Anordnungen sowie die Verlängerung der Zurückweisungshaft eines pakistanischen Staatsangehörigen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96

    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18
    Dabei hat der Ausländer auch solche Umstände zu vertreten, die, von ihm zurechenbar veranlasst, dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 zu § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG).
  • BGH, 25.03.2010 - V ZA 9/10

    Abschiebehaftverfahren: Haftanordnung bei vollziehbarer Ausreisepflicht wegen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18
    Der Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss deshalb Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 12.05.2016 - V ZB 25/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung über die Dreimonatsfrist

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18
    Der Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss deshalb Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18
    Ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist bei Zurückweisungen nicht erforderlich, zumal § 15 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht auf diese Norm verweist (BGH Beschluss vom 22.06.2017, V ZB 127/16).
  • LG Ingolstadt, 30.04.2018 - 33 T 513/18

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Haftgrundes bei Zurückweisungen

    Auszug aus LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18
    Das Landgericht Ingolstadt, Beschwerdekammer, hat am 30.4.2018 (Aktenzeichen 33 T 513/18) über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 18.3.2018 entschieden und diese mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens ende am 15.5.2018.
  • LG Ingolstadt, 10.07.2018 - 31 T 997/18

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung von Zurückweisungshaft

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen wurde mit Beschluss des Landgerichts Ingolstadt (Az. 22 T 903/18) zurückgewiesen.

    In dem Verfahren des Landgerichts Ingolstadt, 22 T 903/18, wurde der Betroffene am 18.06.2018 durch den beauftragten Richter der Kammer persönlich angehört.

    Der Betroffene hat sich bereits in dem Verfahren 22 T 903/18 am 18.06.2018 und im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt am 15.06.2018 geäußert, sodass von einer abermaligen Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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