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   LG Ingolstadt, 11.07.2017 - 51 O 1820/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24225
LG Ingolstadt, 11.07.2017 - 51 O 1820/16 (https://dejure.org/2017,24225)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.07.2017 - 51 O 1820/16 (https://dejure.org/2017,24225)
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 51 O 1820/16 (https://dejure.org/2017,24225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Schmerzensgeld, Schadensersatzanspruch, Krankengeld, Unfall, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung, Anspruch, Krankengymnastik, Einstandspflicht, Feststellung, Anwaltskosten, Zeuge, Sturz, vorgerichtliche Anwaltskosten, Anspruch auf Feststellung, ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Ingolstadt, 11.07.2017 - 51 O 1820/16
    Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht wie auch einer vertraglichen Schutzpflicht ist jedoch, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (vgl. BGH, NJW 2007, 1683).
  • OLG München, 11.12.2017 - 21 U 2723/17

    Gelegenheit zur Stellungnahme

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.07.2017, Az. 51 O 1820/16, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.07.2017, Az. 51 O 1820/16, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

  • OLG München, 24.10.2017 - 21 U 2723/17

    Verfahren wegen Schadensersatzansprüchen

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.07.2017, Az. 51 O 1820/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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